Präambel RL 2024/1788/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(**),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(***),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(****) wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.
(2)
Der Erdgasbinnenmarkt, der seit 1999 schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Union eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.
(3)
Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) und die Richtlinie 2009/73/EG waren ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Erdgasbinnenmarktes.
(4)
Mit der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates(******) und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates(*******) wurde ein weiterer Schritt zum Ausbau des Elektrizitätsbinnenmarktes vollzogen, in dessen Mittelpunkt die Bürgerinnen und Bürger stehen und der einen Beitrag zu den Zielen der Union im Hinblick auf den Übergang zu einem sauberen Energiesystem und zur Verringerung der Treibhausgasemissionen leistet. Der Erdgasbinnenmarkt sollte sich auf dieselben Grundsätze stützen und insbesondere das gleiche Maß an Verbraucherschutz gewährleisten. Die Energiepolitik der Union sollte insbesondere auf schutzbedürftige Kunden ausgerichtet sein und die Energiearmut bekämpfen.
(5)
Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(********) hat sich die Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen verpflichtet. Die Binnenmarktvorschriften für gasförmige Brennstoffe müssen an diese Verordnung angepasst werden. In den Mitteilungen der Kommission vom 8. Juli 2020 mit dem Titel „Förderung einer klimaneutralen Wirtschaft: Eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems” (im Folgenden „EU-Strategie zur Integration des Energiesystems” ) und mit dem Titel „Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa” (im Folgenden „EU-Wasserstoffstrategie” ) sowie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu einem umfassenden europäischen Konzept für die Energiespeicherung(*********) hat die Union in diesem Zusammenhang den Weg zu einer Anpassung der Energiemärkte an die neuen Gegebenheiten, einschließlich der Dekarbonisierung der Gasmärkte, dargelegt. Diese Richtlinie sollte zur Erreichung des Unionsziels einer Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen und gleichzeitig die Versorgungssicherheit sowie einen ordnungsgemäß funktionierenden Erdgas- und Wasserstoffbinnenmarkt gewährleisten.
(6)
Diese Richtlinie ergänzt andere einschlägige politische und legislative Instrumente der Union, insbesondere diejenigen, die gemäß der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal” vorgeschlagen wurden, wie die Verordnungen (EU) 2023/857(**********), (EU) 2023/957(***********), (EU) 2023/1805(************) und (EU) 2023/2405(*************) sowie die Richtlinien (EU) 2023/959(**************), (EU) 2023/1791(***************) und (EU) 2023/2413(****************) des Europäischen Parlaments und des Rates, die darauf abzielen, Anreize für die Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union zu schaffen und sicherzustellen, dass die Wirtschaft der Union gemäß Verordnung (EU) 2021/1119 bis 2050 auf dem Weg zu einer klimaneutralen Europäischen Union bleibt. Das Hauptziel dieser Richtlinie besteht darin, einen solchen Übergang zur Klimaneutralität zu ermöglichen und zu erleichtern, indem der Aufbau eines Wasserstoffmarkts und eines effizienten Erdgasmarkts sichergestellt wird.
(7)
Die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2022 mit dem Titel „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie” (im Folgenden „REPowerEU” ), die nach Beginn der grundlosen und ungerechtfertigten militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine angenommen wurde, zeigte auf, wie wichtig die Diversifizierung der Gasversorgung ist, um die Abhängigkeit der Union von russischer Energie zu beenden. In dieser Mitteilung wurde anerkannt, dass ein Ausbau der Erzeugung von nachhaltigem Biomethan und die Einführung der Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff eine entscheidende Rolle spielen könnten und die gesetzgebenden Organe wurden daher aufgerufen, diese Richtlinie und die Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****************) rasch anzunehmen.
(8)
In der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(******************) ist eine Reihe von Verpflichtungen für die Gasmarktteilnehmer enthalten. Die in der genannten Verordnung genannten Regulierungsbehörden sollten für die Durchsetzung der genannten Verordnung in den Mitgliedstaaten verantwortlich sein. Diese Bestimmungen sind von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass der Handel mit Gas Transparenzpflichten unterliegt.
(9)
Diese Richtlinie soll die Verbreitung erneuerbarer Gase und kohlenstoffarmer Gase sowie Wasserstoff im Energiesystem erleichtern und so eine Verlagerung weg von fossilem Gas ermöglichen, damit erneuerbare Gase und kohlenstoffarme Gase sowie Wasserstoff bei der Verwirklichung der Klimaziele der EU bis 2030 und der Klimaneutralität bis 2050 eine wichtige Rolle einnehmen können. Diese Richtlinie zielt auch darauf ab, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der allen Marktteilnehmern die Möglichkeit sowie Anreize dafür bietet, den Ausstieg aus fossilem Gas zu vollziehen und ihre Tätigkeiten zu planen, um Anbindeeffekte zu vermeiden und einen schrittweisen und rechtzeitigen Ausstieg aus der Nutzung fossilen Gases, insbesondere in allen relevanten Industriesektoren und für die Wärmeversorgung, zu gewährleisten.
(10)
Die Integration von nachhaltigem Biomethan gemäß den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(*******************) festgelegten Kriterien in das Erdgassystem trägt zur Erreichung der Klimaziele der Union und der Diversifizierung der Energieversorgung bei. Anträge auf Netzanschluss von Erzeugungsanlagen für erneuerbare Gase sollten von den zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb angemessener Fristen bewertet und überwacht werden. Es sollte möglich sein, die Anträge von Erzeugungsanlagen für erneuerbare Gase auf Netzanschluss auf Übertragungs- und Verteilerebene im Vergleich zu Anträgen auf Netzanschluss von Erzeugungsanlagen für Erdgas und kohlenstoffarmes Gas vorrangig zu behandeln.
(11)
Da sich das Potenzial für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheidet, wird in der EU-Wasserstoffstrategie anerkannt, dass ein offener und wettbewerbsorientierter Binnenmarkt mit einem ungehinderten grenzübergreifenden Handel bedeutende Vorteile für den Wettbewerb, bezahlbare Preise und die Versorgungssicherheit bringt. Darüber hinaus wird in der in der EU-Wasserstoffstrategie hervorgehoben, dass der Aufbau eines liquiden Marktes mit einem warenbasierten Wasserstoffhandel neuen Erzeugern den Markteintritt erleichtern und eine verstärkte Integration mit anderen Energieträgern unterstützen sowie zu wirksamen Preissignalen für Investitionen und betriebliche Entscheidungen führen würde. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten daher die Entstehung von Märkten für Wasserstoff, eines warenbasierten Wasserstoffhandels und liquider Handelsplätze erleichtern. Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Zusammenhang etwaige unangemessene Hindernisse beseitigen. Unter Anerkennung der inhärenten Unterschiede sollten bestehende, für die Strom- und Erdgasmärkte entwickelte Vorschriften, die einen effizienten kommerziellen Betrieb und Handel ermöglicht haben, auch für einen Wasserstoffmarkt in Betracht gezogen werden. In dieser Richtlinie werden zwar allgemeine Grundsätze für das Funktionieren des Wasserstoffmarkts festgelegt, bei der Anwendung dieser Grundsätze sollte jedoch dem Entwicklungsstand dieses Marktes Rechnung getragen werden.
(12)
Im Einklang mit der EU-Wasserstoffstrategie soll ab 2030 in großem Maßstab erneuerbarer Wasserstoff eingesetzt werden, um bestimmte Sektoren — von der Luftfahrt über die Schifffahrt bis hin zu schwer zu dekarbonisierenden Industriesektoren — zu dekarbonisieren. Alle an Wasserstoffsysteme angeschlossene Endkunden sollten dieselben grundlegenden Verbraucherrechte haben wie die an das Erdgassystem angeschlossenen Endkunden, z. B. das Recht auf Wechsel des Versorgers und genaue Abrechnungsinformationen. Wenn Kunden, zum Beispiel Industriekunden, an das Wasserstoffnetz angeschlossen sind, sollten sie von den gleichen Verbraucherschutzrechten profitieren wie Erdgaskunden. Verbraucherbestimmungen zur Förderung der Beteiligung von Haushaltskunden am Markt wie Bestimmungen zu Preisvergleichsinstrumenten und aktiven Kunden sollten allerdings nicht für das Wasserstoffsystem gelten.
(13)
Im Einklang mit der EU-Wasserstoffstrategie hat für die Union die Entwicklung von erneuerbarem Wasserstoff‚ der hauptsächlich mit Wind- und Sonnenenergie hergestellt wird, Priorität. Erneuerbarer Wasserstoff, der aus Biomasse-Energie hergestellt wird, fällt unter die Begriffsbestimmung für Biogas gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001. Erneuerbarer Wasserstoff ist langfristig am besten mit dem Klimaneutralitätsziel der Union und dem Null-Schadstoff-Ziel sowie einem integrierten Energiesystem vereinbar. Allerdings wird die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff vermutlich nicht schnell genug gesteigert werden, um das erwartete Wachstum in der Nachfrage nach Wasserstoff in der Union abzudecken. Daher können kohlenstoffarme Brennstoffe, wie kohlenstoffarmer Wasserstoff, bei der Energiewende im Einklang mit den Klimazielen der Union insbesondere kurz- und mittelfristig eine Rolle spielen, um die Emissionen bestehender Brennstoffe rasch zu verringern und den Übergang der Kunden der Union in Branchen, die schwer zu dekarbonisieren sind und in denen keine energie- und kosteneffizienteren Lösungen verfügbar sind, zu unterstützen. Zur Unterstützung der Energiewende muss für kohlenstoffarmen Wasserstoff und synthetische gasförmige Brennstoffe ein Mindestschwellenwert für die Verringerung der Treibhausgasemissionen festgelegt werden. Dieser Mindestschwellenwert sollte für Wasserstoff, der in Anlagen erzeugt wird, die ab dem 1. Januar 2031 in Betrieb genommen werden, strenger werden, um den technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen und die dynamischen Fortschritte bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Wasserstofferzeugung besser zu fördern.
(14)
In der EU-Strategie zur Integration des Energiesystems wurde hervorgehoben, dass ein unionsweites Zertifizierungssystem eingeführt werden muss, das auch kohlenstoffarme Brennstoffe abdeckt, damit die Mitgliedstaaten diese mit anderen Dekarbonisierungsoptionen vergleichen und in ihrem Energiemix als tragfähige Lösung berücksichtigen können. Die Zertifizierung von kohlenstoffarmen Kraftstoffen oder Brennstoffen sollte auf eine Art durchgeführt werden, die mit der Zertifizierung von erneuerbaren Kraftstoffen oder Brennstoffen im Einklang steht. Es ist daher angezeigt, auf die Bestimmungen für die Zertifizierung erneuerbarer Kraftstoffe oder Brennstoffe in der Richtlinie (EU) 2018/2001 Bezug zu nehmen und sie analog für die Zertifizierung kohlenstoffarmer Kraftstoffe oder Brennstoffe anzuwenden. Um sicherzustellen, dass kohlenstoffarme Brennstoffe die gleiche Dekarbonisierungswirkung haben wie erneuerbare Alternativen, ist es wichtig, sie mithilfe eines ähnlichen methodischen Ansatzes auf der Grundlage einer Lebenszyklusanalyse ihrer gesamten Treibhausgasemissionen zu zertifizieren. Bei einer solchen Lebenszyklusanalyse sollten die Emissionen aus der Herstellung kohlenstoffarmer Brennstoffe entlang der gesamten Lieferkette, einschließlich der Emissionen aus der Gewinnung der Primärenergie, der Verarbeitung und dem Transport, sowie indirekte Emissionen aus der Änderung der Nutzung von Einsatzstoffen mit unelastischem Angebot (rigid inputs) und die tatsächlichen CO2-Abscheidungsraten berücksichtigt werden. Vorgelagerte Methanemissionen sollten aufbauend auf den in Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates(********************) enthaltenen Maßnahmen ermittelt werden. Das würde die Einführung eines umfassenden unionsweiten Zertifizierungssystems ermöglichen, das den gesamten Energiemix der Union abdeckt. Da es sich bei kohlenstoffarmen Kraftstoffen oder Brennstoffen und kohlenstoffarmem Wasserstoff nicht um erneuerbare Kraftstoffe oder Brennstoffe handelt, war es nicht möglich, die sie betreffende Terminologie und ihre Zertifizierung in die Richtlinie (EU) 2018/2001 aufzunehmen. Diese Lücke wird mit ihrer Aufnahme in die vorliegende Richtlinie geschlossen.
(15)
Methan und Wasserstoff tragen zur Erderwärmung bei. Austritte dieser Gase aus dem Erdgas- und Wasserstoffsystem sollten daher im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” und zur Minimierung ihrer Klimaauswirkungen vermieden werden. Transport, Verteilung und Untergrundspeicherung von Erdgas sowie Terminals für verflüssigtes Erdgas müssen den relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1787 entsprechen. Diese Verordnung enthält Vorschriften für die genaue Messung, Quantifizierung, Überwachung und Überprüfung von sowie die Berichterstattung über Methanemissionen im Energiesektor in der Union sowie für die Verringerung dieser Emissionen, auch durch Inspektionen zur Lecksuche und Reparatur, durch Reparaturpflichten und durch Beschränkungen für das Ablassen und Abfackeln. Zudem sollte die vorliegende Richtlinie die Verpflichtung für Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals vorsehen, um Maßnahmen zu ergreifen, um bei ihren Tätigkeiten Wasserstoffemissionen zu vermeiden und zu minimieren, und in regelmäßigen Abständen alle relevanten Komponenten in der Verantwortung des Betreibers auf Wasserstoffdichtheit und notwendige Reparaturen hin zu überprüfen. Soweit erforderlich, sollte die Kommission über die Umwelt- und Klimarisiken von Wasserstoffaustritten Bericht erstatten und gegebenenfalls Vorschläge für Maßnahmen einschließlich maximaler Schwellenwerte für den Austritt von Wasserstoff vorlegen, um mögliche Risiken von Wasserstoffaustritten so gering wie möglich zu halten. Wenn solche Maßnahmen angenommen werden, sollten sie bei der Methode zur Bewertung der Einsparungen an Treibhausgasemissionen durch kohlenstoffarme Brennstoffe berücksichtigt werden.
(16)
Der in der Union erzeugte Wasserstoff wird wahrscheinlich durch Einfuhren von erneuerbarem und kohlenstoffarmem Wasserstoff ergänzt werden, damit schnell große Mengen an Wasserstoff zur Deckung der Nachfrage in der Union bereitgestellt werden können. Es ist daher für die Kommission und die Mitgliedstaaten vorteilhaft, im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten mithilfe eines offenen und konstruktiven Dialogs eine Zusammenarbeit mit Drittstaaten aufzubauen. Eine solche Zusammenarbeit könnte insbesondere dazu beitragen, die Schaffung von Märkten für saubere und neue Technologien durch Wissenstransfer sowie ein hohes Maß an Umweltschutz, Nachhaltigkeit und Eindämmung des Klimawandels zu fördern und gleichzeitig negative soziale Auswirkungen oder negative Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden. In diesem Zusammenhang könnte die Union auch eine führende Rolle bei der Ausarbeitung globaler Normen für die Zertifizierung von kohlenstoffarmen Brennstoffen einnehmen und ihre weltweite Vorreiterrolle im Bereich Klimapolitik stärken, indem sie ihre Klimadiplomatie nutzt, um eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit mit den exportierenden Partnern zu entwickeln.
(17)
Die Freiheiten, die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Bürgerinnen und Bürgern der Union garantiert — unter anderem der freie Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr —, sind nur in einem vollständig geöffneten Markt erreichbar, der allen Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten bzw. Versorger und allen Versorgern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet.
(18)
Um das Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden, zu erreichen, sollten die Anstrengungen zur Dekarbonisierung des Gasmarktes mit dem Einsatz erneuerbarer Energiequellen im Rahmen der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Ziele der Union und ergänzenden Dekarbonisierungsanstrengungen auf der Grundlage anderer nichtfossiler Energiequellen einhergehen. Die Mitgliedstaaten sollten im Hinblick auf einen vollständig geöffneten Markt weiterhin ihren Energiemix unter Berücksichtigung ihrer besonderen nationalen Gegebenheiten planen können; dazu gehört die kombinierte Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe oder Brennstoffe. Zu diesem Zweck sollte die Union bei der Gestaltung von Förderregelungen, einschließlich finanzieller Unterstützung, für erneuerbare oder kohlenstoffarme Brennstoffe auf das Erreichen der Unionsziele hinarbeiten, während die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben zu entscheiden, soweit zutreffend, welche Quelle von erneuerbaren oder kohlenstoffarmen Brennstoffen sie unterstützen, sofern diese Brennstoffe die Kriterien der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der vorliegenden Richtlinie erfüllen und mit dem geltenden Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen auf der Grundlage der Artikel 107 und 108 AEUV im Einklang stehen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren nationalen Dekarbonisierungsstrategien zusätzliche Anforderungen im Bereich der Verringerung der Treibhausgasemissionen beschließen.
(19)
Im Mittelpunkt dieser Richtlinie sollten die Belange der Verbraucher stehen, und die Gewährleistung der Dienstleistungsqualität sollte zentraler Bestandteil der Aufgaben von Erdgas- und Wasserstoffunternehmen sein. Die bestehenden Verbraucherrechte und die Rechte auf Zugang zu essenziellen Dienstleistungen, einschließlich Energieversorgung, sowie die Bekämpfung von Energiearmut — gemäß der Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017, mit der die am 17. November 2017 vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission auf dem Sozialgipfel von Göteborg verkündete und unterzeichnete Europäische Säule sozialer Rechte eingeführt wurde — müssen gestärkt und abgesichert werden und sollten auch auf mehr Transparenz ausgerichtet sein. In diesem Zusammenhang sollte eine Quersubventionierung des Wasserstoffnetzes durch Erdgas- oder Stromnetzentgelte vermieden werden. Durch den Verbraucherschutz sollte sichergestellt werden, dass allen Kunden im größeren Kontext der Union die Vorzüge eines wettbewerbsorientierten Erdgasmarktes zugutekommen. Die Rechte der Verbraucher sollten von den Mitgliedstaaten oder, sofern Mitgliedstaaten dies vorgesehen haben, von den Regulierungsbehörden durchgesetzt werden.
(20)
Im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte gehört die Energieversorgung zu den essenziellen Dienstleistungen, zu denen jede Person Zugang haben muss, und es werden Unterstützungsmaßnahmen für Hilfsbedürftige gefordert (Grundsatz 20). Auch mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung Nummer 7 der Vereinten Nationen wird die Sicherung des Zugangs zu bezahlbarer, zuverlässiger, nachhaltiger und zeitgemäßer Energie für alle angestrebt.
(21)
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und die sich daraus ergebenden gemeinsamen Mindeststandards müssen weiter gestärkt werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Vorteile des Wettbewerbs und gerechter Preise allen Verbrauchern, und insbesondere schutzbedürftigen Verbrauchern, zugutekommen. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sollten auf nationaler Ebene, unter Berücksichtigung der nationalen Bedingungen, festgelegt werden. Das Unionsrecht sollte jedoch von den Mitgliedstaaten beachtet werden.
(22)
Damit die Dekarbonisierung der Wärmeerzeugung auf inklusive Art und Weise durchgeführt werden kann, müssen die Verbraucher über nachhaltige Alternativen informiert werden, zu denen sie wechseln können, und Zugang zu geeigneten Finanzierungsmöglichkeiten und Subventionen haben. Die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die gemäß dieser Richtlinie umgesetzten Wechsel auf andere Brennstoffe oder Fernwärmeanschlüsse möglichst geringe negative Folgen für die Endkunden, einschließlich von Energiearmut betroffener und besonders schutzbedürftiger Kunden, haben. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten Finanzmittel, einschließlich öffentlicher Mittel und auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungsfazilitäten, bestmöglich nutzen, um nachteilige Auswirkungen so gering wie möglich zu halten und eine gerechte und alle einbeziehende Energiewende zu gewährleisten.
(23)
Die Mitgliedstaaten sollten einen breiten Ermessensspielraum haben, wenn es darum geht, Erdgasunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Verfolgung von Zielen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse aufzuerlegen, ohne den Übergang zu einem integrierten, hocheffizienten und auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Energiesystem im Einklang mit den einschlägigen Zielen, Rechtsvorschriften und Strategien der Union zu behindern. Allerdings sind gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Form der Festsetzung der Gasversorgungspreise eine grundsätzlich wettbewerbsverzerrende Maßnahme, die oft zu einer Kumulierung von Defiziten bei den Tarifen, eingeschränkten Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher, weniger Anreizen für Investitionen in Energieeinsparungen und Energieeffizienz, geringerer Dienstleistungsqualität, einem geringeren Maß an Einbeziehung und Zufriedenheit der Verbraucher, einer Einschränkung des Wettbewerbs und einem geringeren Umfang an innovativen Produkten und Dienstleistungen auf dem Markt führt. Die Mitgliedstaaten sollten daher andere politische Instrumente und insbesondere gezielte sozialpolitische Maßnahmen anwenden, um den Bürgerinnen und Bürgern eine Gasversorgung zu erschwinglichen Preisen zu sichern. Öffentliche Eingriffe in die Preisbildung für die Gasversorgung würden grundsätzlich eine marktverzerrende Maßnahme darstellen. Diese Eingriffe sollten daher nur wenn angemessen und als gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und unter besonderen Voraussetzungen vorgenommen werden. Der Preiswettbewerb wie auch der Wettbewerb im außerpreislichen Bereich zwischen den vorhandenen Versorgern würden durch einen vollständig liberalisierten, ordnungsgemäß funktionierenden Endkundenmarkt für Erdgas gefördert, und es würden Anreize für neue Markteintritte geschaffen, sodass die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Verbraucherzufriedenheit zunähmen. Im Rahmen dieser Richtlinie sollten regulierte Preise, einschließlich Preise unterhalb der Kosten, für von Energiearmut betroffene Kunden, Kunden, die schutzbedürftige Haushalte sind, und — in bestimmten Fällen — für Haushaltskunden und Kleinstunternehmen möglich sein. Während einer Erdgaspreiskrise, in der die Großhandels- und Endkundenpreise für Erdgas erheblich steigen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Anwendung regulierter Preise vorübergehend auf grundlegende soziale Dienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates(*********************) und auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auszuweiten. Im Hinblick auf Haushaltskunden, grundlegende soziale Dienste sowie KMU sollten die Mitgliedstaaten während einer Erdgaspreiskrise ausnahmsweise und vorübergehend regulierte Preise unterhalb der Kosten festsetzen können, solange dies nicht zu Verzerrungen zwischen den Versorgern führt und die Versorger für die Kosten der Versorgung unterhalb der Kosten einen Ausgleich erhalten. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass eine solche Preisregulierung zielgerichtet ist und keine Anreize zur Erhöhung des Verbrauchs schafft. Daher sollte eine solche außerordentliche und vorübergehende Ausweitung der Preisregulierung bei Haushaltskunden auf 80 % des Medianverbrauchs privater Haushalte und bei grundlegenden sozialen Diensten und KMU auf 70 % des Vorjahresverbrauchs begrenzt werden. Der Rat sollte auf Vorschlag der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses eine regionale oder unionsweite Erdgaspreiskrise ausrufen können. Die Beurteilung, ob eine solche Erdgaspreiskrise vorliegt, sollte auf einem Vergleich mit Preisen in Zeiten normaler Marktbedingungen beruhen und daher die Auswirkungen früherer, gemäß der vorliegenden Richtlinie ausgerufener Erdgaspreiskrisen ausschließen. In einem solchen Durchführungsbeschluss sollte auch der Geltungszeitraum der ausgerufenen Erdgaspreiskrise festgelegt werden, während dessen die vorübergehende Ausweitung regulierter Preise gilt. Dieser Zeitraum sollte nicht länger als ein Jahr sein. Sind die Bedingungen für diese Ausrufung einer Erdgaspreiskrise weiterhin erfüllt, so sollte der Rat die Möglichkeit haben, die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses auf Vorschlag der Kommission zu verlängern. Die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat ist gerechtfertigt, da die Ausrufung einer Erdgaspreiskrise und die dadurch geschaffenen erweiterten Möglichkeiten für öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Preise der Erdgasversorgung erhebliche horizontale Auswirkungen für die Mitgliedstaaten haben. Diese Auswirkungen sind sowohl in Bezug auf die Zahl der betroffenen Kunden als auch auf die Bedeutung der Kategorien dieser Kunden erheblich. Mit der Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat wird zudem dem politischen Charakter eines solchen Beschlusses zur Ausrufung einer Erdgaspreiskrise Rechnung getragen, da es hier sorgsam zwischen verschiedenen politischen Aspekten mit Bedeutung für die Entscheidung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umsetzung der Energiepreisgestaltung abzuwägen gilt. In jedem Fall sollten durch die Ausrufung einer regionalen oder unionsweiten Erdgaspreiskrise gleiche Wettbewerbsbedingungen in allen von dem Beschluss betroffenen Mitgliedstaaten sichergestellt werden, damit der Binnenmarkt nicht übermäßig verzerrt wird.
(24)
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Form der Festsetzung der Preise der Erdgasversorgung sollten, ohne den Grundsatz der offenen Märkte zu umgehen, unter klar bestimmten Umständen auferlegt werden, auf einen klar bestimmten Kreis von Begünstigten Anwendung finden und befristet sein. Solche Umstände können eintreten, wenn die Versorgung stark eingeschränkt ist, was zu deutlich höheren Erdgaspreisen als üblich führt, oder im Falle eines Marktversagens, bei dem sich die Interventionen der Regulierungs- und Wettbewerbsbehörden als unwirksam erwiesen haben. Solche Umstände würden Haushaltskunden und insbesondere schutzbedürftige Kunden, die üblicherweise einen höheren Teil ihres verfügbaren Einkommens für Energierechnungen aufwenden als Verbraucher mit hohem Einkommen, unverhältnismäßig belasten. Um die wettbewerbsverzerrende Wirkung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Preisfestsetzung in der Erdgasversorgung zu mindern, sollten die Mitgliedstaaten, die derartige Eingriffe vornehmen, zusätzliche Maßnahmen — einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung von Verzerrungen der Festsetzung von Großhandelspreisen oder Maßnahmen zur Unterstützung im Bereich der Energieeffizienz, insbesondere für schutzbedürftige Kunden und Kunden, die von Energiearmut betroffen sind — einführen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass alle Begünstigten regulierter Preise auf Wunsch auch die verfügbaren Angebote auf dem wettbewerbsbestimmten Markt uneingeschränkt in Anspruch nehmen können. Dazu sollten sie direkt und regelmäßig über die auf dem wettbewerbsbestimmten Markt verfügbaren Angebote und Einsparmöglichkeiten unterrichtet und dabei unterstützt werden, sich auf marktgestützte Angebote einzulassen und aus ihnen Nutzen zu ziehen.
(25)
Öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Gasversorgungspreise sollten nicht zu einer direkten Quersubventionierung zwischen verschiedenen Kundenkategorien führen. Nach diesem Grundsatz dürfen Preissysteme nicht ausdrücklich vorsehen, dass bestimmte Kundenkategorien die Kosten von Preiseingriffen, die andere Kundenkategorien betreffen, tragen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bei der Festsetzung der Preise sollten nur die Versorgung mit Erdgas betreffen, da von Haushaltskunden nicht erwartet wird, dass sie Wasserstoff in großem Umfang für Heizzwecke nutzen. Der Wasserstoffmarkt wird voraussichtlich hauptsächlich die Industrie betreffen, für die solche öffentlichen Eingriffe nicht erforderlich sind.
(26)
Die Verbraucher sollten klar und verständlich über ihre Rechte gegenüber dem Energiesektor informiert werden. Die Kommission hat nach Absprache mit den relevanten Interessenträgern, einschließlich der Mitgliedstaaten, der Regulierungsbehörden, der Verbraucherverbände und der Erdgasunternehmen, eine verständliche, benutzerfreundliche Checkliste für Energieverbraucher erstellt, die praktische Informationen für die Verbraucher über ihre Rechte enthält. Diese Checkliste für Energieverbraucher sollte auf dem neuesten Stand gehalten, allen Verbrauchern zur Verfügung gestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.
(27)
Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass eine erfolgreiche Energiewende verstärkte Investitionen in die Aus- und Weiterbildung, Schulung sowie die Kompetenzen der Arbeitskräfte im Erdgas- und Wasserstoffsektor erfordert, auch im Zusammenhang mit der Infrastrukturentwicklung, der Energieeffizienz und Endnutzeranwendungen, die energie- und kosteneffizientere sowie dekarbonisierte Alternativen anwenden. Solche Investitionen würden den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/1791 entsprechen.
(28)
Die Marktvorschriften sollten die Kunden schützen und es ihnen ermöglichen, Entscheidungen zu treffen, die zur höchstmöglichen Energieeffizienz führen, damit neues erneuerbares Gas und neuer erneuerbarer Wasserstoff sowie kohlenstoffarmes Gas und kohlenstoffarmer Wasserstoff vollständig in die Energiewende eingebunden werden können.
(29)
Erdgas spielt bei der Energieversorgung nach wie vor eine Schlüsselrolle, da der Gasverbrauch der Haushalte noch immer höher ist als ihr Stromverbrauch. Auch wenn die Elektrifizierung ein Schlüsselelement des grünen Wandels ist, werden die Haushalte auch künftig Erdgas, einschließlich steigender Mengen erneuerbarer Gase, insbesondere Biomethan, verbrauchen.
(30)
Im Erdgassektor, einschließlich des Endkundenmarkts für Erdgas, wurden die Bestimmungen zur Einbindung und zum Schutz der Verbraucher nicht an die Erfordernisse der Energiewende angepasst.
(31)
Die Zufriedenheit und die Einbindung der Kunden auf dem Erdgasmarkt ist mangelhaft und die Einführung von neuem erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas kommt nur langsam voran, was den in vielen Mitgliedstaaten eingeschränkten Wettbewerb deutlich macht. Die Erdgaspreise für Haushaltskunden sind in den letzten zehn Jahren angestiegen, was dazu führte, dass die Haushaltskunden für ihren Erdgasverbrauch zwei- oder dreimal mehr zahlen mussten als Industriekunden.
(32)
Ebenso wie im Stromsektor sind auch im Erdgassektor Marktflexibilitäten und ein angemessener Rechtsrahmen für die Verbraucherrechte in der Union von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Verbraucher an der Energiewende teilhaben und von erschwinglichen Preisen, guten Dienstleistungsstandards und einer leistungsfähigen, die technologischen Entwicklungen widerspiegelnden Angebotspalette profitieren können.
(33)
Die Umstellung von fossilem Gas auf erneuerbare Alternativen wird voraussichtlich erfolgen, wenn Energie aus erneuerbaren Quellen für die Verbraucher zu einer attraktiven, nichtdiskriminierenden Wahlmöglichkeit auf der Grundlage wirklich transparenter Informationen wird, bei der die Übergangskosten gerecht auf die verschiedenen Verbrauchergruppen und Marktteilnehmer verteilt werden. Allerdings ist die Umstellung von Erdgas auf andere Technologien in der Regel nicht so einfach, da die zugrundeliegende Ausrüstung einen Anbindeeffekt hat. Die Stilllegung der Erdgasinfrastruktur sollte von Maßnahmen begleitet werden, die den negativen Folgen für Endkunden — insbesondere schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Haushaltskunden — entgegenwirken, sowie von Maßnahmen, die den aus der Energiewende entstehenden Ungleichheiten entgegenwirken. Erdgasverbraucher sollten vor steigenden Entgelten geschützt werden, wenn Erdgasanlagen abgeschrieben werden müssen, sowie vor Quersubventionierung zwischen Gas- und Wasserstoffverbrauchern und steigenden Erdgasentgelten aufgrund einer schrumpfenden Kundenbasis.
(34)
Um die derzeitigen Lücken auf dem Endkundenmarkt für Erdgas zu schließen, müssen die bestehenden Wettbewerbshemmnisse und technischen Hindernisse beseitigt werden, die dem Entstehen alternativer, auf erneuerbaren Energien basierender Energieversorgung, neuer Dienstleistungen, einem besseren Dienstleistungsniveau und niedrigeren Verbraucherpreisen entgegenstehen, wobei gleichzeitig der Schutz schutzbedürftiger Kunden und von Energiearmut betroffener Kunden sicherzustellen ist.
(35)
Um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten und die Rolle der Verbraucher in allen Energiesektoren einheitlich zu stärken, sollte der Rechtsrahmen für den dekarbonisierten Erdgasmarkt den Schutz der Kunden auf dem Strommarkt und gegebenenfalls die für den Strommarkt geltenden Bestimmungen zur Stärkung der Kunden widerspiegeln und die Effizienz des Energiesystems sowie die Ziele der Union in Bezug auf Versorgungssicherheit, Energieeffizienz und erneuerbare Energien berücksichtigen.
(36)
Um kohärent und wirksam zu sein, sollte der im Hinblick auf gewisse Aspekte des Elektrizitätsmarktes spiegelbildliche Ansatz soweit möglich alle Bestimmungen zum Schutz und zur Stärkung der Verbraucher umfassen, sofern sie an den Erdgasmarkt angepasst werden können. Dies sollte grundlegende vertragliche Rechte bis hin zu Vorschriften über Abrechnungsinformationen, den Wechsel von Energieversorgern, die Bereitstellung zuverlässiger Vergleichsinstrumente, den Schutz schutzbedürftiger Kunden und von Energiearmut betroffener Kunden, die Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzes für intelligente Zähler und die Datenverwaltung sowie effizienten Vorschriften für alternative Streitbeilegungsverfahren umfassen.
(37)
Bei der Gewährleistung der sektorübergreifenden Kohärenz von Bestimmungen sollten die Belastungen für die nationalen Verwaltungen und Unternehmen begrenzt und verhältnismäßig bleiben, wobei auch auf den Erfahrungen mit Rechtsakten der Union aus dem Paket „Saubere Energie für alle Europäer” aufgebaut werden sollte, wie den Verordnungen (EU) 2018/1999(**********************), (EU) 2019/941(***********************), (EU) 2019/942(************************), (EU) 2019/943 und den Richtlinien (EU) 2018/844(*************************), (EU) 2018/2001, (EU) 2018/2002(**************************) und (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(38)
Die Modernisierung des Erdgassektors dürfte zu erheblichen wirtschaftlichen und ökologischen Vorteilen sowohl im Hinblick auf einen verbesserten Wettbewerb im Endkundengeschäft als auch hinsichtlich des sozialen Nutzens, der Verteilungsvorteile und der Stärkung der Kunden führen, wozu auch stärkere vertragliche Rechte und besser verfügbare Informationen über den Verbrauch und Energiequellen zählen, die zu umweltfreundlicheren Entscheidungen führen, sowie die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen und die Reduktion des Verbrauchs fossilen Gases oder die Umstellung von fossilem Gas auf nachhaltigere Energiequellen. Energie-Interessengemeinschaften dürften zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Gase beitragen.
(39)
Der Wechsel des Versorgers ist ein wichtiger Indikator für die Einbeziehung der Kunden sowie ein wichtiges Instrument zur Stärkung des Wettbewerbs auf dem Erdgas- und dem Wasserstoffmarkt und sollte deshalb als grundlegendes Recht der Kunden gewährleistet werden. Die Versorgerwechselraten sind jedoch nach wie vor von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, und die Verbraucher werden durch Ausstiegs- und Kündigungsgebühren von einem Wechsel des Energieträgers und des Versorgers abgehalten. Wenngleich die Auswahl für die Kunden durch eine Aufhebung dieser Gebühren möglicherweise insofern eingeschränkt werden könnte, als auf die Vergütung von Kundentreue ausgelegte Produkte vom Markt verschwinden, dürften weitere Gebührenbeschränkungen dem Wohl und der Einbeziehung der Verbraucher sowie dem Marktwettbewerb zugutekommen.
(40)
Kürzere Wechselfristen dürften es den Kunden erleichtern, sich nach besseren Energieangeboten umzusehen und den Versorger zu wechseln. Mit der zunehmenden Verbreitung der Informationstechnologie sollte es bis zum Jahr 2026 im Normalfall möglich sein, den technischen Wechselvorgang zur Registrierung eines neuen Versorgers an der Messstelle beim Marktbetreiber werktags binnen 24 Stunden abzuschließen. Die Gewährleistung, dass der technische Wechselvorgang spätestens bis 2026 binnen 24 Stunden stattfinden kann, würde die Wechselfristen verkürzen und dazu beitragen, die Einbeziehung der Verbraucher und den Wettbewerb im Endkundengeschäft zu erhöhen.
(41)
Eine Wechselfrist für Erdgas- und Wasserstoffmärkte von 24 Stunden würde widerspiegeln, was bereits im Strommarkt gilt, der ähnliche Back-End-Funktionen und Anforderungen an IT-Datenbanken umfasst. Die Harmonisierung der Wechselfristen in den Sektoren würde allen Verbrauchern zugutekommen, insbesondere Verbrauchern, die einen kombinierten Strom- und Gasvertrag geschlossen haben. Kürzere Wechselfristen für Verbraucher sollten sich nicht auf die Ausgleichsverpflichtungen der Anbieter auswirken.
(42)
Mehrere Faktoren erschweren den Kunden den Zugang, das Verständnis und die Nutzung der verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden Quellen von Marktinformationen. Die Vergleichbarkeit der Angebote sollte daher mittels angemessener Kundeninformationen anhand von Vergleichsinstrumenten für Kunden verbessert und ungerechtfertigte Hindernisse für einen Versorgerwechsel sollten beseitigt werden, ohne die Wahlmöglichkeiten der Kunden übermäßig einzuschränken. Überdies müssen die Versorger den Kunden unbedingt klare und verständliche vorvertragliche Informationen bereitstellen, damit die Kunden mit den Details und den Folgen des Vertrags umfassend vertraut sind.
(43)
Unabhängige Vergleichsinstrumente, z. B. Websites, sind wirksame Mittel, mit denen kleinere Kunden die Vorteile der verschiedenen am Markt verfügbaren Energieangebote beurteilen können. Sie sollten darauf abzielen, ein möglichst breites Angebotsspektrum zu erfassen und den Markt so umfassend wie möglich abzudecken, damit die Kunden einen repräsentativen Überblick erhalten. Wenn die Umweltleistung als wesentliches Angebotsmerkmal beworben wird, sollten die Vergleichsinstrumente auch eine Beschreibung dieser Umweltleistung umfassen. Von entscheidender Bedeutung ist, dass kleinere Kunden Zugang zu mindestens einem Vergleichsinstrument haben und dass die über solche Instrumente bereitgestellten Informationen vertrauenswürdig, unparteiisch, transparent und leicht verständlich sind. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten ein Vergleichsinstrument vorsehen, das von einer nationalen Behörde oder einem Privatunternehmen betrieben wird, und sich hinsichtlich der Kriterien für Vergleichsinstrumente mit einschlägigen Interessensträgern, einschließlich Organisationen, die Verbraucherinteressen vertreten, beraten.
(44)
Endkunden sollten — unter Einhaltung der für die Gewinnung von erneuerbarem Gas geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere in Bezug auf Treibhausgasemissionen — auch in der Lage sein, selbst erzeugtes erneuerbares Gas zu verbrauchen, zu speichern und zu vermarkten sowie an allen Erdgasmärkten teilzunehmen, indem sie, etwa durch Speicherung von Energie, für das System Hilfsdienste erbringen, wobei sie ihre Rechte als Endkunden gemäß dieser Richtlinie behalten. Kollektive Vereinbarungen zwischen aktiven Kunden bieten Dienstleistern und lokalen Unternehmen, insbesondere KMU, die Möglichkeit, zum Systemausgleich und zur Flexibilität beizutragen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, in ihrem nationalen Recht unterschiedliche Bestimmungen zu Steuern und Abgaben für einzelne und gemeinsam handelnde aktive Kunden vorzusehen.
(45)
Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sind wichtige Mittel, um die Endkunden zu informieren und ihre Position zu stärken. Energierechnungen sind nach wie vor der häufigste Anlass für Bedenken und Beschwerden der Verbraucher und damit ein Faktor, der zu der anhaltend geringen Zufriedenheit und Einbeziehung der Verbraucher im Erdgassektor beiträgt. Auch die Bestimmungen über Abrechnungsinformationen für den Gassektor greifen gegenüber den Rechten, die den Verbrauchern im Elektrizitätssektor gewährt werden, zu kurz. Sie müssen daher angepasst und durch Mindestanforderungen an Abrechnungen und Abrechnungsinformationen im Gassektor ergänzt werden, damit die Verbraucher Zugang zu transparenten, vollständigen und leicht verständlichen Informationen erhalten. Abrechnungen sollten den Endkunden Informationen über ihren Verbrauch und ihre Kosten, über CO2-Emissionen und den Anteil von erneuerbarem und kohlenstoffarmem Gas liefern, damit sie bei einem Wechsel von Versorger oder Energiequelle leichter Angebote vergleichen können, sowie Informationen über ihre Verbraucherrechte vermitteln, wie z. B. über alternative Streitbeilegungsverfahren. Darüber hinaus sollten Rechnungen ein Instrument sein, um die Verbraucher im Markt aktiv einzubeziehen, damit sie ihre Verbrauchsmuster steuern und umweltfreundlichere Entscheidungen treffen können. Es ist wesentlich, den Verbrauchern umfassende und genaue Informationen bereitzustellen, um sicherzustellen, dass sie sich ihres Umweltfußabdrucks bewusst sind und ihre Präferenz für die nachhaltigsten Energieträger zum Ausdruck bringen können. Die Richtlinie (EU) 2023/1791 sollte daher entsprechend geändert werden.
(46)
Die regelmäßige Bereitstellung genauer Abrechnungsinformationen, die auf dem tatsächlichen Erdgasverbrauch beruhen, ist wichtig, um den Kunden zu helfen, ihren Erdgasverbrauch und ihre Kosten unter Kontrolle zu halten. Die Kunden, insbesondere Privatkunden, sollten jedoch Zugang zu flexiblen Regelungen für die tatsächliche Bezahlung ihrer Rechnungen erhalten.
(47)
Ein zentraler Aspekt in der Versorgung der Verbraucher ist der Zugang zu objektiven und transparenten Verbrauchsdaten. Deshalb sollten die Verbraucher Zugang zu ihren Verbrauchsdaten und den damit verbundenen Preisen und Dienstleistungskosten, einschließlich des Preises möglicher zusätzlicher Dienstleistungen, z. B. Versicherungen und Energieeffizienzdienstleistungen, haben, sodass sie die Wettbewerber auffordern können, ein Angebot auf der Grundlage dieser Informationen zu unterbreiten. Auch sollten die Verbraucher Anspruch darauf haben, in angemessener Form über ihren Energieverbrauch informiert zu werden. Vorauszahlungen sollten nicht zu unangemessenen Benachteiligungen derjenigen führen, die sie nutzen, und die unterschiedlichen Zahlungssysteme sollten nichtdiskriminierend sein. Sofern die Verbraucher ausreichend häufig über die Energiekosten informiert werden, sollte dies Anreize für Energieeinsparungen schaffen, da die Kunden auf diese Weise eine direkte Rückmeldung über die Auswirkungen der Investitionen in die Energieeffizienz und der Verhaltensänderungen erhalten.
(48)
Nationale Entscheidungen über die Einführung intelligenter Messsysteme für Erdgas sollten nach Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse erfolgen. Bei solchen Analysen sollten die langfristigen Vorteile der Einführung intelligenter Messsysteme für die Verbraucher und die gesamte Wertschöpfungskette berücksichtigt werden. Falls diese Erwägungen zu dem Schluss führen, dass die Einführung solcher Messsysteme nur im Fall von Verbrauchern mit einem bestimmten Mindestverbrauch an Erdgas wirtschaftlich vernünftig und kosteneffizient ist, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, dies bei der Einführung intelligenter Messsysteme zu berücksichtigen. Diese Erwägungen sollten regelmäßig als Reaktion auf wesentliche Änderungen der zugrunde liegenden Annahmen und in Anbetracht der rasch voranschreitenden technischen Entwicklungen in jedem Fall mindestens alle vier Jahre überprüft werden. Begrenzte Einführungen intelligenter Messsysteme, etwa Pilotprojekte und Testphasen, gelten nicht als Einführung solcher Systeme im Sinne dieser Richtlinie.
(49)
Um die aktive Teilnahme der Endkunden am Markt bei der Einführung von intelligenten Messsystemen voranzubringen, sollten diese Messsysteme der Anwendung der verfügbaren einschlägigen Normen, einschließlich jener, die die Interoperabilität auf Datenmodell- und Anwendungsebene ermöglichen, bewährten Verfahren und der Bedeutung der Entwicklung des Datenaustauschs sowie künftigen und innovativen Energiedienstleistungen gebührend Rechnung tragen. Überdies sollten die eingeführten intelligenten Messsysteme den Erdgasverbrauchern nicht bei einem Versorgerwechsel im Wege stehen und mit zweckdienlichen Funktionen ausgestattet werden, die es den Endkunden ermöglichen, rasch auf ihre Verbrauchsdaten zuzugreifen, damit sie ihr Energieverhalten anpassen, dafür vergütet werden und bei ihrer Energierechnung Einsparungen erzielen können. Verbrauchergruppen sollten beraten werden, wie sie ihre Energieeffizienz durch die korrekte Nutzung intelligenter Zähler verbessern können.
(50)
Die Mitgliedstaaten, die im Gassystem nicht systematisch intelligente Messsysteme einführen, sollten den Verbrauchern die Möglichkeit geben, auf Verlangen und zu fairen und angemessenen Bedingungen sowie auf eigene Kosten intelligente Zähler zu installieren, und ihnen alle relevanten Informationen dazu liefern.
(51)
Nach der Einführung intelligenter Messsysteme wurden in den Mitgliedstaaten verschiedene Modelle für die Datenverwaltung entwickelt oder befinden sich in der Entwicklung. Unabhängig vom Datenverwaltungsmodell ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten transparente Regeln schaffen, damit unter nichtdiskriminierenden Bedingungen auf die Daten zugegriffen werden kann, und sie ein Höchstmaß an Cybersicherheit und Datenschutz sowie die Unparteilichkeit der datenverarbeitenden Stellen gewährleisten.
(52)
Ein besserer Verbraucherschutz ist gewährleistet, wenn für alle Verbraucher ein Zugang zu wirksamen Streitbeilegungsverfahren besteht. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren zur schnellen und wirksamen Behandlung von Beschwerden festlegen. Informationen zur Behandlung von Beschwerden sollten in Kundenverträgen und im Rahmen von Abrechnungsinformationen zur Verfügung gestellt werden.
(53)
Bei der Bewertung der Funktionsweise ihrer Mechanismen zur außergerichtlichen Regelung von Rechtsstreitigkeiten sollten die Mitgliedstaaten die Beteiligung und Einhaltung der Vorschriften durch die Erdgasunternehmen berücksichtigen.
(54)
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, beispielsweise durch Leistungen im Rahmen ihrer Systeme der sozialen Sicherheit, um die notwendige Versorgung für schutzbedürftige Kunden, Verbesserungen der Energieeffizienz sowie den Einsatz von erneuerbarer Energie zu gewährleisten, damit die Energiearmut nachhaltig bekämpft wird, auch im Zusammenhang mit der Armut insgesamt. Die Maßnahmen könnten nach den jeweiligen Gegebenheiten in den entsprechenden Mitgliedstaaten unterschiedlich ausfallen und sozial- oder energiepolitische Maßnahmen für die Begleichung von Erdgas- oder Wasserstoffrechnungen, für Investitionen in die Energieeffizienz von Wohngebäuden oder für den Verbraucherschutz, zum Beispiel Schutz vor Versorgungsunterbrechungen, umfassen.
(55)
In den Empfehlungen (EU) 2020/1563 der Kommission(***************************) vom 14. Oktober 2020 und (EU) 2023/2407 der Kommission(****************************) vom 20. Oktober 2023 zu Energiearmut werden bewährte Verfahren für die Definition von Energiearmut auf nationaler Ebene dargelegt, einschließlich geeigneter Indikatoren für die Messung der Energiearmut sowie für strukturelle Maßnahmen und Verbesserungen, die die Mitgliedstaaten ergreifen können, um die Ursachen der Energiearmut zu bekämpfen. Investitionen in strukturelle Maßnahmen zur Bekämpfung der geringen Energieeffizienz von Wohnungen und Geräten sowie zur Dekarbonisierung und zum Einsatz erneuerbarer Energiequellen werden darin ebenso hervorgehoben wie andere Maßnahmen mit dem Ziel, Informationen zur Senkung der Energiekosten und des Energieverbrauchs bereitzustellen, die Bürgerinnen und Bürger beim Beitritt zu Energiegemeinschaften zu unterstützen oder den Übergang zu Lösungen für die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern.
(56)
Versorgungsunterbrechungen stellen eine erhebliche Beeinträchtigung des Zugangs der Kunden zur Erdgasversorgung dar, die sie insbesondere zur Beheizung ihrer Wohnungen benötigen. Von Energiearmut betroffene Kunden und schutzbedürftige Kunden leiden besonders unter Unterbrechungen der Erdgasversorgung, und die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Unterbrechung der Versorgung dieser Kunden aus wirtschaftlichen oder kommerziellen Gründen zu verhindern. Den Mitgliedstaaten stehen zahlreiche Instrumente und bewährte Verfahren zur Verfügung, wozu unter anderem ganzjährige oder saisonale Unterbrechungsverbote, Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschuldung und nachhaltige Lösungen, um Kunden in Not bei der Bezahlung ihrer Energiekosten zu unterstützen, gehören. Die Mitgliedstaaten sollten je nach ihren nationalen Gegebenheiten die am besten geeigneten Instrumente ermitteln. Solche Maßnahmen sollten sich nicht auf eine von Netzbetreibern im Notfall vorgenommene vorübergehende Versorgungsunterbrechung auswirken, die bei einer Versorgungsunterbrechung aus Sicherheitsgründen ohne Vorankündigung und bei einer Versorgungsunterbrechung aus Wartungsgründen, wenn möglich, mit Vorankündigung erfolgt.
(57)
Die Kunden haben das Recht, von ihren Versorgern verwaltete Beschwerdeverfahren sowie außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in Anspruch zu nehmen, um ihre Rechte wirksam durchzusetzen und im Falle einer Uneinigkeit mit den Versorgern, insbesondere in Bezug auf Rechnungen oder den fälligen Betrag, keinen Nachteil zu erfahren. Nehmen Kunden diese Verfahren in Anspruch, so sollten die Versorger die Verträge nicht auf der Grundlage nach wie vor strittiger Punkte kündigen. Sowohl die Versorger als auch die Kunden sollten weiterhin ihren vertraglichen Rechten und Pflichten nachkommen, insbesondere in Bezug auf die Versorgung mit Erdgas und die Bezahlung dieses Erdgases, und die Beschwerdeverfahren sollten nicht als Grund dafür missbraucht werden, dass Kunden ihren vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich der Bezahlung ihrer Rechnungen, nicht nachkommen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass diese Beschwerde- oder Streitbeilegungsverfahren missbräuchlich verwendet werden.
(58)
Um insbesondere bei Ausfall eines Versorgers die Kontinuität der Versorgung der Verbraucher zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten ein System von Versorgern letzter Instanz einrichten oder gleichwertige Maßnahmen treffen. Es sollte möglich sein, den Versorger letzter Instanz entweder vor oder zu dem Zeitpunkt des Ausfalls des Versorgers zu benennen. Ein Versorger letzter Instanz könnte beispielsweise die Vertriebsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens sein, das auch Verteilungstätigkeiten ausübt, sofern die Entflechtungsanforderungen gemäß dieser Richtlinie erfüllt sind. Dies sollte jedoch nicht bedeuten, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Versorgung zu einem bestimmten festen Mindestpreis zu gewährleisten. Verpflichtet ein Mitgliedstaat einen Versorger letzter Instanz, einen Kunden, der keine marktbasierten Angebote erhält, mit Erdgas zu beliefern, so sollten die Bedingungen nach Artikel 4 dieser Richtlinie gelten und die Verpflichtung kann nur insoweit einen regulierten Preis umfassen, als der Kunde Anspruch auf regulierte Preise hat. Bei der Bewertung, ob die von Nichthaushaltskunden erhaltenen Angebote marktbasiert sind, sollten die Mitgliedstaaten den individuellen gewerblichen und technischen Umständen Rechnung tragen. Hat ein Mitgliedstaat bereits vor Inkrafttreten der dieser Richtlinie einen Versorger letzter Instanz für Erdgas in einem fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren benannt, so ist es nicht erforderlich, ein neues Verfahren zur Benennung des Versorgers letzter Instanz durchzuführen.
(59)
Die Vereinfachung und Straffung der Verwaltungsverfahren zur Genehmigungserteilung und klare Fristen für die Entscheidungen der für die Genehmigungen zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Errichtung von Wasserstofferzeugungsanlagen und von Infrastruktur für das Wasserstoffsystem in einem angemessenen Tempo erfolgen kann, ohne dabei die öffentlichen Konsultationen zu behindern. Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten. Bestandsschutz für Genehmigungen, z. B. Lizenzen, Berechtigungen, Konzessionen oder Zulassungen, die nach nationalem Recht für den Bau und den Betrieb bestehender Erdgasrohrleitungen und anderer Netzanlagen erteilt wurden, ist erforderlich, sobald es sich bei dem in einer Erdgasrohrleitung transportierten gasförmigen Energieträger nicht mehr um Erdgas, sondern um (reinen) Wasserstoff handelt. Die Gültigkeit der technischen Sicherheitsanforderungen an die Wasserstoffinfrastruktur und die Möglichkeit der zuständigen Behörden, die Erfüllung solcher Anforderungen zu überwachen und angemessene und verhältnismäßige Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich eines möglichen Widerrufs der Bestandsschutz genießenden Genehmigungen — falls gerechtfertigt —, zu ergreifen, sollten von diesem Bestandsschutz für Genehmigungen unberührt bleiben. Dies sollte übermäßige Verzögerungen bei der Umwidmung bestehender Erdgasrohrleitungen und anderer Netzanlagen für den Wasserstofftransport verhindern. Es sollte sichergestellt werden, dass sich die Bedingungen für die Erteilung von Genehmigungen für die Infrastruktur des Wasserstoffsystems nur dann wesentlich unterscheiden, wenn dies hinreichend begründet ist. Erwägungen in Bezug auf die Betriebssicherheit könnten eine differenzierte Herangehensweise beim Bestandsschutz bestehender oder der Erteilung neuer Genehmigungen rechtfertigen. Die Bestimmungen über Genehmigungsverfahren sollten unbeschadet des Völkerrechts und Unionsrechts gelten, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen sollte es möglich sein, die Fristen für Genehmigungsverfahren um bis zu ein Jahr zu verlängern.
(60)
Über eine Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten soll den Antragstellern während des gesamten administrativen Verfahrens der Genehmigungsbeantragung und -erteilung Hilfestellung gegeben werden, um die Komplexität für die Projektträger zu verringern und Effizienz und Transparenz zu erhöhen. Die Möglichkeit für Antragsteller, relevante Dokumente in digitaler Form einzureichen, und die Verfügbarkeit eines Verfahrenshandbuchs für Antragsteller könnten zur Effizienz beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass sich Behörden, die die Genehmigungsverfahren anwenden, aktiv an der Beseitigung der verbleibenden Hindernisse beteiligen, darunter nichtfinanzielle Hindernisse wie unzureichendes Wissen sowie unzureichende digitale und personelle Ressourcen, die der Bearbeitung einer wachsenden Zahl von Genehmigungsverfahren entgegenstehen. Genehmigungsverfahren für den Anschluss an das Fernleitungs- oder Verteilernetz sollten nicht durch fehlende Verwaltungskapazitäten behindert werden. Darüber hinaus sollten durch solche Genehmigungsverfahren keine Hindernisse für die Erreichung des nationalen Ziels für erneuerbare Energien geschaffen werden.
(61)
Ohne eine wirksame Trennung des Netzbetriebs von der Gewinnung und Versorgung ( „wirksame Entflechtung” ) besteht die Gefahr einer Diskriminierung nicht nur in der Ausübung des Netzgeschäfts, sondern auch in Bezug auf die Schaffung von Anreizen für vertikal integrierte Unternehmen, ausreichend in ihre Netze zu investieren.
(62)
Nur durch die Beseitigung der für vertikal integrierte Unternehmen bestehenden Anreize, Wettbewerber in Bezug auf den Netzzugang und auf Investitionen zu diskriminieren, kann eine wirksame Entflechtung gewährleistet werden. Eine eigentumsrechtliche Entflechtung, die darin besteht, dass der Netzeigentümer als Netzbetreiber benannt wird und von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen unabhängig ist, ist zweifellos ein einfacher und stabiler Weg, um den inhärenten Interessenkonflikt zu lösen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Daher bezeichnete auch das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 10. Juli 2007 zu den Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt eine eigentumsrechtliche Entflechtung der Übertragungs- und Fernleitungsnetze als das wirksamste Instrument, um nichtdiskriminierend Investitionen in die Infrastrukturen, einen fairen Netzzugang für neue Anbieter und die Transparenz des Marktes zu fördern. Im Rahmen der eigentumsrechtlichen Entflechtung sollten die Mitgliedstaaten daher dazu verpflichtet werden, zu gewährleisten, dass nicht ein und dieselbe Person die Kontrolle über ein Erzeugungs- bzw. Gewinnungs- oder Versorgungsunternehmen ausüben kann und gleichzeitig die Kontrolle über oder Rechte an einem Fernleitungsnetzbetreiber oder einem Fernleitungsnetz ausübt. Umgekehrt sollte die Kontrolle über ein Fernleitungsnetz oder einen Fernleitungsnetzbetreiber die Möglichkeit ausschließen, die Kontrolle über ein Gewinnungs- oder Versorgungsunternehmen oder Rechte an einem Gewinnungs- oder Versorgungsunternehmen auszuüben. Im Rahmen dieser Beschränkungen sollte ein Gewinnungs- oder Versorgungsunternehmen einen Minderheitsanteil an einem Fernleitungsnetzbetreiber oder Fernleitungsnetz halten dürfen.
(63)
Jedes Entflechtungssystem sollte die Interessenkonflikte zwischen Erzeugern, Lieferanten und Fernleitungsnetzbetreibern wirksam lösen, um Anreize für die notwendigen Investitionen zu schaffen und den Zugang von Markteinsteigern durch einen transparenten und wirksamen Rechtsrahmen zu gewährleisten, und den Regulierungsbehörden keine zu schwerfälligen Regulierungsvorschriften auferlegen.
(64)
Die Begriffsbestimmung für „Kontrolle” wurde an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates(*****************************) angepasst.
(65)
Wegen der vertikalen Verbindungen zwischen dem Elektrizitätssektor und dem Erdgassektor sollten die Entflechtungsvorschriften gemäß der vorliegenden Richtlinie für die Sektoren Erdgas, Wasserstoff und Elektrizität gelten.
(66)
Im Wasserstoffsektor sollten die Regeln zur vertikalen Entflechtung unverzüglich angewandt werden. Dies ist einer kostspieligen nachträglichen Entflechtung vorzuziehen, die notwendig werden könnte, sollte der Sektor eine starke vertikale Integration entwickeln.
(67)
Im Rahmen der eigentumsrechtlichen Entflechtung sollte, um die vollständige Unabhängigkeit des Netzbetriebs von Versorgungs- und Gewinnungsinteressen zu gewährleisten und den Austausch vertraulicher Informationen zu verhindern, ein und dieselbe Person nicht gleichzeitig Mitglied des Leitungsgremiums eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Fernleitungsnetzes und eines Unternehmens sein, das eine der beiden Funktionen der Gewinnung oder der Versorgung wahrnimmt. Aus demselben Grund sollte es nicht gestattet sein, dass ein und dieselbe Person Mitglieder des Leitungsgremiums eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Fernleitungsnetzes bestellt und die Kontrolle über ein Gewinnungs- oder Versorgungsunternehmen oder Rechte daran ausübt.
(68)
Die Einrichtung eines Netzbetreibers oder eines Fernleitungsnetzbetreibers, der unabhängig von Versorgungs- und Gewinnungsinteressen ist, sollte es vertikal integrierten Unternehmen ermöglichen, Eigentümer der Vermögenswerte des Netzes zu bleiben und gleichzeitig eine wirksame Trennung der Interessen sicherzustellen, sofern der unabhängige Netzbetreiber oder der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber sämtliche Funktionen eines Netzbetreibers wahrnimmt und sofern eine detaillierte Regulierung und umfassende Regulierungskontrollmechanismen gewährleistet sind.
(69)
War das Unternehmen, das Eigentümer eines Fernleitungsnetzes ist, am 3. September 2009 Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zwischen einer eigentumsrechtlichen Entflechtung und der Einrichtung eines Netzbetreibers- oder eines Fernleitungsnetzbetreibers, der unabhängig von Versorgungs- und Gewinnungsinteressen ist, zu wählen.
(70)
Damit die Interessen der Anteilseigner von vertikal integrierten Unternehmen in vollem Umfang gewahrt bleiben, sollten die Mitgliedstaaten wählen können zwischen einer eigentumsrechtlichen Entflechtung durch direkte Veräußerung und einer eigentumsrechtlichen Entflechtung durch Aufteilung der Anteile des integrierten Unternehmens in Anteile des Netzunternehmens und Anteile des verbleibenden Gasversorgungs- und Gasgewinnungsunternehmens, sofern die sich aus der eigentumsrechtlichen Entflechtung ergebenden Anforderungen erfüllt werden.
(71)
Dabei sollte die Effektivität der Lösung in Form des unabhängigen Netzbetreibers oder des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers durch besondere zusätzliche Vorschriften sichergestellt werden. Die Vorschriften für den unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber bieten einen geeigneten Regelungsrahmen, der für einen gerechten Wettbewerb, hinreichende Investitionen, den Zugang neuer Marktteilnehmer und die Integration des Erdgasmarkts und des Wasserstoffmarkts sorgt. Eine wirksame Entflechtung mittels der Vorschriften für die unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber sollte sich auf den Pfeiler der Maßnahmen zur Organisation und Verwaltung der Fernleitungsnetzbetreiber und den Pfeiler der Maßnahmen im Bereich der Investitionen, des Netzanschlusses zusätzlicher Erzeugungskapazitäten und der Integration der Märkte durch regionale Zusammenarbeit stützen. Die Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers sollte unter anderem auch durch bestimmte „Karenzzeiten” sichergestellt werden, in denen in dem vertikal integrierten Unternehmen keine Leitungsfunktion ausgeübt wird oder keine sonstige wichtige Funktion wahrgenommen wird, die Zugang zu den gleichen Informationen wie eine leitende Position eröffnen.
(72)
Damit mehr Wettbewerb auf dem Erdgasbinnenmarkt und dem Wasserstoffbinnenmarkt entsteht, sollten große Nichthaushaltskunden, die in großem Umfang kommerziellen Tätigkeiten nachgehen, ihre Gasversorger wählen und sich zur Deckung ihres Erdgasbedarfs und ihres Wasserstoffbedarfs von mehreren Gasversorgern beliefern lassen können. Die Kunden sollten vor vertraglichen Exklusivitätsklauseln geschützt werden, die bewirken, dass Angebote von Mitbewerbern oder ergänzende Angebote ausgeschlossen werden.
(73)
Ein Mitgliedstaat sollte das Recht haben, sich für eine vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung in seinem Hoheitsgebiet zu entscheiden. Hat ein Mitgliedstaat dieses Recht ausgeübt, so sollte ein Unternehmen nicht berechtigt sein, einen unabhängigen Netzbetreiber oder einen unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber zu errichten, soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Außerdem sollte ein Unternehmen, das eine der Funktionen der Gewinnung oder der Versorgung wahrnimmt, nicht direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber aus einem Mitgliedstaat, der sich für die vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung entschieden hat, oder Rechte an einem solchen Fernleitungsnetzbetreiber ausüben.
(74)
Es gibt verschiedene Arten der Marktorganisation für den Erdgasbinnenmarkt. Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie treffen könnten, um gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten, sollten auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen. Die Kommission sollte zur Frage der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem AEUV und dem einschlägigen Unionsrecht gehört werden.
(75)
Bei der Entflechtung sollte dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen öffentlichem und privatem Sektor Rechnung getragen werden. Daher sollte nicht ein und dieselbe Person die Möglichkeit haben, allein oder zusammen mit anderen Personen unter Verletzung der Regeln der eigentumsrechtlichen Entflechtung oder der Lösung des unabhängigen Netzbetreibers die Kontrolle oder Rechte in Bezug auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten oder die Beschlussfassung der Organe sowohl der Fernleitungsnetzbetreiber oder Fernleitungsnetze als auch der Gewinnungs- oder Versorgungsunternehmen auszuüben. Hinsichtlich der eigentumsrechtlichen Entflechtung und der Unabhängigkeit des Netzbetreibers sollte es, sofern der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Anforderung erfüllt ist, zulässig sein, dass zwei voneinander getrennte öffentliche Einrichtungen die Kontrolle über die Gewinnungs- und Versorgungsaktivitäten einerseits und die Fernleitungsaktivitäten andererseits ausüben.
(76)
Der Grundsatz der tatsächlichen Trennung der Netzaktivitäten von den Versorgungs- und Gewinnungsaktivitäten sollte in der gesamten Union sowohl für Unionsunternehmen als auch für Unternehmen aus Drittländern gelten. Um sicherzustellen, dass die Netzaktivitäten und die Versorgungs- und Gewinnungsaktivitäten in der gesamten Union unabhängig voneinander sind, sollten die Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, Fernleitungsnetzbetreibern, die die Entflechtungsvorschriften nicht erfüllen, die Zertifizierung zu verweigern. Um eine kohärente, unionsweite Anwendung der Entflechtungsvorschriften sicherzustellen, sollten die Regulierungsbehörden bei Entscheidungen über die Zertifizierung der Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich Rechnung tragen. Um ferner die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union sowie die Solidarität und Energieversorgungssicherheit in der Union zu gewährleisten, sollte die Kommission die Befugnis haben, eine Stellungnahme zur Zertifizierung in Bezug auf einen Fernleitungsnetzeigentümer oder -betreiber, der von einer Person aus einem Drittland kontrolliert wird, abzugeben. Bei dieser Bewertung sollte die Kommission Geschäftsbeziehungen mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Anreize und die Möglichkeiten des Betreibers, seine Aufgabe zu erfüllen, sowie die internationalen Verpflichtungen der Union und alle weiteren besonderen Fakten und Umstände des jeweiligen Falls berücksichtigen. Diese Fakten und Umstände sollten die als Waffe eingesetzte Reduzierung der Erdgaslieferungen und Manipulation der Märkte durch vorsätzliche Unterbrechungen von Gasflüssen mit dem klaren Potenzial direkter und schwerwiegender Auswirkungen auf die wesentlichen internationalen Sicherheitsinteressen von der Union und Mitgliedstaaten einschließen.
(77)
Rohrleitungsnetze für Wasserstoff sollten ein wichtiges Mittel für einen effizienten und nachhaltigen Wasserstofftransport sowohl an Land als auch im Meer sein. Aufgrund der hohen Investitionsausgaben, die für ihren Bau erforderlich sind, könnten Wasserstoffrohrleitungsnetze natürliche Monopole darstellen. Die Erfahrungen mit der Regulierung der Erdgasmärkte haben gezeigt, wie wichtig die Sicherstellung eines offenen und nichtdiskriminierenden Zugangs zu Rohrleitungsnetzen für die Wahrung des Wettbewerbs auf den Rohstoffmärkten ist. Daher sollten für die Onshore- und Offshore-Wasserstoffnetze in der Union bewährte Grundsätze des Netzbetriebs wie der Zugang Dritter gelten.
(78)
Die Begriffsbestimmungen für „Wasserstofffernleitung” und „Wasserstoffverteilung” in der vorliegenden Richtlinie sollte sich auf die Funktionen der betreffenden Netzkategorien und die Arten der angeschlossenen Infrastruktur stützen.
(79)
Wasserstoffverbindungsleitungen, also Wasserstoffnetze, die die wichtige Funktion erfüllen, die nationalen Wasserstoffnetze der Mitgliedstaaten miteinander zu verbinden, sollten von Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern betrieben werden. In sehr begrenzten Fällen und wenn ein Wasserstoffverteilernetz in dem betreffenden Netzentwicklungsplan vorgesehen ist, ist es möglich, dieses an ein Wasserstofffernleitungsnetz in einem anderen Mitgliedstaat anzuschließen. Wenn dieses Verteilernetz nicht zusätzlich an ein Wasserstofffernleitungs- oder Wasserstoffverteilernetz in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Wasserstoffverteilernetz befindet, angeschlossen ist, sollte es als Wasserstoffverteilernetz betrieben werden.
(80)
Für Wasserstoffverteilernetze, die hauptsächlich der Versorgung direkt verbundener Kunden dienen, sollten in Bezug auf die vertikale Entflechtung und die Netzplanung weniger strenge Vorschriften gelten. Solche Netze sollten weder Wasserstoffverbindungsleitungen noch Verbindungen zu wichtigen Infrastrukturen wie Terminals oder große unterirdische Speicheranlagen — außer, es handelt sich um ein umgewidmetes Erdgasnetz — oder zu Wasserstoffverbindungsleitungen enthalten. Wenn ein großer unterirdischer Speicher und ein Verteilernetz für die Nutzung für Wasserstoff umgewidmet wurden, kann als Erweiterung des bestehenden Verteilernetzes zwischen ihnen eine neue Kurzstreckenverbindungsleitung für den Transport von Wasserstoff gebaut werden. Die Verbindung von kleineren unter- oder oberirdischen Wasserstoffspeicheranlagen, auch von leicht nachzubauenden Wasserstoffspeichertanks, an Wasserstoffverteilernetze sollte nicht eingeschränkt werden, da sie voraussichtlich eine wichtige Rolle für den Ausgleich dieser Netze spielen werden.
(81)
Der Betrieb von Wasserstoffnetzen sollte von Tätigkeiten der Energieerzeugung und -versorgung getrennt werden, um die Gefahr von Interessenkonflikten der Netzbetreiber zu vermeiden. Durch eine strukturelle Trennung des Eigentums an Wasserstofffernleitungsnetzen von der Beteiligung an der Energieerzeugung und -versorgung wird die Vermeidung solcher Interessenkonflikte garantiert. In Bezug auf Fernleitungsnetzbetreiber im Erdgassektor, die unter das Entflechtungsmodell des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers fallen, und in Bezug auf bestehende vertikal integrierte Wasserstoffnetze sollten sich die Mitgliedstaaten auf das alternative Entflechtungsmodell des integrierten Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers stützen können. Fernleitungsnetzbetreiber im Erdgassektor, für die eine Ausnahme gemäß dieser Richtlinie gilt, sollten für die Zwecke der Feststellung, ob sie für die Verwendung des Modells des integrierten Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers in Betracht kommen, als zertifiziert gelten. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, die Nutzung des Modells des unabhängigen Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers zu gestatten, um vertikal integrierten Eigentümern von Wasserstofffernleitungsnetzen zu erlauben, die Eigentumsrechte an ihren Netzen zu behalten, und gleichzeitig den nichtdiskriminierenden Betrieb solcher Netze zu gewährleisten.
(82)
Zwar kann der gemeinsame Betrieb von Wasserstoffnetzen und Erdgas- oder Stromnetzen Synergien schaffen und sollte daher zulässig sein, doch sollten die Tätigkeiten zum Betrieb des Wasserstofffernleitungsnetzes in einer separaten Rechtsperson organisiert werden, um Transparenz in Bezug auf die Finanzierung und die Verwendung der Zugangsentgelte zu gewährleisten. Ausnahmen von dieser Anforderung der horizontalen rechtlichen Entflechtung sollten nur vorübergehend und nach Vorlage einer positiven Kosten-Nutzen-Analyse sowie einer Folgenabschätzung durch die Regulierungsbehörden gewährt werden. Aufgrund der Randlage und der begrenzten Marktgröße Estlands, Lettlands und Litauens sollten für diese Länder solche Ausnahmen bis zum Jahr 2031 automatisch gewährt werden. Auf jeden Fall sollte Transparenz in Bezug auf die Finanzierung und die Verwendung der Zugangsentgelte durch eine klare und transparente Trennung der Konten unter der Aufsicht der Regulierungsbehörden sichergestellt werden. Gehört ein Wasserstoffnetzbetreiber zu einem Unternehmen, das im Bereich der Fernleitung oder Verteilung von Erdgas oder Elektrizität tätig ist, sollte der Netzbetreiber der Regulierungsbehörde eine Liste vorlegen, in der die Anlagen der Infrastruktur der Unternehmen im Hinblick auf die Zuweisung des Netzes für die Nutzung von Wasserstoff oder Erdgas im Einzelnen aufgeführt sind, um eine vollständige Transparenz hinsichtlich der Trennung des regulatorischen Anlagevermögens zu gewährleisten. Diese Liste sollte im Einklang mit den üblichen Verfahren der Rechnungsprüfung aktualisiert werden.
(83)
Um in Bezug auf die Kosten und die Finanzierung regulierter Tätigkeiten Transparenz zu gewährleisten, sollten Tätigkeiten des Wasserstofffernleitungsnetzes von anderen Tätigkeiten des Netzbetriebs für andere Energieträger getrennt werden, zumindest in Bezug auf die Rechtsform und die Rechnungslegung der Netzbetreiber. Zum Zweck der rechtlichen Entflechtung der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber sollte die Schaffung eines Tochterunternehmens oder einer separaten Rechtsperson innerhalb der Konzernstruktur eines Erdgasfernleitungs- oder Verteilernetzbetreibers als ausreichend angesehen werden, ohne dass eine funktionelle Entflechtung der Unternehmensführung oder eine Trennung von Unternehmensleitung oder Personal vorgenommen werden muss. Somit sollte Transparenz in Bezug auf die Kosten und die Finanzierung regulierter Tätigkeiten erreicht werden, ohne dabei die Synergien und Kostenvorteile zu verlieren, die sich aus dem Betrieb mehrerer Netze ergeben könnten.
(84)
Wasserstoffnetze sollten Dritten zugänglich sein, um auf dem Wasserstoffversorgungsmarkt Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Der regulierte Zugang Dritter auf der Grundlage regulierter Zugangsentgelte sollte langfristig die Standardregel sein. Um die erforderliche Flexibilität für die Betreiber zu gewährleisten und in der Anlaufphase des Wasserstoffmarktes die Verwaltungskosten zu senken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Nutzung des Zugangs Dritter auf Vertragsbasis bis zum 31. Dezember 2032 zu gestatten.
(85)
Nur ein Teil der für Erdgas verwendeten natürlich vorkommenden unterirdischen Speicher, wie Salzkavernen, Aquifere und erschöpfte Erdgasfelder, können auch für Wasserstoff verwendet werden. Die Verfügbarkeit dieser großen unterirdischen Wasserstoffspeicheranlagen ist begrenzt und ungleichmäßig auf die Mitgliedstaaten verteilt. Angesichts der für das Funktionieren des Wasserstofftransports und der Wasserstoffmärkte potenziell förderlichen Rolle solcher großen unterirdischen Speicheranlagen sollte zu diesen letztendlich ein regulierter Zugang Dritter bestehen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer zu gewährleisten. In der Anlaufphase der Wasserstoffmärkte sollten die Mitgliedstaaten über die Flexibilität verfügen, bis zum 31. Dezember 2032 auch Regelungen für den Zugang auf Vertragsbasis nutzen zu können.
(86)
Es ist zu erwarten, dass Wasserstoff und Wasserstoffderivate wie Ammoniak oder flüssige organische Wasserstoffträger in die Union eingeführt und innerhalb der Union transportiert werden. Es ist jedoch derzeit noch unklar, auf welchem Weg und in welcher Form Wasserstoff transportiert werden wird, wobei wahrscheinlich mehrere Wege und Formen parallel genutzt und in Konkurrenz zueinander stehen werden. Diese Richtlinie bildet einen Regelungsrahmen für die Infrastruktur und Märkte für gasförmigen Wasserstoff. Nur wenn für die Gewährleistung der Entstehung eines wettbewerbsfähigen Marktes für gasförmigen Wasserstoff andere Formen von Wasserstoff oder Wasserstoffderivaten und die Anlagen zu deren Handhabung erforderlich sind, sollten in dieser Richtlinie ihre Rolle und die auf sie anwendbaren Vorschriften festgelegt werden.
(87)
Terminals für die Entladung von per Schiff geliefertem flüssigem Wasserstoff oder flüssigem Ammoniak und ihre Umwandlung in gasförmigen Wasserstoff sind Mittel zur Einfuhr von Wasserstoff, konkurrieren jedoch mit anderen Mitteln des Wasserstofftransports. Während der Zugang Dritter zu solchen Terminals sichergestellt werden sollte, sollten die Mitgliedstaaten die Wahl haben, ein System für den Zugang Dritter auf Vertragsbasis einzuführen, um die Verwaltungskosten für die Betreiber und die Regulierungsbehörden zu senken. Die Speicheranlage, die mit dem Terminal verbunden ist und zu der der Zugang Dritter genehmigt wurde, sollte der Kapazität des Terminals für die Umwandlung und Einspeisung von Wasserstoff in das Netz entsprechen. Der Zugang Dritter zu den Lkw-Ladediensten ist jedoch möglicherweise nicht zwingend erforderlich, da es sich dabei nicht um einen Hilfsdienst im Zusammenhang mit der darauffolgenden Umwandlung und Einspeisung des Wasserstoffs in das Netz handelt.
(88)
Die Mitgliedstaaten können sich zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 oder aus anderen technischen Gründen für den schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung von Erdgas entscheiden. Zur Erfüllung dieser politischen Ziele muss ein eindeutiger Regelungsrahmen vorgesehen werden, in dessen Rahmen die Möglichkeit besteht, Netznutzern den Zugang zum Netz zu verweigern und ihren Netzanschluss zu trennen. Es sollte möglich sein, Netznutzern den Zugang zum Netz zu verweigern oder ihren Netzanschluss zu trennen, wenn Infrastruktur im Einklang mit den Netzentwicklungsplänen auf Ebene der Fernleitung stillgelegt werden soll oder wenn eine Stilllegung auf der Verteilungsebene vorgesehen ist. Gleichzeitig sollten angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um Netznutzer in solchen Situationen zu schützen, und außerdem ist es wichtig, dass die Entscheidung über die Zugangsverweigerung bzw. die Entscheidung über die Versorgungsunterbrechung aufgrund objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien erfolgt, die von den Regulierungsbehörden festgelegt werden.
(89)
Bei bestehenden vertikal integrierten Wasserstoffnetzen sollte die Möglichkeit bestehen, Ausnahmen von den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie zu beantragen, wenn diese Netze keine bedeutende Ausweitung haben und die betreffende Ausnahme keine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb, die Wasserstoffinfrastruktur oder die Marktentwicklung hat, was auf regelmäßiger Basis überprüft werden sollte.
(90)
Örtlich begrenzte Wasserstoffcluster sollten ein wichtiger Baustein der Wasserstoffwirtschaft der Union sein. Solche Cluster könnten in der Anlaufphase des Wasserstoffmarktes von vereinfachten regulatorischen Anforderungen profitieren, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der eigentumsrechtlichen Entflechtung von Netzen, die solche Cluster Marktteilnehmern zur Verfügung stellen. Mit den entsprechenden vereinfachten regulatorischen Anforderungen sollte auch die Notwendigkeit der regulatorischen Flexibilität für direkte Rohrleitungsverbindungen zwischen den Wasserstofferzeugern und den einzelnen Kunden angegangen werden.
(91)
Verbindungsleitungen mit Drittländern können als Transportmittel für die Ein- oder Ausfuhr von Wasserstoff dienen. Die Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf Wasserstoffrohrleitungen aus Drittländern und in Drittländer sollte sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beschränken. Die Betriebsvorschriften für Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittländern sollten in einem internationalen Abkommen zwischen der Union und den verbundenen Drittländern verankert werden. Solche internationalen Abkommen sollten als nicht erforderlich gelten, wenn der Mitgliedstaat, der über die Wasserstoffverbindungsleitung verbunden ist oder eine solche Verbindung plant, mit den verbundenen Drittländern im Einklang mit dem in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Ermächtigungsverfahren ein zwischenstaatliches Abkommen aushandelt oder abschließt, um einen kohärenten Rechtsrahmen und seine einheitliche Anwendung für die gesamte Infrastruktur sicherzustellen.
(92)
Um den effizienten Betrieb der Wasserstoffnetze der Union zu gewährleisten, sollte die Verantwortung für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes in enger Zusammenarbeit mit anderen Wasserstoffnetzbetreibern sowie mit den Betreibern anderer Systeme, mit denen ihre Netze verbunden sind oder verbunden werden können, bei den Wasserstoffnetzbetreibern liegen, auch um die Integration des Energiesystems zu unterstützen.
(93)
Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber sollten für den Wasserstofftransport ausreichend grenzüberschreitende Kapazität aufbauen, die der gesamten wirtschaftlich vernünftigerweise zu erwartenden und technisch möglichen Nachfrage nach dieser Kapazität gerecht wird, und so zur Marktintegration beitragen.
(94)
Im Einklang mit der EU-Wasserstoffstrategie ist es wichtig, den Schwerpunkt auf den Transport und die Verwendung von Wasserstoff in reiner Form zu legen. In diesem Sinne ist es unter Berücksichtigung der Qualitätsanforderungen der Wasserstoffendnutzer wichtig, dass über das Wasserstoffsystem Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad transportiert, gespeichert und gehandhabt wird und nicht in das Erdgassystem gemischter Wasserstoff. Ferner ist es wichtig, dass Wasserstoffqualitätsnormen weitere Kriterien zur Festlegung der allgemein annehmbaren Reinheitsgrade für Wasserstoff enthalten. Eine Bandbreite an annehmbaren Reinheitsgraden für Wasserstoff und andere relevante Parameter für die Wasserstoffqualität, zum Beispiel Verunreinigungen, müssen im Rahmen eines technischen Normungsprozesses durch europäische Normungsorganisationen festgelegt werden.
(95)
In einigen Fällen (zum Beispiel bei der Reinigung von Wasserstoff) könnte in Abhängigkeit von der Topographie der Wasserstoffnetze und der Zahl der an die Wasserstoffnetze angeschlossenen Endnutzer ein Wasserstoffqualitätsmanagement durch die Wasserstoffnetzbetreiber erforderlich werden. Die Regulierungsbehörden sollten daher Wasserstoffnetzbetreiber damit beauftragen, in ihren Netzen ein effizientes Wasserstoffqualitätsmanagement zu gewährleisten, wenn dies für das Systemmanagement erforderlich ist. Bei der Durchführung solcher Tätigkeiten sollten die Wasserstoffnetzbetreiber auch in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren durch Einhaltung der geltenden Qualitätsnormen für Wasserstoff eine stabile Wasserstoffqualität für die Endverbraucher sicherstellen.
(96)
Wenn Erdgasnetzbetreiber oder Wasserstoffnetzbetreiber aufgrund mangelnder Kapazität Anträge auf Zugang oder Anschluss verweigern, sollten sie diese Verweigerung ordnungsgemäß begründen, und sie sollten verpflichtet sein, die erforderlichen Verbesserungen vorzunehmen, um den beantragten Anschluss oder Zugang zu ermöglichen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist und im Einklang mit der entsprechenden Planung steht.
(97)
Darüber hinaus sollten Hindernisse für die Vollendung des Erdgasbinnenmarktes, die sich aus der Nichtanwendung der Marktvorschriften der Union auf Erdgasfernleitungen aus Drittländern und in Drittländer ergeben, beseitigt werden. Es muss sichergestellt werden, dass die für Erdgasfernleitungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften auch für Erdgasfernleitungen in der Union gelten, die aus Drittländern kommen und in Drittländer führen. Dies sollte die Kohärenz des Rechtsrahmens innerhalb der Union gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen im Energiebinnenmarkt der Union und negative Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit vermeiden. Es sollte auch die Transparenz verbessern und Marktteilnehmern, insbesondere Erdgasinfrastrukturinvestoren und Netzbenutzern, Rechtssicherheit hinsichtlich des anwendbaren Rechtsrahmens geben.
(98)
Die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft(******************************) sollten in allen den Ausbau eines integrierten und dekarbonisierten Erdgasmarktes betreffenden Fragen eng zusammenarbeiten und keine Maßnahmen ergreifen, durch die die weitere Integration der Erdgasmärkte oder die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten und der Vertragsparteien gefährdet wird. Dies könnte die Zusammenarbeit in Bezug auf Erdgasspeicherkapazitäten und die Einladung von Sachverständigen zu relevanten regionalen Gruppen für Erdgasversorgungsrisiken umfassen.
(99)
Eine Rohrleitung, die ein Öl- oder Erdgasgewinnungsvorhaben eines Drittlands mit einer Aufbereitungsanlage oder einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal in einem Mitgliedstaat verbindet, sollte als vorgelagertes Rohrleitungsnetz betrachtet werden. Eine Rohrleitung, die ein Öl- oder Erdgasgewinnungsvorhaben in einem Mitgliedstaat mit einer Aufbereitungsanlage oder einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal in einem Drittland verbindet, sollte für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie nicht als vorgelagertes Rohrleitungsnetz betrachtet werden, da solche Rohrleitungen wahrscheinlich keinen wesentlichen Einfluss auf den Energiebinnenmarkt haben.
(100)
Fernleitungsnetzbetreibern sollte es freistehen, technische Vereinbarungen mit Fernleitungsnetzbetreibern oder anderen Stellen in Drittländern zu Fragen des Betriebs und der Verbindung von Fernleitungsnetzen zu schließen, sofern der Inhalt dieser Vereinbarungen mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
(101)
Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern oder anderen Stellen sollten ihre Gültigkeit behalten, sofern sie mit dem Unionsrecht und den einschlägigen Beschlüssen der Regulierungsbehörde vereinbar sind.
(102)
Wenn solche technischen Vereinbarungen bestehen, ist der Abschluss eines völkerrechtlichen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland oder eines Abkommens zwischen der Union und einem Drittland über den Betrieb der betreffenden Erdgasfernleitung nach der vorliegenden Richtlinie nicht erforderlich.
(103)
Die Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf Erdgasfernleitungen aus Drittländern und in Drittländer sollte sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beschränken. In Bezug auf Offshore-Erdgasfernleitungen sollte diese Richtlinie im Küstenmeer des Mitgliedstaats gelten, in dem der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten gelegen ist.
(104)
Es sollte möglich sein, dass bestehende Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland über den Betrieb von Fernleitungen im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie in Kraft bleiben.
(105)
Mit Blick auf Abkommen oder Teile von Abkommen mit Drittländern, die gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigen könnten, sollte ein kohärentes und transparentes Verfahren eingeführt werden, mit dem einem Mitgliedstaat auf dessen Ersuchen hin genehmigt wird, ein Abkommen mit einem Drittland über den Betrieb einer Fernleitung oder eines vorgelagerten Rohrleitungsnetzes zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland zu ändern, zu erweitern, anzupassen, zu verlängern oder zu schließen. Das Verfahren sollte die Umsetzung dieser Richtlinie nicht verzögern, die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten unberührt lassen und für bestehende und für neue Abkommen gelten.
(106)
Fällt der Gegenstand eines Abkommens offensichtlich zum Teil in die Zuständigkeit der Union und zum Teil in die eines Mitgliedstaats, so ist es von wesentlicher Bedeutung, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesen Mitgliedstaaten und den Organen der Union zu gewährleisten.
(107)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie Beschlüsse fassen kann, mit denen die Genehmigung an einen Mitgliedstaat zur Änderung, Erweiterung, Anpassung, Verlängerung oder zum Abschluss eines Abkommens mit einem Drittland erteilt oder abgelehnt wird. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(*******************************) ausgeübt werden.
(108)
Die Sicherheit der Energieversorgung ist ein Kernelement der öffentlichen Sicherheit und daher bereits von Natur aus direkt verbunden mit dem effizienten Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts und der Integration der isolierten Erdgasmärkte der Mitgliedstaaten. Die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger der Union mit Erdgas kann nur über Netze erfolgen. Funktionsfähige offene Erdgasmärkte und im Besonderen Netze und andere mit der Erdgasversorgung verbundene Anlagen sind von wesentlicher Bedeutung für die öffentliche Sicherheit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und das Wohl der Bürgerinnen und Bürger der Union. Personen aus Drittländern sollte es daher nur dann gestattet sein, die Kontrolle über ein Fernleitungsnetz oder einen Fernleitungsnetzbetreiber auszuüben, wenn sie die innerhalb der Union geltenden Anforderungen einer tatsächlichen Trennung erfüllen. Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union ist die Union der Ansicht, dass der Erdgas-Fernleitungsnetzsektor für die Union von großer Bedeutung ist und daher zusätzliche Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Energieversorgungssicherheit in der Union erforderlich sind, um eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit in der Union und des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger der Union zu vermeiden. Die Energieversorgungssicherheit in der Union erfordert insbesondere eine Bewertung der Unabhängigkeit des Netzbetriebs, des Grades der Abhängigkeit der Union und einzelner Mitgliedstaaten von Energielieferungen aus Drittländern und der Frage, wie inländischer und ausländischer Energiehandel sowie inländische und ausländische Energieinvestitionen in einem bestimmten Drittland behandelt werden. Die Versorgungssicherheit sollte daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes Einzelfalls sowie der aus dem Völkerrecht — insbesondere aus den internationalen Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland — erwachsenden Rechte und Pflichten bewertet werden. Soweit angezeigt, sollte die Kommission Empfehlungen zur Aushandlung einschlägiger Abkommen mit Drittländern vorlegen, in denen die Sicherheit der Energieversorgung der Union behandelt wird, oder zur Aufnahme der erforderlichen Aspekte in andere Verhandlungen mit diesen Drittländern.
(109)
Es sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Entgelte für den Zugang zu Fernleitungen transparent und nichtdiskriminierend sind. Diese Entgelte sollten auf alle Benutzer in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden. Werden Erdgasspeicheranlagen, Netzpufferung oder Hilfsdienste in einem bestimmten Gebiet auf einem ausreichend wettbewerbsoffenen Markt betrieben, so könnte der Zugang nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zugelassen werden.
(110)
Es ist erforderlich, die Unabhängigkeit der Erdgasspeicheranlagenbetreiber zu gewährleisten, damit der Zugang Dritter zu Erdgasspeicheranlagen verbessert wird, die technisch oder wirtschaftlich notwendig sind, um einen effizienten Zugang zum System für die Versorgung der Verbraucher zu ermöglichen. Daher ist es zweckdienlich, dass Erdgasspeicheranlagen von eigenständigen Rechtspersonen betrieben werden, die tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für Betrieb, Wartung und Ausbau der Erdgasspeicheranlagen notwendigen Vermögenswerte besitzen. Auch ist es erforderlich, die Transparenz in Bezug auf die Dritten angebotenen Erdgasspeicherkapazitäten zu verbessern, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einen nichtdiskriminierenden, klaren Rahmen zu schaffen und zu veröffentlichen, der ein geeignetes Regulierungssystem für Erdgasspeicheranlagen festlegt. Diese Verpflichtung sollte keine neue Entscheidung über Zugangsregelungen erforderlich machen, sondern die Transparenz der Zugangsregelungen für Erdgasspeicheranlagen verbessern. Bestimmungen über die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen sind besonders wichtig, wenn strategische Daten betroffen sind oder wenn eine Erdgasspeicheranlage nur einen einzigen Nutzer hat.
(111)
Ein nichtdiskriminierender Zugang zum Verteilernetz ist Voraussetzung für den nachgelagerten Zugang zu den Endkunden. In Bezug auf den Netzzugang Dritter und Investitionen stellt sich die Diskriminierungsproblematik dagegen weniger auf der Ebene der Verteilung als vielmehr auf der Ebene der Fernleitung, wo Engpässe und der Einfluss von Gewinnungsinteressen im Allgemeinen ausgeprägter sind als auf der Verteilerebene. Zur Festlegung gleicher Bedingungen auf der Ebene der Endkunden sollten die Aktivitäten der Verteilernetzbetreiber überwacht werden, um zu verhindern, dass diese ihre vertikale Integration dazu nutzen, ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt, insbesondere bei Haushalts- und kleinen Nichthaushaltskunden, zu stärken.
(112)
Die Mitgliedstaaten sollten konkrete Maßnahmen zur umfassenderen Nutzung von nachhaltigem Biomethan oder anderen Gasarten, die aus technischer Sicht sicher in das Erdgassystem eingespeist und über dieses transportiert werden können, ergreifen und deren Erzeugern nichtdiskriminierender Zugang zu diesem Netz gewährleisten, sofern ein solcher Zugang mit den geltenden technischen Vorschriften und Sicherheitsstandards dauerhaft vereinbar ist und soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist.
(113)
Erzeuger von erneuerbarem Gas und von kohlenstoffarmem Gas sind häufig an das Verteilernetz angeschlossen. Um die Marktakzeptanz und -integration dieser Gase zu erleichtern, ist es von entscheidender Bedeutung, dass sie ungehinderten Zugang zum Großhandelsmarkt und zu den relevanten virtuellen Handelspunkten erhalten. Der Zugang von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas zum Großhandelsmarkt sollte erleichtert werden, indem für „Einspeise-/Ausspeisesystem” eine Begriffsbestimmung festgelegt wird, die die Aufnahme von Verteilernetzen ermöglicht und letztlich sicherstellt, dass alle Erzeugungsanlagen unabhängig davon, ob sie an das Verteiler- oder Fernleitungsnetz angeschlossen sind, Zugang zum Markt haben. Darüber hinaus sieht die Verordnung (EU) 2024/1789 vor, dass Verteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber zusammenarbeiten müssen, um Umkehrflüsse aus dem Verteilernetz in das Fernleitungsnetz oder alternative Mittel zur Erleichterung der Marktintegration von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas zu ermöglichen.
(114)
Damit kleine Verteilernetzbetreiber finanziell und administrativ nicht unverhältnismäßig stark belastet werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die betreffenden Unternehmen erforderlichenfalls von den Vorschriften für die rechtliche Entflechtung auszunehmen.
(115)
Wo im Interesse der optimalen Effizienz integrierter Energieversorgung ein geschlossenes Verteilernetz betrieben wird und besondere Betriebsnormen erforderlich sind oder ein geschlossenes Verteilernetz in erster Linie für die Zwecke des Netzeigentümers betrieben wird, sollte die Möglichkeit bestehen, den Verteilernetzbetreiber von Verpflichtungen zu befreien, die bei ihm — aufgrund der besonderen Art der Beziehung zwischen dem Verteilernetzbetreiber und den Netznutzern — einen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen würden. Bei Industrie- oder Gewerbegebieten oder Gebieten, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, wie Bahnhofsgebäuden, Flughäfen, Krankenhäusern, großen Campingplätzen mit integrierten Anlagen oder Standorten der Chemieindustrie, könnten aufgrund der besonderen Art der Betriebsabläufe geschlossene Verteilernetze bestehen.
(116)
Mit der Integration wachsender Mengen von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas in das Erdgassystem verändert sich die Qualität des in der Union transportierten und verbrauchten Gases. Um den effizienten Betrieb des Erdgassystems zu gewährleisten, sollten die Fernleitungsnetzbetreiber für das Management der Gasqualität in ihren Anlagen verantwortlich sein. Erfolgt die Einspeisung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas auf der Ebene der Verteilung und gegebenenfalls zur Bewältigung ihrer Auswirkungen auf die Gasqualität, können die Regulierungsbehörden die Verteilernetzbetreiber damit beauftragen, das effiziente Gasqualitätsmanagement in ihren Anlagen sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Gasqualitätsmanagements sollten die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber die geltenden Gasqualitätsnormen einhalten.
(117)
Damit der Erdgasbinnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren kann, müssen die Regulierungsbehörden Entscheidungen in allen relevanten Regulierungsangelegenheiten treffen können und völlig unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen sein. Die Bestimmungen über die Autonomie bei der Durchführung des der Regulierungsbehörde zugewiesenen Haushalts sollten in den Rechtsrahmen der nationalen Haushaltsvorschriften und -regeln aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten tragen zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde von jeglichen politischen oder wirtschaftlichen Interessen oder jeglicher Einflussnahme aus Politik oder Wirtschaft durch ein geeignetes Rotationsverfahren bei, sollten aber die Möglichkeit haben, der Verfügbarkeit personeller Ressourcen und der Größe des Gremiums gebührend Rechnung zu tragen.
(118)
Zur Sicherstellung eines effektiven Marktzugangs für alle Marktteilnehmer, einschließlich neuer Marktteilnehmer, bedarf es nichtdiskriminierender und kostenorientierter Ausgleichsmechanismen. Dies sollte durch den Aufbau transparenter Marktmechanismen für die Lieferung und den Bezug von Erdgas zur Deckung des Ausgleichsbedarfs realisiert werden. Die Regulierungsbehörden sollten aktiv darauf hinwirken, dass die Preise für Ausgleichsleistungen nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind. Gleichzeitig sollten geeignete Anreize gegeben werden, um die Einspeisung und Abnahme von Gas auszugleichen und das System nicht zu gefährden.
(119)
Die Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Entgelte oder die Berechnungsmethoden auf der Grundlage eines Vorschlags des Fernleitungsnetzbetreibers, des Verteilernetzbetreibers oder des Betreibers einer Flüssiggas-Anlage oder auf der Grundlage eines zwischen diesen Betreibern und den Netzbenutzern abgestimmten Vorschlags festzusetzen oder zu genehmigen. Dabei sollten die Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die Entgelte für die Fernleitung und Verteilung nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind und die langfristig durch Nachfragesteuerung vermiedenen Netzgrenzkosten berücksichtigen.
(120)
Die Regulierungsbehörden sollten in enger Zusammenarbeit mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), die mit der Verordnung (EU) 2019/942 eingerichtet wurde, einen offenen, wettbewerbsbestimmten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Wasserstoffbinnenmarkt mit ungehinderten grenzüberschreitenden Wasserstoffflüssen fördern. Damit der Wasserstoffbinnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren kann, müssen die Regulierungsbehörden Entscheidungen in allen relevanten Regulierungsangelegenheiten treffen können.
(121)
Die Regulierungsbehörden sollten über die Befugnis verfügen, Entscheidungen zu erlassen, die für die Erdgas- oder Wasserstoffunternehmen verbindlich sind, und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Erdgas- oder Wasserstoffunternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, entweder selbst zu verhängen oder einem zuständigen Gericht die Verhängung solcher Sanktionen gegen diese vorzuschlagen. Auch sollte den Regulierungsbehörden die Befugnis zuerkannt werden, unabhängig von der Anwendung der Wettbewerbsregeln über geeignete Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs als Voraussetzung für die ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmärkte für Erdgas und Wasserstoff zu entscheiden, um Vorteile für die Kunden herbeizuführen. Die Einrichtung von Programmen zur Freigabe von Gaskapazitäten ist eine der möglichen Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Marktes.
(122)
Die Regulierungsbehörden sollten ferner über die Befugnis verfügen, dazu beizutragen, hohe Standards bei der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Marktöffnung, den Schutz benachteiligter Kunden und die volle Wirksamkeit der zum Schutz der Kunden ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten. Diese Vorschriften sollten weder die Befugnisse der Union bezüglich der Anwendung der Wettbewerbsregeln, einschließlich der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen, die eine gemeinschaftliche Dimension aufweisen, noch die Binnenmarktregeln, etwa der Vorschriften zum freien Kapitalverkehr, berühren. Die unabhängige Stelle, bei der eine von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffene Partei Rechtsbehelfe einlegen kann, kann ein Gericht oder eine andere gerichtliche Stelle sein, die ermächtigt ist, eine gerichtliche Überprüfung durchzuführen.
(123)
Bei einer Harmonisierung der Befugnisse der Regulierungsbehörden sollte auch die Möglichkeit vorgesehen sein, Unternehmen Anreize zu bieten sowie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen sie zu verhängen oder einem zuständigen Gericht die Verhängung solcher Sanktionen vorzuschlagen. Darüber hinaus sollten die Regulierungsbehörden befugt sein, alle relevanten Daten von Unternehmen anzufordern, angemessene und ausreichende Untersuchungen vorzunehmen und Streitigkeiten zu schlichten.
(124)
Die Regulierungsbehörden und ACER sollten Informationen über den Wasserstoffmarkt bereitstellen, um Transparenz zu gewährleisten, auch in Bezug auf Aspekte wie Angebot und Nachfrage, Transportinfrastruktur, Dienstleistungsqualität, grenzüberschreitender Handel, Investitionen, Großhandels- und Verbraucherpreise sowie Marktliquidität.
(125)
Die Fernleitungsnetzbetreiber spielen bei der Sicherstellung kosteneffizienter Investitionen in Erdgas- und Wasserstoffnetze eine wichtige Rolle. Für eine optimierte Planung, die alle Energieträger umfasst, und um die Lücke zwischen den unterschiedlichen nationalen und unionsweiten Netzplanungsansätzen zu schließen, sollten zusätzliche Anforderungen an eine kohärente Planung eingeführt werden. Zur Sicherstellung einer kosteneffizienten Einführung der Infrastruktur und um verlorene Vermögenswerte zu vermeiden, sollten bei der Netzplanung auch die zunehmenden Verflechtungen zwischen Erdgas und Strom sowie Wasserstoff und, sofern zutreffend, Fernwärme berücksichtigt werden. Neben Strom-zu-Erdgas-Anlagen können Verflechtungen zwischen Wasserstoff und Strom auch Wasserstoffkraftwerke umfassen. Die Netzplanung sollte transparent sein und einschlägigen Interessenträgern die Beteiligung ermöglichen. Zu diesem Zweck sollten die Betreiber zu einer umfassenden Konsultation der Interessenträger verpflichtet werden. Der mit der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(********************************) eingesetzte Europäische Wissenschaftliche Beirat für Klimawandel kann eine Stellungnahme über die gemeinsamen Szenarien abgeben. Der Netzentwicklungsplan für Wasserstoff sollte auf die Nutzung von Wasserstoff in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren, in denen keine energie- und kosteneffizienteren Alternativen zur Verfügung stehen, ausgerichtet sein.
(126)
Durch Zusammenlegung erfolgen die Erzeugung und die Nutzung von Wasserstoff am selben Ort oder so nahe wie möglich beieinander, sodass eine stabile Wasserstoffqualität beim Endverbrauch gewährleistet wird und die Kosten, die Umweltauswirkungen sowie Wasserstofflecks beim Transport minimiert werden. Wasserstoffnetzbetreiber sollten mit angeschlossenen und benachbarten Wasserstoffnetzbetreibern zusammenarbeiten, um einen möglichst effizienten Anschluss sicherzustellen.
(127)
Bei der Ausarbeitung des Netzentwicklungsplans ist es wichtig, dass die Infrastrukturbetreiber dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” und den in der Empfehlung der Kommission vom 28. September 2021 mit dem Titel „Energieeffizienz an erster Stelle: von den Grundsätzen zur Praxis — Leitlinien und Beispiele zur Umsetzung bei der Entscheidungsfindung im Energiesektor und darüber hinaus” festgelegten Grundsätzen der Systemeffizienz Rechnung tragen und insbesondere den erwarteten Verbrauch, der bei der Entwicklung des gemeinsamen Szenarios zugrunde gelegt wurde, berücksichtigen. Nachfrageseitige Lösungen sollten priorisiert werden, wenn sie kosteneffizienter sind als Investitionen in die Infrastruktur.
(128)
In der EU-Strategie zur Integration des Energiesystems wird die Bedeutung der koordinierten Planung und des koordinierten Betriebs des Energiesystems für die Verwirklichung der Dekarbonisierungsziele hervorgehoben. Daher ist es notwendig, Netzentwicklungspläne auf der Grundlage eines gemeinsamen sektorübergreifend entwickelten Szenarios zu erstellen. Die Infrastrukturbetreiber sollten zwar nach wie vor dazu in der Lage sein, getrennte sektorspezifische Netzmodelle und — im Falle eines gemeinsamen Netzentwicklungsplans — getrennte Kapitel zu ermitteln, jedoch sollten sie auf ein höheres Integrationsniveau hinarbeiten, wobei der Systembedarf unabhängig von bestimmten Energieträgern zu berücksichtigen ist.
(129)
Netzentwicklungspläne sind ein wichtiges Element für die Ermittlung von Infrastrukturlücken und liefern Informationen darüber, ob Infrastruktur errichtet werden muss oder stillgelegt werden kann und für andere Zwecke wie den Wasserstofftransport genutzt werden könnte. Dies gilt unabhängig von dem für die Netzbetreiber gewählten Entflechtungsmodell.
(130)
Die Bereitstellung von Informationen über Infrastruktur, die stillgelegt werden kann, im Rahmen des Netzentwicklungsplans kann bedeuten, dass die Infrastruktur permanent außer Betrieb genommen wird, indem sie entweder ungenutzt gelassen, abgebaut oder für andere Zwecke, z. B den Wasserstofftransport, zur Verfügung gestellt wird. Das Ziel der höheren Transparenz in Bezug auf die Infrastruktur trägt der Tatsache Rechnung, dass umgewidmete Infrastruktur vergleichsweise billiger ist als neu errichtete Infrastruktur und somit einen kosteneffizienten Übergang ermöglichen dürfte.
(131)
In Mitgliedstaaten, in denen ein Wasserstoffverteilernetz errichtet werden soll, sollte die Entwicklung der Wasserstoffinfrastruktur auf realistischen und zukunftsorientierten Prognosen für die Nachfrage, einschließlich des potenziellen Bedarfs aus Sicht des Elektrizitätsnetzes und der schwer zu dekarbonisierenden Sektoren, beruhen. Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, gesonderte Entgelte als Mittel zur Kofinanzierung neuer Wasserstoffinfrastrukturen zuzulassen, sollte sich die Regulierungsbehörde bei der Bewertung dieser Entgelte auf den Plan stützen können. Der Plan sollte alle vier Jahre vorgelegt werden. Vorlagen vor dem 31. Dezember 2032 sollten an die Regulierungsbehörde oder an eine andere zuständige Behörde gerichtet werden. Vorlagen nach diesem Datum sollten ausschließlich an die Regulierungsbehörde gerichtet werden.
(132)
Die im Netzentwicklungsplan enthaltenen Informationen zur Planung, Stilllegung oder Umwidmung, die das regulatorische Anlagevermögen betreffen, sollten eine Prognose der Auswirkungen auf die Entgelte ermöglichen.
(133)
Anstatt nationale Netzentwicklungspläne auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten vorzulegen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, im Einklang mit der freiwilligen regionalen Erdgasmarktintegration einen Netzentwicklungsplan auf regionaler Ebene zu erstellen, der mehr als einen Mitgliedstaat umfasst.
(134)
Im Gegensatz zu Strom wird Erdgas in Zukunft schrittweise an Bedeutung verlieren, was sich auch auf den Bedarf an Infrastrukturinvestitionen auswirken wird. Der Netzentwicklungsplan muss daher wettbewerbsrechtlichen Bedenken Rechnung tragen und dazu beitragen, verlorene Vermögenswerte zu vermeiden.
(135)
Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, zu beschließen, einen Teil ihres Verteilernetzes strategisch zu schließen oder anzupassen, um schrittweise aus der Erdgasversorgung für Haushaltskunden auszusteigen und damit den Übergang zu einem nachhaltigen und wirksamen Netz sicherzustellen.
(136)
Die Mitgliedstaaten sollten von den Wasserstoffverteilernetzbetreibern verlangen, dass sie die Wasserstoffinfrastruktur, die sie entwickeln und umwidmen wollen, in Wasserstoffverteilernetzplänen darlegen. Von Erdgasverteilernetzbetreibern sollte verlangt werden, dass sie Pläne für die Netzstilllegung erarbeiten, wenn eine Verringerung der Gasnachfrage, die die Stilllegung von Erdgasverteilernetzen oder Teilen solcher Netze erfordert, zu erwarten ist. Erdgasverteilernetzbetreibern und Wasserstoffverteilernetzbetreibern kann es erlaubt werden, gemeinsame Pläne zu entwickeln, wenn sie in demselben Gebiet tätig sind und Teile des Netzes umgewidmet werden sollen. Diese Pläne sollten mit den zehnjährigen Netzentwicklungsplänen im Einklang stehen. Die Entwicklungspläne für Verteilernetze und die Stilllegungspläne für Erdgas sollten unter Berücksichtigung der lokalen Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung die Energieeffizienz und die Integration der Energiesysteme fördern. Diese Pläne sollten zur Erreichung der Energie- und Klimaziele der Union beitragen und auf vernünftigen Annahmen hinsichtlich der Nachfrage und der Erzeugung von Erdgas und Wasserstoff beruhen. Die Betreiber sollten verpflichtet werden, bei der Erstellung des Plans Konsultationen unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger durchzuführen und die Entwürfe der Pläne öffentlich zugänglich zu machen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Regulierungsbehörden Leitlinien an die Hand geben, wenn Teile des Verteilernetzes möglicherweise stillgelegt werden müssen, insbesondere vor dem Ende der ursprünglich vorgesehenen Abschreibungsdauer.
(137)
Der Rahmen für die Berechnung und Erhebung von Anschlusskosten und -gebühren für Erzeuger von Biomethan spielt eine wichtige Rolle bei der Ermöglichung der Integration von nachhaltigem Biomethan in die Erdgasnetze der Union. Die Mitgliedstaaten sollten einen Rechtsrahmen schaffen, um einen effizienten Anschluss von Biomethanerzeugungsanlagen an die Fernleitungs- oder Verteilernetze zu erleichtern. Bei der Festlegung oder Genehmigung der Entgelte oder der von den Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern anzuwendenden Methoden sollten die Regulierungsbehörden — unbeschadet ihrer Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben — weiterhin die Kosten und Investitionen berücksichtigen können, die für diese Netzbetreiber angefallen sind.
(138)
In der Union muss auf verbundene Wasserstoffmärkte hingearbeitet werden, um damit auch Investitionen in die grenzüberschreitende Wasserstoffinfrastruktur zu erleichtern.
(139)
Das Vertrauen in den Markt und in seine Liquidität und die Zahl der Marktteilnehmer müssen zunehmen, weshalb die Regulierungsaufsicht über Unternehmen, die in der Erdgasversorgung tätig sind, ausgebaut werden muss. Anforderungen dieser Art sollten die bestehenden Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Finanzmärkte nicht berühren und sie sollten mit diesen vereinbar sein. Die Regulierungsbehörden und die Finanzmarktregulierungsbehörden müssen kooperieren, um einen Überblick über die betreffenden Märkte zu bekommen. Die Mitgliedstaaten sollten die finanzielle Solidität von Erdgasversorgungsunternehmen als Kriterien für die Genehmigung des Verkaufs, einschließlich des Weiterverkaufs, von Erdgas festlegen können. Diese Kriterien sollten vollständig transparent und nichtdiskriminierend sein.
(140)
Erdgas wird überwiegend und in zunehmendem Maße aus Drittstaaten in die Union importiert. Im Unionsrecht sollte den Besonderheiten des Erdgasmarkts, beispielsweise bestimmten strukturellen Verkrustungen aufgrund der Konzentration der Versorger, langfristiger Lieferverträge oder der mangelnden Liquidität nachgelagerter Strukturen, Rechnung getragen werden. Deshalb ist mehr Transparenz erforderlich, und zwar auch bei der Preisbildung.
(141)
Bevor die Kommission Leitlinien zur Präzisierung der Aufbewahrungsanforderungen erlässt, sollten ACER und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(*********************************) eingerichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) den Inhalt der Leitlinien gemeinsam prüfen und die Kommission dazu beraten. ACER und die ESMA sollten ferner zusammenarbeiten, um weiter zu untersuchen, ob Transaktionen mit Gasversorgungsverträgen und Erdgasderivaten Gegenstand von vorbörslichen oder nachbörslichen Transparenzanforderungen sein sollten und, wenn ja, welchen Inhalt diese Anforderungen haben sollten, und um diesbezüglich beratend tätig zu sein.
(142)
Die Mitgliedstaaten oder, sofern Mitgliedstaaten dies vorsehen, die Regulierungsbehörden sollten die Ausarbeitung unterbrechbarer Versorgungsverträge fördern.
(143)
Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der erforderlichen Qualitätsanforderungen sicherstellen, dass Biomethan oder andere Gasarten einen nichtdiskriminierenden Zugang zum Erdgasnetz erhalten, vorausgesetzt, dieser Zugang ist dauerhaft mit den einschlägigen technischen Vorschriften und Sicherheitsnormen vereinbar. Diese Vorschriften und Normen sollten gewährleisten, dass es technisch machbar ist, Biomethan oder andere Gasarten sicher in das Erdgasnetz einzuspeisen und durch dieses Netz zu transportieren, und sollten sich auch auf die chemischen Eigenschaften dieser Gase erstrecken.
(144)
Ein großer Teil der Erdgasversorgung der Mitgliedstaaten wird durch langfristige Verträge gesichert. Sie sollten jedoch kein Hindernis für den Markteintritt von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas darstellen, weshalb Verträge über die Lieferung von fossilem Gas ohne CO2-Abscheidung nicht über den 31. Dezember 2049 hinaus laufen sollten. Solche Verträge sollten stets mit den Zielen dieser Richtlinie im Einklang stehen und mit dem AEUV, einschließlich der darin festgelegten Wettbewerbsregeln, vereinbar sein. Die langfristigen Verträge müssen bei der Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Unternehmen berücksichtigt werden. Fossiles Gas ohne Kohlenstoff-Abscheidung und -Speicherung spielt zwar nach wie vor eine wichtige Rolle, seine Bedeutung für die Sicherung der Energieversorgung der Union wird jedoch fortschreitend nachlassen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Nutzung von fossilem Gas schrittweise eingestellt wird, wobei die Verfügbarkeit von Alternativen zu berücksichtigen ist. Wenn dies in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen vorgesehen ist, sollten die Mitgliedstaaten ein früheres Enddatum, das vor dem 31. Dezember 2049 liegt, für die Laufzeit langfristiger Verträge für fossiles Gas ohne Kohlenstoff-Abscheidung und -Speicherung beschließen können.
(145)
Damit gewährleistet ist, dass die Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen in der Union weiterhin hohen Standards entspricht, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über alle zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen unterrichten. Die Kommission sollte regelmäßig einen Bericht veröffentlichen, in dem die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erreichung gemeinwirtschaftlicher Ziele untersucht und in ihrer Wirksamkeit verglichen werden, um Empfehlungen für Maßnahmen auszusprechen, die auf nationaler Ebene zur Gewährleistung einer hohen Qualität der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu ergreifen sind.
(146)
Die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ist eine grundlegende Anforderung dieser Richtlinie, und es ist wichtig, dass in dieser Richtlinie von allen Mitgliedstaaten einzuhaltende gemeinsame Mindestnormen festgelegt werden, die den Zielen des Verbraucherschutzes, der Bekämpfung der Energiearmut, der Preisüberwachung, der Versorgungssicherheit, des Umweltschutzes und einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen müssen unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten aus nationaler Sicht ausgelegt werden können, wobei das Unionsrecht einzuhalten ist.
(147)
Die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts ergriffenen Maßnahmen können insbesondere die Schaffung geeigneter wirtschaftlicher Anreize, gegebenenfalls unter Einsatz aller auf Unionsebene und nationaler Ebene vorhandenen Instrumente, umfassen. Zu diesen Instrumenten können auch Haftungsregelungen zur Absicherung der erforderlichen Investitionen zählen.
(148)
Soweit die von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen getroffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, sind sie der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV mitzuteilen.
(149)
Mit den Marktpreisen sollten die richtigen Impulse für den Ausbau des Netzes gesetzt werden.
(150)
Bestimmte Mitgliedstaaten sollten aufgrund der historisch bedingten Merkmale und des Reifegrads ihrer Erdgasmärkte von spezifischen in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Vorschriften abweichen können, um eine ungerechtfertigte Bestrafung zu vermeiden und eine effiziente Entwicklung der Erdgasmärkte in diesen Mitgliedstaaten zu begünstigen. Dies gilt aufgrund seiner besonderen Marktmerkmale insbesondere für Luxemburg sowie für all jene Mitgliedstaaten, die noch nicht an das Verbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen sind oder noch nicht die erste kommerzielle Lieferung aufgrund ihres ersten langfristigen Erdgasversorgungsvertrags erhalten haben. Um eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, sollten die Ausnahmen für Mitgliedstaaten, die noch nicht an das Verbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen sind oder noch nicht die erste kommerzielle Lieferung aufgrund ihres ersten langfristigen Erdgasversorgungsvertrags erhalten haben, zeitlich befristet sein und nur so lange gelten, bis diese Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Marktöffnung und den Anschluss an das integrierte Erdgassystem der Union höheren Standards genügen können. Wenn eine solche Ausnahme zur Anwendung kommt, sollte sie sich auch auf jene Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie erstrecken, bei denen es sich um Nebenbestimmungen der Bestimmungen handelt oder die die vorherige Anwendung der Bestimmungen erfordern, von denen eine Ausnahme gewährt wird.
(151)
Für die Mitgliedstaaten sollte es oberste Priorität haben, den fairen Wettbewerb und einen freien Marktzugang für die einzelnen Versorger zu fördern, damit die Verbraucher die Vorzüge eines liberalisierten Erdgasbinnenmarkts im vollen Umfang nutzen können.
(152)
Zur Schaffung eines Erdgasbinnenmarkts sollten die Mitgliedstaaten die Integration ihrer nationalen Märkte und die Zusammenarbeit der Netzbetreiber auf Unions- und regionaler Ebene fördern, die auch die nach wie vor in der Union bestehenden, isolierte „Erdgasinseln” bildenden Netze umfasst.
(153)
Die freiwillige Integration regionaler Märkte und insbesondere Marktfusionen können je nach den Besonderheiten der Märkte unterschiedliche Vorteile bieten. Die Marktintegration kann eine Möglichkeit sein, um Infrastruktur optimal zu nutzen, sofern sie sich nicht negativ auf die benachbarten Märkte auswirkt, z. B. durch höhere grenzübergreifende Tarife. Sie bietet auch die Möglichkeit, Wettbewerb, Liquidität und Handel zum Nutzen der Endverbraucher in der Region zu erhöhen, indem Lieferanten gewonnen werden, die aufgrund der geringen Marktgröße sonst nicht interessiert wären. Durch Marktintegration können auch größere Zonen mit Zugang zu mehr Versorgungsquellen geschaffen werden. Eine solche Diversifizierung könnte sich aufgrund eines verbesserten Wettbewerbs zwischen den Quellen auf die Großhandelspreise auswirken, kann aber auch die Versorgungssicherheit verbessern, wenn es in der neuen zusammengeschlossenen Zone keine verbleibenden internen Engpässe gibt. Die Marktintegration könnte als Grundlage dienen, um die Umgestaltung des Erdgasmarktes, einschließlich des Einsatzes von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas, weiter zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten, die Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber sollten zusammenarbeiten, um die regionale Integration zu erleichtern.
(154)
Eines der Hauptziele dieser Richtlinie sollte der Aufbau eines wirklichen Erdgasbinnenmarktes durch ein in der ganzen Union verbundenes Netz sein, und demnach sollten Regulierungsangelegenheiten, die grenzüberschreitende Verbindungsleitungen oder regionale Märkte betreffen, eine der Hauptaufgaben der Regulierungsbehörden sein, die sie gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit ACER wahrnehmen.
(155)
Auch die Sicherstellung gemeinsamer Regeln für einen wirklichen Binnenmarkt und eine umfassende Erdgasversorgung sollten zu den zentralen Zielen dieser Richtlinie gehören. Unverzerrte Marktpreise bieten in diesem Zusammenhang einen Anreiz für grenzüberschreitenden Handel, und sie werden konvergierende Preise bewirken.
(156)
Die Regulierungsbehörden sollten dem Markt Informationen zur Verfügung stellen, auch um es der Kommission zu ermöglichen, ihre Funktion der Beobachtung und Überwachung des Erdgasbinnenmarktes und seiner kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklung — einschließlich solcher Aspekte wie Angebot und Nachfrage, Fernleitungs- und Verteilungsinfrastrukturen, Dienstleistungsqualität, grenzüberschreitender Handel, Engpassmanagement, Investitionen, Großhandels- und Verbraucherpreise, Marktliquidität sowie ökologische Verbesserungen und Effizienzsteigerungen — wahrzunehmen. Die Regulierungsbehörden sollten den nationalen Wettbewerbsbehörden und der Kommission melden, in welchen Mitgliedstaaten die Preise den Wettbewerb und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes beeinträchtigen.
(157)
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung voll funktionierender Binnenmärkte für Erdgas und Wasserstoff, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(158)
Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1789 kann die Kommission Leitlinien oder Netzkodizes erlassen, um das erforderliche Maß an Harmonisierung zu bewirken. Solche Leitlinien oder Netzkodizes, bei denen es sich um verbindliche, als Durchführungsverordnungen der Kommission verabschiedete Vorschriften handelt, sind — auch im Hinblick auf bestimmte Bestimmungen der Richtlinie — ein nützliches Instrument, das im Bedarfsfall rasch angepasst werden kann.
(159)
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Leitlinien zu erlassen, die notwendig sind, um das zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung zu gewährleisten.
(160)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie halten die gesetzgebenden Organe die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt, insbesondere angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-543/17(**********************************).
(161)
Die vorliegende Richtlinie respektiert die grundlegenden Rechte und beachtet die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta” ) verankerten Grundsätze. Daher sollte diese Richtlinie im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewendet werden, insbesondere mit dem in Artikel 8 der Charta garantierten Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie unter Beachtung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(***********************************) erfolgt.
(162)
Zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie und zur Ergänzung dieser Richtlinie in Bezug auf bestimmte Bereiche, die für das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie von grundlegender Bedeutung sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um folgende Leitlinien festzulegen: Leitlinien für Mindestkriterien, die die Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzeigentümers bzw. Wasserstofffernleitungsnetzeigentümers und des Erdgasspeicheranlagenbetreibers bzw. des Betreibers einer Wasserstoffspeicheranlage sicherstellen, Leitlinien, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Zertifizierung eines Fernleitungsnetz- oder eines Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers festgelegt werden, Leitlinien, in denen festgelegt ist, inwieweit die Regulierungsbehörden zur Zusammenarbeit untereinander und mit ACER verpflichtet sind, Leitlinien, in denen die Einzelheiten des Verfahrens in Bezug darauf, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2024/1789 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien steht, festgelegt werden, und Leitlinien, in denen die Methoden und Regelungen der Datenaufbewahrung sowie Form und Inhalt der von Versorgungsunternehmen bereitgestellten Daten zu Erdgas- und Wasserstoffversorgungsverträgen sowie Erdgas- und Wasserstoffderivaten festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(************************************) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(163)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Interoperabilitätsanforderungen und von nichtdiskriminierenden und transparenten Verfahren für den Zugang zu Daten übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(164)
Um eine reibungslose und wirksame Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten durch das mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates(*************************************) festgelegte Instrument für technische Unterstützung, das maßgeschneidertes technisches Fachwissen für die Konzipierung und Durchführung von Reformen bereitstellt, einschließlich solcher, die wettbewerbsbestimmte Binnenmärkte für Erdgas und Wasserstoff fördern, die Integration von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas ermöglichen und die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern verbessern. Die technische Unterstützung umfasst beispielsweise den Ausbau der Verwaltungskapazitäten, die Harmonisierung der Rechtsrahmen und den Austausch einschlägiger bewährter Verfahren.
(165)
Die Richtlinie 2009/73/EG sollte daher aufgehoben werden und die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2009/73/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der genannten Richtlinie.
(166)
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang III Teil B dieser Richtlinie genannten Richtlinien in nationales Recht und der Zeitpunkte ihrer Anwendung unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. C 323 vom 26.8.2022, S. 101.

(**)

ABl. C 498 vom 30.12.2022, S. 83.

(***)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Mai 2024.

(****)

Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(*****)

Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57).

(******)

Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).

(*******)

Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

(********)

Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(*********)

ABl. C 371 vom 15.9.2021, S. 58.

(**********)

Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 111 vom 26.4.2023, S. 1).

(***********)

Verordnung (EU) 2023/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 zur Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen von zusätzlichen Treibhausgasen und Emissionen von zusätzlichen Schiffstypen (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 105).

(************)

Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 48).

(*************)

Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation” ) (ABl. L, 2023/2405, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2405/oj).

(**************)

Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134).

(***************)

Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1).

(****************)

Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413 vom 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj).

(*****************)

Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L, 2024/1789, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1789/oj).

(******************)

Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

(*******************)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(********************)

Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 (ABl. L, 2024/1787, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1787/oj).

(*********************)

Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1).

(**********************)

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(***********************)

Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1).

(************************)

Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22).

(*************************)

Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75).

(**************************)

Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210).

(***************************)

Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zu Energiearmut (ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35).

(****************************)

Empfehlung (EU) 2023/2407 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zu Energiearmut (ABl. L, 2023/2407, 23.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/2407/oj).

(*****************************)

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ( „EG-Fusionskontrollverordnung” ) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(******************************)

ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18.

(*******************************)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(********************************)

Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13)

(*********************************)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(**********************************)

Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 2019, Europäische Kommission/Königreich Belgien, C-543/17, ECLI:EU:C:2019:573.

(***********************************)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(************************************)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(*************************************)

Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

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