Artikel 2 RL 2024/3019/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„kommunales Abwasser” Folgendes:

a)
häusliches Abwasser,
b)
ein Gemisch aus häuslichem und nicht häuslichem Abwasser,
c)
ein Gemisch aus häuslichem Abwasser und Siedlungsabflüssen,
d)
ein Gemisch aus häuslichem Abwasser, nicht häuslichem Abwasser und Siedlungsabflüssen;

2.
„häusliches Abwasser” Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Dienstleistungen und Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs oder von Tätigkeiten in Haushaltungen, oder beidem;
3.
„nicht häusliches Abwasser” Abwasser, bei dem es sich nicht um häusliches Abwasser und Siedlungsabflüsse handelt und das aus Anlagen zur Ausübung einer gewerblichen, industriellen oder wirtschaftlichen Tätigkeit abgeleitet wird;
4.
„Siedlungsgebiet” ein Gebiet, in welchem die Bevölkerungsdichte, ausgedrückt in Einwohnerwerten, in Verbindung mit oder ohne wirtschaftliche(n) Tätigkeiten ausreichend hoch ist für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer oder mehreren kommunalen Abwasserbehandlungsanlage(n) oder einer oder mehreren Einleitungsstelle(n);
5.
„Siedlungsabflüsse” Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten, das in Misch- oder Trennkanalisationen gesammelt wird;
6.
„Mischwasserüberläufe” die durch Niederschlag oder Systemausfälle bedingte Einleitung von unbehandeltem kommunalem Abwasser aus Mischkanalisationen in aufnehmende Gewässer;
7.
„Kanalisation” ein Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
8.
„Mischkanalisation” eine Leitung, in der kommunales Abwasser, einschließlich Siedlungsabflüsse, gesammelt und transportiert wird;
9.
„Trennkanalisation” Leitungen, in denen eine der folgenden Abwasserarten getrennt gesammelt und transportiert wird:

a)
häusliches Abwasser,
b)
nicht häusliches Abwasser,
c)
ein Gemisch aus häuslichem und nicht häuslichem Abwasser,
d)
Siedlungsabflüsse;

10.
„1 Einwohnerwert” oder „1 EW” die organisch-biologisch abbaubare Fracht pro Tag mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag;
11.
„Erstbehandlung” die Behandlung des kommunalen Abwassers durch ein physikalisches oder chemisches Verfahren, oder beide Verfahren, bei dem/denen sich die abfiltrierbaren Stoffe absetzen, oder andere Verfahren, so dass — bezogen auf den Zulauf — der BSB5 um mindestens 20 % und die abfiltrierbaren Stoffe um mindestens 50 % verringert werden;
12.
„Zweitbehandlung” die Behandlung von kommunalem Abwasser durch eine biologische Stufe mit einem Nachklärbecken oder ein anderes Verfahren, mit dem der Anteil an organisch-biologisch abbaubarem Material im kommunalen Abwasser verringert wird;
13.
„Drittbehandlung” die Behandlung von kommunalem Abwasser durch ein Verfahren, mit dem der Stickstoff- oder Phosphoranteil, oder beide, im kommunalen Abwasser verringert werden;
14.
„Viertbehandlung” die Behandlung von kommunalem Abwasser durch ein Verfahren, mit dem ein breites Spektrum an Mikroschadstoffen im kommunalen Abwasser verringert wird;
15.
„Klärschlamm” organische und anorganische Rückstände der Behandlung von kommunalem Abwasser aus einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, ausgenommen Sand, Fett, sonstige Fremdkörper und Rechen- und Siebgut und andere Rückstände der Vorbehandlungsstufe;
16.
„Eutrophierung” die Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen, insbesondere mit Stickstoff- oder Phosphorverbindungen, oder beiden, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt;
17.
„Mikroschadstoff” einen Stoff im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(*), einschließlich seiner Abbauprodukte, der typischerweise in Gewässern, im kommunalen Abwasser oder im Klärschlamm vorhanden ist und auf der Grundlage der einschlägigen Kriterien in Anhang I Teile 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 selbst in geringer Konzentration als Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit angesehen werden kann;
18.
„Verdünnungsverhältnis” das Verhältnis zwischen dem über die letzten fünf Jahre gemittelten jährlichen Abfluss an der Einleitungsstelle des aufnehmenden Gewässers und der über die fünf Jahre gemittelten jährlichen Menge kommunalen Abwassers, die in das Oberflächengewässer eingeleitet wird;
19.
„Hersteller” jeden Erzeuger, Einführer oder Händler, der gewerbsmäßig Produkte in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(**);
20.
„Organisation für Herstellerverantwortung” eine national anerkannte Organisation, die gegründet wird, um Hersteller in die Lage zu versetzen, ihre Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 und 10 zu erfüllen;
21.
„Sanitärversorgung” Einrichtungen und Dienstleistungen, die der sicheren, hygienischen, geschützten und sozial und kulturell akzeptablen Handhabung und Entsorgung von menschlichem Urin und Kot und dem Wechseln und der Entsorgung von Menstruationsprodukten dienen und die Privatsphäre bieten und mit denen die Würde geachtet wird;
22.
„antimikrobielle Resistenz” die Fähigkeit eines Mikroorganismus, in einer Konzentration eines antimikrobiellen Stoffes zu überleben oder zu wachsen, die üblicherweise ausreicht, Mikroorganismen derselben Art zu hemmen oder abzutöten;
23.
„Eine Gesundheit” Eine Gesundheit im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates(***);
24.
„betroffene Öffentlichkeit” die von der Beschlussfassung zur Umsetzung der in den Artikeln 6, 7 oder 8 dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse an dieser Beschlussfassung; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit einsetzen und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;
25.
„Aufwuchskörper” jeden gewöhnlich aus Kunststoff gefertigten Träger zur Ansiedlung von Bakterien, die für die Behandlung von kommunalem Abwasser benötigt werden;
26.
„Inverkehrbringen” die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt eines Mitgliedstaats;
27.
„Fracht” die als BSB5 im kommunalen Abwasser gemessene Menge an organisch-biologisch abbaubarem Material, ausgedrückt in EW, bzw. an jeglichen Schad- oder Nährstoffen, ausgedrückt in Masseneinheit pro Zeiteinheit;
28.
„individuelles System” eine sanitäre Einrichtung, die häusliches Abwasser, das von nicht an die Kanalisation angeschlossenen Gebäuden oder Gebäudeteilen stammt, sammelt, speichert behandelt oder entsorgt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(**)

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(***)

Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26).

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