Artikel 29 RL 2024/3019/EU

Sanktionen

(1) Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen, soweit anwendbar, folgende Aspekte gebührend berücksichtigt werden:

a)
Art, Schweregrad und Ausmaß des Verstoßes;
b)
gegebenenfalls Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
c)
die von dem Verstoß betroffene Bevölkerung oder Umwelt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Verstoßes auf das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und menschliche Gesundheit zu erreichen;
d)
ob der Verstoß wiederholt oder einmalig ist;
e)
die finanzielle Situation der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG (ABl. L, 2024/1203, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1203/oj).

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