Artikel 4 RL 2024/3019/EU

Individuelle Systeme

(1) Die Mitgliedstaaten können nur dann von Artikel 3 abweichen, wenn die Einrichtung einer Kanalisation oder der Anschluss an eine Kanalisation nicht gerechtfertigt ist, weil sie keinen Nutzen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit mit sich bringen würde, technisch nicht durchführbar ist oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre. Wenn von Artikel 3 abgewichen wird, stellen Mitgliedstaaten sicher, dass in Siedlungsgebieten mit 1000 EW und mehr oder Teilen dieser Siedlungsgebiete individuelle Systeme für die Sammlung, Speicherung und gegebenenfalls Behandlung von kommunalem Abwasser verwendet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten individuellen Systeme so ausgelegt, betrieben und gewartet werden, dass das gleiche Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit wie bei der Zweit- und Drittbehandlung gemäß den Artikeln 6 und 7 erreicht wird.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Siedlungsgebieten mit 1000 EW und mehr verwendeten individuellen Systeme in einem Register erfasst werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Systeme durch die zuständige Behörde oder eine andere auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene autorisierte Stelle auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes regelmäßigen Überprüfungen dieser Systeme oder anderen Formen der regelmäßigen Prüfung oder Kontrolle unterzogen werden.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Mindestanforderungen festzulegen für

a)
die Auslegung, den Betrieb und die Wartung der in den Absätzen 1 und 2 genannten individuellen Systeme und
b)
die nach einem risikobasierten Ansatz erfolgenden regelmäßigen Überprüfungen gemäß Absatz 3, was auch die Festlegung einer Mindesthäufigkeit solcher Überprüfungen je nach Art des individuellen Systems einschließt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 2. Januar 2028 gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Anforderungen an die Auslegung gemäß Absatz 2 und dem vorliegenden Absatz gelten nicht für die in Absatz 1 genannten individuellen Systeme, die vor dem 1. Januar 2025 eingerichtet wurden.

(5) Mitgliedstaaten, die individuelle Systeme zur Sammlung und/oder Behandlung von mehr als 2 % der auf nationaler Ebene anfallenden kommunalen Abwasserfracht aus Siedlungsgebieten mit einem EW von 2000 und mehr nutzen, legen der Kommission eine Begründung für die Nutzung individueller Systeme vor. Diese Begründung enthält

a)
den Nachweis, dass die Bedingungen für die Nutzung individueller Systeme gemäß Absatz 1 erfüllt sind,
b)
eine Beschreibung der gemäß den Absätzen 2 und 3 getroffenen Maßnahmen,
c)
den Nachweis über die Einhaltung der in Absatz 4 genannten Mindestanforderungen, sofern die Kommission von den ihr gemäß dem genannten Absatz übertragenen Durchführungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat;
d)
den Nachweis, dass die Nutzung der individuellen Systeme die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Umweltziele gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG einzuhalten.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der in Absatz 5 genannten Informationen zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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