ANHANG I RL 2024/3019/EU
ANFORDERUNGEN AN KOMMUNALES ABWASSER
Teil A
Kanalisationen müssen den Anforderungen an die kommunale Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Auslegung, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere:- —
Menge und Zusammensetzung des kommunalen Abwassers;
- —
Verhinderung von Leckagen von kommunalem Abwasser, Eindringen von Fremdwasser und Fehleinleitungen durch falsch angeschlossene Rohrleitungen in die Kanalisation;
- —
Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Mischwasserüberlauf unter Berücksichtigung der einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 5 und Anhang V.
Teil B
- 1.
- Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, dass vor dem Einleiten in aufnehmende Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können.
- 2.
- Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen für die in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten Siedlungsgebiete müssen den Anforderungen in Tabelle 1 dieses Anhangs entsprechen.
- 3.
- Einleitungen aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen oder den kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen für die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Siedlungsgebiete müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Nummer 2 den Anforderungen in Tabelle 2 dieses Anhangs entsprechen, außer in den Fällen, in denen Artikel 7 Absatz 8 Anwendung findet.
- 4.
- Einleitungen aus den in Artikel 8 Absatz 1 genannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen oder den kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen für die in Artikel 8 Absatz 4 genannten Siedlungsgebiete müssen den Anforderungen in Tabelle 3 dieses Anhangs entsprechen.
- 5.
- Vorherige Regelungen und spezifische Genehmigungen für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Aufwuchskörper verwendet werden, müssen Folgendes umfassen:
- —
eine Beschreibung der unter Verwendung von Aufwuchskörpern eingesetzten Technologien, die bei der in der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage durchgeführten Behandlung eingesetzt werden, einschließlich der Art und des Volumens der in der Anlage verwendeten Aufwuchskörper, und eine Beschreibung der zur Vermeidung des Austrags von Aufwuchskörpern in die Umwelt ergriffenen Maßnahmen;
- —
die Verpflichtung zur ständigen Überwachung und Vermeidung jeglicher Austragungen von Aufwuchskörpern in die Umwelt;
- —
die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung aller wesentlichen Austragungen von Aufwuchskörpern in aufnehmende Gewässer an die zuständigen Behörden.
- 6.
- Falls erforderlich, sind strengere Anforderungen als die in den Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten anzuwenden, um sicherzustellen, dass die aufnehmenden Gewässer die in den Richtlinien 2000/60/EG, 2008/56/EG, 2008/105/EG und 2006/7/EG festgelegten Anforderungen erfüllen.
- 7.
- Die Stellen, an denen kommunales Abwasser eingeleitet wird, sind möglichst so zu wählen, dass die schädlichen Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.
Teil C
- 1.
- Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Überwachungsmethode angewandt wird, die die unter den Nummern 2 bis 5 festgelegten Anforderungen erfüllt. Gegebenenfalls müssen alle Analysemethoden den Mindestleistungskriterien entsprechen, die in der Richtlinie 2009/90/EG und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt sind.
Es können auch andere als die unter den Nummern 2, 3 und 4 genannten Methoden angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.
Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission alle einschlägigen Informationen über die angewandte Überwachungsmethode zu.
- 2.
- Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflussproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen. Zur Überwachung von Mikroschadstoffen verwendete zeitproportionale Proben müssen jedoch 48-Stunden-Proben sein.
Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird.
- 3.
- Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen wird entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind:
1000-9999 EW: Eine Probe pro Monat (siehe Anmerkung 1) 10000-49999 EW: Zwei Proben pro Monat
Bei Mikroschadstoffen eine Probe pro Monat
50000-149999 EW: Eine Probe pro Woche
Bei Mikroschadstoffen zwei Proben pro Monat
150000 EW und mehr: Zwei Proben pro Woche
Bei Mikroschadstoffen zwei Proben pro Monat
Anmerkung 1: Bei Siedlungsgebieten, die von saisonalen Aktivitäten betroffen sind, sind zeitliche Abstände von höchstens zwei Monaten ohne Probenahme zulässig, sofern während der Monate mit saisonalen Aktivitäten zusätzliche Proben entnommen werden. Im Laufe des Jahres müssen insgesamt zwölf Proben entnommen werden.
- 4.
- Für das behandelte kommunale Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert wie folgt entsprechen:
- a)
- Für die in den Tabellen 1 und 3 genannten Parameter ist in Tabelle 4 die höchstzulässige Anzahl von Proben angegeben, bei denen die als Konzentrationswerte oder prozentuale Verringerung, oder beides, ausgedrückten Anforderungen nicht erfüllt sein müssen.
- b)
- Für die in Tabelle 1 aufgeführten, in Konzentrationswerten ausgedrückten Parameter darf die Abweichung von den Parameterwerten bei normalen Betriebsbedingungen nicht mehr als 100 % betragen, ausgenommen davon ist der Parameter für abfiltrierbare Stoffe, bei dem Abweichungen von den Konzentrationswerten von bis zu 150 % zulässig sind.
- c)
- Für die in Tabelle 2 aufgeführten Parameter entspricht der Jahresmittelwert der Proben für jeden Parameter dem in dieser Tabelle aufgeführten maßgeblichen Wert; anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Mindestverringerung.
- d)
- Für die in Tabelle 3 aufgeführten Parameter bedeutet die in Teil C Nummer 3 angegebene Häufigkeit der Probenahmen, dass eine Probe am Ablauf und eine Probe am Zulauf der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage entnommen wird, um die Einhaltung des in Tabelle 3 angegebenen Mindestprozentsatzes der Schadstoffentfernung zu überprüfen; um zu beurteilen, ob der erforderliche Mindestprozentsatz der Schadstoffentfernung von 80 % erreicht wurde, ist der Mittelwert der in der Berechnung verwendeten Prozentsätze für die Entfernung aller Stoffe heranzuziehen.
- 5.
- Die Proben sind so zu entnehmen, dass sie die Verschmutzung bei Trockenwetterabfluss widerspiegeln. Extremwerte der Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen aufgrund von starken Niederschlägen zurückzuführen sind.
- 6.
- Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an abfiltrierbaren Stoffen in ungefilterten Wasserproben solcher Einleitungen darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.
Tabelle 1: Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die den Bestimmungen des Artikels 6 dieser Richtlinie unterliegen. Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.
Parameter Konzentration Prozentuale Mindestverringerung (siehe Anmerkung 4) Referenzmessmethoden Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5 bei 20 oC) ohne Nitrifikation (siehe Anmerkung 1) 25 mg/l O2 70-90
40 gemäß Artikel 6 Absatz 4
Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Bestimmung des gelösten Sauerstoffs vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20 oC ± 1 oC in völliger Dunkelheit. Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffs Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) (siehe Anmerkung 2) 125 mg/l O2 75 Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Kalium-Dichromat Gesamter organischer Kohlenstoff (siehe Anmerkung 2) 37 mg/l 75 EN 1484 Abfiltrierbare Stoffe 35 mg/l (siehe Anmerkung 3) 90 (siehe Anmerkung 3) - —
Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran von 0,45 μm. Trocknen bei 105 oC und Wiegen
- —
Zentrifugieren einer repräsentativen Probe (mindestens 5 Min. bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2800 bis 3200 g), Trocknen bei 105 oC und Wiegen
Anmerkung 1: Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden: gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB5 und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann.
Anmerkung 2: Die Mitgliedstaaten messen entweder den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) oder den gesamten organischen Kohlenstoff.
Anmerkung 3: Diese Anforderung ist fakultativ.
Anmerkung 4: Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.
| Parameter | Konzentration | Prozentuale Mindestverringerung (siehe Anmerkungen 1 und 2) | Referenzmessmethoden |
|---|---|---|---|
| Phosphor-gesamt (siehe Anmerkung 4) | 0,7 mg/l (10000 EW und mehr, aber unter 150000 EW) 0,5 mg/l (mehr als 150000 EW) | 87,5 (10000 EW und mehr, aber unter 150000 EW) 90 (mehr als 150000 EW) | Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie |
| Stickstoff-gesamt (siehe Anmerkung 4) | 10 mg/l (10000 EW und mehr, aber unter 150000 EW) 8 mg/l (mehr als 150000 EW) (Siehe Anmerkung 5) | 80 (Siehe Anmerkung 3) | Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie |
Anmerkung 1: Verringerung bezogen auf die Zulauffracht oder die in einem Siedlungsgebiet angefallene Fracht, wenn das gleiche Umweltschutzniveau gewährleistet werden kann.
Anmerkung 2: Wird ein Anteil von behandeltem kommunalen Abwasser zur landwirtschaftlichen Bewässerung verwendet, so können die in diesem Anteil enthaltenen Nährstoffe bei der Berechnung der Zulauffracht berücksichtigt werden und bei der Berechnung der eingeleiteten Fracht unberücksichtigt bleiben.
Anmerkung 3: In Ausnahmesituationen aufgrund besonderer Gegebenheiten vor Ort kann die natürliche Stickstoffzu rückhaltung bei der Berechnung der prozentualen Mindestverringerung in den Mitgliedstaaten, in denen die natürliche Stickstoffretention bei der Berechnung der prozentualen Mindestverringerung von Stickstoff gemäß Tabelle 2 in Anhang I der Richtlinie 91/271/EWG berücksichtigt wurde und wenn nachgewiesen wird, dass ein Teil des Stickstoffs aus kommunalem Abwasser in den aufnehmenden Gewässern beseitigt werden kann, bis zum 31. Dezember 2045 bei der Berechnung der in dem vorliegenden Anhang Tabelle 2 genannten prozentualen Mindestverringerung von Stickstoff berücksichtigt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- 1.
- die durchschnittliche hydraulische Verweilzeit des eingeleiteten Abwassers beträgt mindestens 1,5 Jahre, bevor es das gemäß Artikel 7 Absatz 2 ausgewiesene stickstoffempfindliche Gebiet erreicht;
- 2.
- ein Programm zur kontinuierlichen Überwachung und Bewertung des Parameters Stickstoff-gesamt ist sichergestellt:
- a)
- an den Abläufen aller kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und gegebenenfalls in den Siedlungsabflüssen von Siedlungsgebieten mit 10000 EW und mehr, die sich im Einzugsgebiet des gemäß Artikel 7 Absatz 2 ausgewiesenen stickstoffempfindlichen Gebiets befinden;
- b)
- an den einschlägigen Zuläufen in den gemäß Artikel 7 Absatz 2 ausgewiesenen Gebieten;
- c)
- an den Stellen für repräsentative Probenahmen in den aufnehmenden Gewässern und den relevanten Wasserkörpern im Einzugsgebiet des gemäß Artikel 7 Absatz 2 ausgewiesenen Gebiets;
- 3.
- die in Tabelle 2 angeführte prozentuale Mindestverringerung für Stickstoff wird erreicht; dieser Prozentsatz wird auf der Grundlage der Daten berechnet, die im Rahmen des unter Nummer 2 genannten Programms für kontinuierliche Überwachung und Bewertung erhoben wurden;
- 4.
- es kann nachgewiesen werden, dass Stickstofffreisetzungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen im Einzugsgebiet für die Umwelt, einschließlich der biologischen Vielfalt, und die menschliche Gesundheit nicht schädlich sind und das Ökosystem nicht verändern;
- 5.
- der Nährstoffkonzentrationswert in den unter Nummer 2 Buchstabe c genannten Gebieten entspricht den Bedingungen gemäß Anhang V Nummer 1.2.1 der Richtlinie 2000/60/EG zur Bestimmung des guten ökologischen Zustands dieser Gebiete;
- 6.
- die Verwendung der natürlichen Stickstoffretention wurde der Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a sowie den potenziell betroffenen benachbarten Mitgliedstaaten gemeldet, zusammen mit allen Elementen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen 1, 2, 3, 4 und 5 erforderlich sind.
Anmerkung 4: Diese Anforderung gilt ab dem 1. Januar 2025 für bestehende kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die zur Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Fristen verpflichtet sind, und für die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Siedlungsgebiete. Solange die betreffenden Anforderungen innerhalb dieser Fristen noch nicht eingehalten werden, gelten für diese kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen die Verpflichtungen gemäß Artikel 32 Absatz 3.
Anmerkung 5: Liegt die Temperatur im Abwasser des biologischen Reaktors unter 12 oC, so können die Ergebnisse der entnommenen Proben bei der Berechnung des Jahresmittelwerts für Stickstoff gemäß Teil C Nummer 4 Buchstabe c dieses Anhangs unberücksichtigt bleiben, wenn alle folgenden Nachweise erbracht werden können:
- 1.
- es wird gewährleistet, dass es keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt gibt;
- 2.
- um die Werte für Stickstoff in Tabelle 2 zu erreichen, wären übermäßige Kosten oder ein übermäßiger Energieverbrauch erforderlich.
| Indikatoren | Mindestprozentsatz der Entfernung bezogen auf die Zulauffracht |
|---|---|
| Stoffe, die Wasser auch in geringen Konzentrationen verunreinigen können (siehe Anmerkung 1) | 80 % (siehe Anmerkung 2) |
Anmerkung 1: Die Konzentration der unter den Buchstaben a und b genannten organischen Stoffe ist zu messen.
- a)
- Kategorie 1 (Stoffe, die sehr leicht zu behandeln sind):
- i)
- Amisulprid (CAS-Nr. 71675-85-9),
- ii)
- Carbamazepin (CAS-Nr. 298-46-4),
- iii)
- Citalopram (CAS-Nr. 59729-33-8),
- iv)
- Clarithromycin (CAS-Nr. 81103-11-9),
- v)
- Diclofenac (CAS-Nr. 15307-86-5),
- vi)
- Hydrochlorothiazid (CAS-Nr. 58-93-5),
- vii)
- Metoprolol (CAS-Nr. 37350-58-6),
- viii)
- Venlafaxin (CAS-Nr. 93413-69-5).
- b)
- Kategorie 2 (Stoffe, die leicht zu entfernen sind):
- i)
- Benzotriazol (CAS-Nr. 95-14-7),
- ii)
- Candesartan (CAS-Nr. 139481-59-7),
- iii)
- Irbesartan (CAS-Nr. 138402-11-6),
- iv)
- Gemisch aus 4-Methylbenzotriazol (CAS-Nr. 29878-31-7) und 5-Methylbenzotriazol (CAS-Nr. 136-85-6).
Anmerkung 2: Der Prozentsatz der Entfernung ist bei Trockenwetterabfluss für mindestens sechs Stoffe zu berechnen. Dabei muss die Anzahl der in die Kategorie 1 eingestuften Stoffe doppelt so hoch sein wie die Anzahl der Stoffe der Kategorie 2. Können weniger als sechs Stoffe in ausreichender Konzentration gemessen werden, benennt die zuständige Behörde, falls erforderlich, andere Stoffe zur Berechnung des Mindestprozentsatzes der Schadstoffentfernung. Um zu beurteilen, ob der erforderliche spezifische Mindestprozentsatz der Schadstoffentfernung von 80 % erreicht wurde, ist der Mittelwert der in der Berechnung verwendeten Prozentsätze für die Entfernung aller einzelnen Stoffe anzuwenden.
| Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres | Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind |
|---|---|
| 4-7 | 1 |
| 8-16 | 2 |
| 17-28 | 3 |
| 29-40 | 4 |
| 41-53 | 5 |
| 54-67 | 6 |
| 68-81 | 7 |
| 82-95 | 8 |
| 96-110 | 9 |
| 111-125 | 10 |
| 126-140 | 11 |
| 141-155 | 12 |
| 156-171 | 13 |
| 172-187 | 14 |
| 188-203 | 15 |
| 204-219 | 16 |
| 220-235 | 17 |
| 236-251 | 18 |
| 252-268 | 19 |
| 269-284 | 20 |
| 285-300 | 21 |
| 301-317 | 22 |
| 318-334 | 23 |
| 335-350 | 24 |
| 351-365 | 25 |
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