ANHANG RL 2024/782/EU

Anhang V wird wie folgt geändert:

(1)
Nummer 5.2.1 erhält folgende Fassung:

5.2.1.
Ausbildungsprogramm für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind

Das Programm der Ausbildung, die zum Ausbildungsnachweis für Krankenschwestern und Krankenpfleger führt, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, umfasst die folgenden beiden Abschnitte und mindestens die dort aufgeführten Fachgebiete

A.
Theoretischer Unterricht

a)
Krankenpflege:

Natur, Ethik und allgemeine Grundsätze der Gesundheitslehre und der Krankenpflege, einschließlich personenzentrierter Pflegetheorien

Grundsätze der Krankenpflege in Bezug auf

allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete

allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete

Kinderpflege und Kinderheilkunde

Wochen- und Säuglingspflege

Geisteskrankenpflege und Psychiatrie

Altenpflege und Alterskrankheiten

Evidenzbasierte Pflegepraxis und Forschung

b)
Allgemeine Gesundheitswissenschaften:

Anatomie und Physiologie

Krankheitslehre

Bakteriologie, Virologie und Parasitologie

Biophysik, Biochemie und Radiologie

Ernährungslehre

Hygiene:

Gesundheitsvorsorge

Gesundheitserziehung

Pharmakologie

c)
Sozialwissenschaften:

Soziologie

Psychologie

Grundsätze der Verwaltung und des Managements

Grundbegriffe der Pädagogik

Sozial- und Gesundheitsgesetzgebung

Berufsrecht

d)
Wissenschaft und Technik:

Elektronische Gesundheitsdienste (E-Health)

B.
Klinisch-praktische Ausbildung

Krankenpflege auf folgenden Gebieten:

allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete

allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete

Kinderpflege und Kinderheilkunde

Wochen- und Säuglingspflege

Geisteskrankenpflege und Psychiatrie

Altenpflege und Alterskrankheiten

Gemeindepflege

personenzentrierter Ansatz

Wissenschaft und Technik:

Elektronische Gesundheitsdienste (E-Health)

Der Unterricht in einem oder mehreren dieser Fächer kann im Rahmen anderer Fächer oder in Verbindung mit ihnen erteilt werden. Der theoretische Unterricht muss mit der klinisch-praktischen Ausbildung so abgewogen und abgestimmt werden, dass die in diesem Anhang genannten Kenntnisse und Fähigkeiten in angemessener Weise erworben werden können.;

(2)
Nummer 5.3.1 erhält folgende Fassung:

5.3.1.
Ausbildungsprogramm für Zahnärzte

Das Programm der Ausbildung, die zu den Ausbildungsnachweisen für Zahnärzte führt, umfasst mindestens die nachstehenden Fächer. Der Unterricht in einem oder mehreren dieser Fächer kann im Rahmen anderer Fächer oder in Verbindung mit ihnen erteilt werden.

A.
Grundfächer

Chemie

Physik

Biologie, Genetik und regenerative Medizin

B.
Medizinisch-biologische und allgemein-medizinische Fächer

Anatomie

Embryologie

Histologie, einschließlich Zytologie

Physiologie

Biochemie (oder physiologische Chemie)

Pathologische Anatomie

Allgemeine Pathologie

Pharmakologie

Mikrobiologie

Hygiene

Präventivmedizin und zahnmedizinische öffentliche Gesundheit

Radiologie

Physiotherapie

Allgemeine Chirurgie

Innere Medizin, einschließlich Kinderheilkunde

Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde

Haut- und Geschlechtskrankheiten

Allgemeine Psychologie — Psychopathologie — Neuropathologie

Anästhesiologie

Immunologie

C.
Spezifische Fächer der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

Zahnärztliche Prothetik

Dentale Technologie

Zahnerhaltungskunde

Präventive Zahnheilkunde

Anästhesiologie in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

Spezielle Chirurgie

Spezielle Pathologie der Mundhöhle

Klinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten

Kinderzahnheilkunde

Kieferorthopädie

Parodontologie

Zahnärztliche Röntgenologie

Spezielle Physiologie des Kauorgans

Praxismanagement, Berufs-, Gesetzes- und Standeskunde

Soziale Aspekte der zahnärztlichen Tätigkeit

Gerodontologie

Orale Implantologie

Interprofessionelle kollaborative Pflege

Digitale Technologie in der Zahnmedizin;

(3)
Nummer 5.6.1 erhält folgende Fassung:

5.6.1.
Ausbildungsprogramm für Apotheker

Botanik und Zoologie

Physik

Allgemeine und anorganische Chemie

Organische Chemie

Analytische Chemie

Pharmazeutische Chemie, einschließlich Arzneimittelanalyse

Allgemeine und angewandte (medizinische) Biochemie

Anatomie, Physiologie, Pathologie und Pathophysiologie; medizinische Terminologie

Mikrobiologie

Pharmakologie und Pharmakotherapie

Pharmazeutische Technologie

Biopharmazeutische Technologie

Toxikologie

Pharmakognosie

Rechtsvorschriften und gegebenenfalls Standesordnung

Genetik und Pharmakogenomik

Immunologie

Klinische Pharmazie

Pharmazeutische Versorgung

Sozialpharmazie

Öffentliche Gesundheit, einschließlich Epidemiologie

Pharmazeutische Praxis

Pharmaökonomie

Die Aufteilung in theoretische und praktische Ausbildung muss der Theorie in jedem Fach einen hinreichenden Platz lassen, um den Hochschulcharakter der Ausbildung zu wahren..

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.