Präambel RL 2024/790/EU
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Kommission gab in ihrer Mitteilung vom 24. September 2020 mit dem Titel „Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen – neuer Aktionsplan” (im Folgenden „KMU-Aktionsplan” ) ihre Absicht bekannt, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Schaffung eines kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstroms vorzulegen, der dazu dienen sollte, für Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Finanzinstrumente eine umfassende Übersicht über Kurse und Volumen der an Handelsplätzen in der Union gehandelten Finanzinstrumente bereitzustellen (im Folgenden „konsolidierter Datenticker” ). Der Rat forderte die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 2020 zu dem KMU-Aktionsplan der Kommission auf, durch die Verbesserung der Datenverfügbarkeit und der Transparenz Anreize für mehr Investitionstätigkeiten innerhalb der Union zu schaffen und hierzu weitere Bewertungen der Frage durchzuführen, wie die Hindernisse für die Einrichtung eines konsolidierten Datentickers in der Union beseitigt werden können.
- (2)
- Die Kommission bekräftigte in ihrer Mitteilung vom 19. Januar 2021 mit dem Titel „Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz” ihre Absicht, im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) den Rahmen für die Transparenz an den Wertpapiermärkten zu verbessern, zu vereinfachen und weiter zu harmonisieren. Im Rahmen der Anstrengungen zur Stärkung der internationalen Rolle des Euro kündigt die Kommission ferner an, dass die Gestaltung und Einführung eines konsolidierten Datentickers, insbesondere für Emissionen von Unternehmensanleihen, Bestandteil einer solchen Reform sein würde, um den Sekundärhandel mit auf Euro lautenden Schuldtiteln zu fördern.
- (3)
- Parallel zur Überprüfung der Richtlinie 2014/65/EU wird die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch die Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) geändert, wodurch die Haupthindernisse für die Entstehung eines konsolidierten Datentickers beseitigt werden. Mit der genannten Verordnung werden obligatorische Beiträge von Daten eingeführt, die an den Bereitsteller des konsolidierten Datentickers zu übermitteln sind, und es wird die Datenqualität verbessert, unter anderem durch die Harmonisierung der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren. Ferner werden mit ihr Verbesserungen der Handelspflichten und des Verbots der Praxis der Annahme von Zahlungen für die Ausführung von Aufträgen bestimmter Kunden an einem bestimmten Ausführungsplatz oder für die Weiterleitung von Aufträgen dieser Kunden an Dritte zur Ausführung an einem bestimmten Ausführungsplatz (im Folgenden „Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen” ) eingeführt. Da die Richtlinie 2014/65/EU ebenfalls Bestimmungen zum konsolidierten Datenticker und zur Transparenz enthält, sollten die Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in die Richtlinie 2014/65/EU einfließen.
- (4)
- Nach Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU müssen Systeme und Einrichtungen, in denen die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten zusammengeführt werden (im Folgenden „multilaterale Systeme” ), im Einklang mit den Anforderungen für geregelte Märkte, multilaterale Handelsplattformen (im Folgenden „MTF” ) oder organisierte Handelssysteme (im Folgenden „OTF” ) arbeiten. Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA” ) belegt in ihrem Abschlussbericht vom 23. März 2021 zur Funktionsweise des organisierten Handelssystems jedoch, dass der Grundsatz, dass für multilaterale Handelstätigkeiten eine Zulassung erforderlich ist, in der Union nicht gewahrt worden ist, was zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen multilateralen Systemen, die als geregelter Markt, MTF oder OTF zugelassen sind, und multilateralen Systemen, die nicht als solche zugelassen sind, führte. Diese Situation schuf darüber hinaus bei bestimmten Marktteilnehmern Rechtsunsicherheit bezüglich der behördlichen Erwartungen im Hinblick auf solche multilateralen Systeme. Um den Marktteilnehmern Klarheit zu verschaffen, gleiche Wettbewerbsbedingungen abzusichern, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und eine einheitliche Anwendung der Anforderung sicherzustellen, dass hybride Systeme nur dann multilaterale Handelstätigkeiten durchführen, wenn sie als geregelter Markt, als MTF oder als OTF zugelassen sind, sollte der Inhalt von Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU von der Richtlinie 2014/65/EU in die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verschoben werden. Da multilaterale Systeme aus dem Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU gestrichen und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 aufgenommen werden, sollte die entsprechende Begriffsbestimmung für „multilaterales System” in diese Verordnung aufgenommen werden.
- (5)
- Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie 2014/65/EU nimmt für eigene Rechnung handelnde Personen von der Pflicht zur Zulassung als Wertpapierfirma oder Kreditinstitut aus, es sei denn, diese Personen sind Mitglieder oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder eines MTF oder verfügen über einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz. Nichtfinanzielle Unternehmen, die Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder MTF mit dem Zweck sind, Geschäfte im Zusammenhang mit dem Liquiditätsmanagement auszuführen oder Risiken zu verringern, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement zusammenhängen, sollten nicht als Wertpapierfirma zugelassen werden müssen, da eine solche Anforderung unverhältnismäßig wäre. Mit Blick auf einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz schreiben die Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 48 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU vor, dass die Bereitsteller direkter elektronischer Zugänge zugelassene Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute sein müssen. Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute, die einen direkten elektronischen Zugang bereitstellen, müssen sicherstellen, dass ihre Kunden die in Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 48 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Anforderungen erfüllen. Diese Funktion der Zugangskontrolle ist effektiv, sodass es überflüssig wird, Kunden (einschließlich Personen, die auf eigene Rechnung handeln) von Bereitstellern eines direkten elektronischen Zugangs der Richtlinie 2014/65/EU zu unterwerfen. Darüber hinaus würde die Aufhebung dieser Anforderung zu gleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen einerseits Personen, die in der Union ansässig sind, und andererseits Personen, die in Drittländern ansässig sind, die mittels eines direkten elektronischen Zugangs auf Handelsplätze der Union zugreifen und für die die Richtlinie 2014/65/EU keine Zulassung vorschreibt, beitragen.
- (6)
- Nach Artikel 18 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU müssen MTF und OTF mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer haben. Diese Anforderung sollte für alle multilateralen Systeme gelten. Daher sollte diese Anforderung auf geregelte Märkte ausgeweitet werden.
- (7)
- Gemäß der Richtlinie 2014/65/EU gilt eine Wertpapierfirma nur dann als systematischer Internalisierer, wenn davon ausgegangen wird, dass sie ihre Tätigkeiten in organisierter und systematischer Weise häufig in erheblichem Umfang ausübt, oder wenn sie sich dafür entscheidet, sich den für die systematische Internalisierung geltenden Regeln zu unterwerfen. Ob es sich um Tätigkeiten handelt, die in systematischer Weise häufig in erheblichem Umfang ausgeübt werden, kann anhand quantitativer Kriterien festgestellt werden. Dies hat zu einer übermäßigen Belastung für die Wertpapierfirmen geführt, die zur Durchführung der Bewertung verpflichtet sind, und für die ESMA, die für die Zwecke der Bewertung Daten veröffentlichen muss. Die Bewertung auf der Grundlage dieser Kriterien sollte daher durch eine qualitative Bewertung ersetzt werden. Da die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dahingehend geändert wird, dass systematische Internalisierer vom Anwendungsbereich der Vorhandelstransparenzanforderungen für Nichteigenkapitalinstrumente ausgenommen werden, sollte die qualitative Bewertung systematischer Internalisierer nur für Eigenkapitalinstrumente gelten. Eine Wertpapierfirma sollte jedoch die Möglichkeit haben, sich dafür zu entscheiden, ein systematischer Internalisierer für Nichteigenkapitalinstrumente zu werden.
- (8)
- Artikel 27 Absatz 3 und Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU enthalten die Vorschrift, dass die Ausführungsplätze Berichte mit einer Liste mit Einzelheiten zu der Verpflichtung veröffentlichen müssen, Aufträge zu den für den Kunden bestmöglichen Bedingungen auszuführen (im Folgenden „bestmögliche Ausführung” ). Belege und Rückmeldungen von Interessenträgern ergaben, dass diese Berichte nur selten gelesen werden und dass sie Anleger oder sonstige Nutzer dieser Berichte nicht in die Lage versetzen, auf der Grundlage der in ihnen übermittelten Informationen aussagekräftige Vergleiche vorzunehmen. Aufgrund dessen wurde die in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Berichtspflicht durch die Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) für zwei Jahre ausgesetzt, damit diese Anforderung überprüft werden kann. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 wird die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geändert, um die Hindernisse, die bisher die Entstehung eines konsolidierten Datentickers verhindert haben, zu beseitigen. Bei den Daten, die der konsolidierte Datenticker verbreiten soll, handelt es sich um die europaweit beste Geld- und Briefnennung, Nachhandelsinformationen über Geschäfte mit Aktien und börsengehandelten Fonds sowie Nachhandelsinformationen über Geschäfte mit Anleihen und außerbörslichen (over-the-counter – OTC) Derivaten. Diese Informationen können als Beleg für eine bestmögliche Ausführung genutzt werden. Die in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegte Berichtspflicht wird daher nicht mehr relevant sein und sollte gestrichen werden.
- (9)
- Artikel 27 der Richtlinie 2014/65/EU enthält auch allgemeinere Bestimmungen über die bestmögliche Ausführung. Die unterschiedliche Auslegung dieses Artikels durch die zuständigen nationalen Behörden hat jedoch zu voneinander abweichenden Vorgehensweisen bei der Anwendung der Anforderungen mit Blick auf die bestmögliche Ausführung und der Überwachung der Marktpraxis geführt. Diese Divergenz zeigt sich insbesondere darin, dass die Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen in der Union unterschiedlich geregelt sind. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird Wertpapierfirmen untersagt, solche Rückvergütungen innerhalb der Union anzunehmen. In Rückmeldungen der Aufsichtsbehörden und Interessenträger wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die für professionelle Kunden geltende Vorschrift zur bestmöglichen Ausführung weiter präzisiert werden könnte. Die ESMA sollte daher Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Kriterien ausarbeiten, die bei der Festlegung und Prüfung der Wirksamkeit der Grundsätze der Auftragsausführung gemäß Artikel 27 Absätze 5 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU berücksichtigt werden sollten, wobei den Unterschieden zwischen Kleinanlegern und professionellen Kunden Rechnung zu tragen ist.
- (10)
- Ob ein konsolidierter Datenticker ordnungsgemäß funktioniert, hängt von der Qualität der Daten ab, die der Bereitsteller des konsolidierten Datentickers erhält. In der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind die Anforderungen an die Datenqualität festgelegt, die von Datenkontributoren, die zum konsolidierten Datenticker beitragen, einzuhalten sind. Damit MTF oder OTF betreibende Wertpapierfirmen und Marktbetreiber sowie geregelte Märkte diese Anforderungen wirksam erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass die betreffenden Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und geregelten Märkte die entsprechenden Vorkehrungen treffen.
- (11)
- Der Eingang hochwertiger Daten ist von äußerster Wichtigkeit für das Funktionieren des konsolidierten Datentickers und des Binnenmarkts und setzt voraus, dass alle Datenkontributoren und der Bereitsteller des konsolidierten Datentickers ihre Daten mit einem synchronisierten Zeitstempel versehen und folglich ihre im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisieren. Aus diesem Grund wird die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch die Verordnung (EU) 2024/791 dahingehend geändert, dass diese Vorschrift, die im Rahmen der Richtlinie 2014/65/EU nur für Handelsplätze und deren Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer gilt, auch auf systematische Internalisierer, benannte veröffentlichende Einrichtungen, genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker ausgeweitet wurde. Da diese Anforderung nun in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegt worden ist, kann sie in der Richtlinie 2014/65/EU gestrichen werden.
- (12)
- Innerhalb des Rechtsrahmens, der die Unionsmärkte für Finanzinstrumente regelt, werden viele wesentliche in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Anforderungen auf der Grundlage der Artikel 69 und 70 der Richtlinie 2014/65/EU auf nationaler Ebene beaufsichtigt und Sanktionen und Maßnahmen verhängt. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 wird die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dahingehend geändert, dass neue Vorschriften zum Mechanismus zur Volumenbegrenzung, zu den obligatorischen Beiträgen von Daten an den Bereitsteller des konsolidierten Datentickers, zu den Datenqualitätsstandards, die für Datenkontributoren gelten, und zum Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen aufgenommen wurden. Da die nationalen Behörden für die Aufsicht über die maßgeblichen Einrichtungen zuständig sind, sollten diese neuen, wesentlichen Anforderungen der in der Richtlinie 2014/65/EU enthaltenen Auflistung von Bestimmungen, für die die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Sanktionen vorsehen müssen, hinzugefügt werden.
- (13)
- Die Richtlinie 2014/65/EU enthält Vorschriften, nach denen Handelsplätze verpflichtet sind, Mechanismen zur Begrenzung übermäßiger Volatilität an den Märkten einzuführen, insbesondere das Aussetzen der Kursnotierung sowie Preisspannen. Die extremen Bedingungen, denen die Märkte für Energie- und Warenderivate während der Energiekrise im Jahr 2022 ausgesetzt werden, haben jedoch zu einer genaueren Betrachtung dieser Mechanismen geführt und gezeigt, dass es an Transparenz in Bezug auf die Aktivierung dieser Mechanismen durch die einschlägigen Handelsplätze in der Union mangelt, wie die ESMA in ihrer Antwort vom 22. September 2022 auf das Ersuchen der Kommission um Beratung hinsichtlich der Eindämmung der übermäßigen Volatilität auf den Märkten für Energiederivate hervorgehoben hat. Die Marktteilnehmer würden von weiteren Informationen und mehr Transparenz in Bezug auf die Umstände, die zur Einstellung oder Beschränkung des Handels führen, und in Bezug auf die Grundsätze, die geregelte Märkte bei der Festlegung der wichtigsten technischen Parameter für die Einstellung oder Beschränkung des Handels berücksichtigen müssen, durchaus profitieren. Die ESMA sollte mittels Entwürfen technischer Regulierungsstandards die Grundsätze festlegen, die die geregelten Märkte bei der Festlegung der wichtigsten technischen Parameter für die Einstellung oder Beschränkung des Handels zu berücksichtigen haben. Da es wichtig ist, für einen geordneten Handel zu sorgen, sollten geregelte Märkte über einen breiten Ermessensspielraum in Bezug auf die zu verwendenden Mechanismen und die für diese Mechanismen festzulegenden Parameter verfügen. Darüber hinaus sollten die zuständigen nationalen Behörden die Nutzung dieser Mechanismen durch Handelsplätze sorgfältig überwachen und gegebenenfalls von ihren Aufsichtsbefugnissen Gebrauch machen.
- (14)
- Nach der Energiekrise von 2022 und den höheren und häufigeren Nachschussforderungen und der extremen Volatilität, die daraus resultierten, ist eine umfassende Bewertung der Angemessenheit des Gesamtrahmens für Märkte für Warenderivate, Märkte für Emissionszertifikate und Märkte für Derivate von Emissionszertifikaten erforderlich. Eine solche Bewertung sollte einen strategischen Schwerpunkt haben und die Liquidität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte für Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate von Emissionszertifikaten in der Union berücksichtigen, um sicherzustellen, dass der Rahmen für diese Märkte seinen Zweck erfüllt und somit die Energiewende begünstigt und die Ernährungssicherheit und die Fähigkeit der Märkte, externen Schocks standzuhalten, sicherstellt. Die Kommission sollte bei ihrer Analyse auch berücksichtigen, dass die Warenderivatemärkte maßgeblich dazu beitragen, dass die Marktteilnehmer die sich aus ihren geschäftlichen Tätigkeiten ergebenden Risiken angemessen steuern können, und dass es überaus wichtig ist, die richtigen Parameter festzulegen, damit die Union über wettbewerbsfähige, liquide Warenderivatemärkte verfügt, mit denen die offene strategische Autonomie der Union und die Verwirklichung des europäischen Grünen Deals sichergestellt werden. Im Hinblick auf diese Ziele sollte die Kommission erstens bewerten, ob die Regelungen für die Positionslimits und die Positionsmanagementkontrollen zur Verhinderung von Marktmissbrauch und zur Förderung geordneter Preisbildungs- und Abrechnungsbedingungen beigetragen haben. Im Rahmen dieser Bewertung sollte auch ermittelt werden, inwieweit sich in der Union im Entstehen begriffene Märkte für Energiederivate entwickeln konnten.
- (15)
- Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, die von der ESMA ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf Folgendes zu erlassen: die Kriterien, die bei der Festlegung und Bewertung der Wirksamkeit der Grundsätze der Auftragsausführung zu berücksichtigen sind; die Grundsätze, die geregelte Märkte bei der Festlegung ihrer Mechanismen zur Einstellung oder Beschränkung des Handels zu berücksichtigen haben, und die Informationen, die geregelte Märkte über die Umstände, die zu einer Einstellung oder Beschränkung des Handels führen, offenlegen müssen, einschließlich der Parameter für die Einstellung des Handels, die die geregelten Märkte den zuständigen Behörden melden müssen. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.
- (16)
- Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erhöhung der Transparenz auf den Märkten für Finanzinstrumente und die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Kapitalmärkte der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (17)
- Die Richtlinie 2014/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Februar 2024.
- (2)
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
- (4)
Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (
OJ L, 2024/791, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/791/oj ).- (5)
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
- (6)
Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14).
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