Artikel 2 RL 2024/869/EU

Die Richtlinie 2004/37/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
„Mutagen”

i)
einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Kriterien für die Einstufung als Keimzellmutagen der Kategorie 1A oder 1B erfüllt;
ii)
einen Stoff, ein Gemisch oder ein Verfahren, der bzw. das in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt ist, sowie einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das durch ein in diesem Anhang genanntes Verfahren freigesetzt wird;

2.
Artikel 18a wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 7 werden nummeriert.
b)
Folgende Absätze werden angefügt:

(8) Spätestens bis zum 30. Juni 2024 leitet die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen einer Exposition gegenüber einer Kombination von Stoffen ein, um gegebenenfalls Leitlinien der Union auszuarbeiten. Dabei berücksichtigt die Kommission die jüngsten wissenschaftlichen Entwicklungen, die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) geschaffenen Europäischen Chemikalienagentur, die Stellungnahme des ACSH sowie die bewährten Verfahren aus den Mitgliedstaaten, und führt angemessene Konsultationen der einschlägigen Interessenträger durch. Diese Leitlinien werden auf der Website der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) veröffentlicht und in allen Mitgliedstaaten von den einschlägigen zuständigen Behörden verbreitet.

(9) Spätestens bis zum 9. April 2026 leitet die Kommission das Verfahren zur Einholung einer wissenschaftlichen Bewertung endokriner Disruptoren ein, die die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen können, um deren Aufnahme in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie zum besseren Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu beurteilen. Gegebenenfalls legt die Kommission nach Anhörung des ACSH einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(10) Im Zusammenhang mit ihrer Bewertung gemäß Artikel 17a Absatz 4 der Richtlinie 89/391/EWG bewertet die Kommission spätestens bis zum 9. April 2029 die Arbeitsplatzgrenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen. Gegebenenfalls legt die Kommission unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen und nach Anhörung des ACSH einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Grenzwerte für Blei vor.

(11) Spätestens bis zum 9. April 2026 erstellt die Kommission nach angemessener Konsultation der einschlägigen Interessenträger Leitlinien der Union für die Gesundheitsüberwachung, einschließlich der biologischen Überwachung. Diese Leitlinien beinhalten Hinweise zur Umsetzung der für den Blutbleispiegel geltenden Bestimmungen und tragen der Tatsache, dass Blei vom Körper nur langsam ausgeschieden wird, und dem besonderen Schutz von weiblichen Arbeitnehmern im gebärfähigen Alter Rechnung.

3.
Die Anhänge I, III und IIIa der Richtlinie 2004/37/EG werden gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

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