Artikel 1 RL 2024/884/EU
Änderung der Richtlinie 2012/19/EU
Die Richtlinie 2012/19/EU wird wie folgt geändert:
- 1.
- Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 24a
Überprüfung (1) Spätestens am 31. Dezember 2026 legt die Kommission eine Bewertung vor, ob eine Überarbeitung dieser Richtlinie erforderlich ist, sowie gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag, dem eine gründliche Abschätzung der sozioökonomischen Folgen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung beigefügt sind.
(2) In der in Absatz 1 genannten Folgenabschätzung berücksichtigt die Kommission insbesondere die Notwendigkeit für:
- a)
- Bestimmungen, mit denen ausdrücklich sichergestellt wird, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gewahrt wird und keine ungerechtfertigte Rückwirkung in einem Mitgliedstaat besteht,
- b)
- Bestimmungen, mit denen die Umsetzung der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG niedergelegten Abfallhierarchie sichergestellt wird,
- c)
- Bestimmungen, mit denen im Einklang mit dem Verursacherprinzip sichergestellt wird, dass Bürger und Verbraucher nicht in unverhältnismäßigem Maße mit Kosten belastet werden,
- d)
- Bestimmungen, mit denen insbesondere im Hinblick auf angemessene Sammelziele sowie die Verhinderung des illegalen Handels mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten die vollständige Umsetzung und Durchsetzung dieser Richtlinie sichergestellt wird,
- e)
- die Schaffung einer neuen Kategorie von Elektro- und Elektronikgeräten mit der Benennung „Photovoltaikmodule” im Zuge dieser Richtlinie mit dem Ziel, Photovoltaikmodule aus der bestehenden, in den Anhängen III und IV aufgeführten Kategorie 4 von Elektro- und Elektronikgeräten ( „Großgeräte” ) herauszunehmen, und die Berechnung der Sammelziele auf der Grundlage der für die Sammlung verfügbaren Abfälle aus Photovoltaikmodulen auf der Grundlage ihrer erwarteten Lebensdauer und nicht anhand der Menge der in Verkehr gebrachten Produkte,
- f)
- die Einrichtung einer Regelung, mit der sichergestellt wird, dass im Fall eines Konkurses oder einer Liquidation des Herstellers die künftigen Kosten der Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechten Beseitigung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten gedeckt werden.
- 2.
- Artikel 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller mindestens die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von bei gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingerichteten Rücknahmestellen abgegebenen Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten wie folgt finanzieren:
- a)
- für Altgeräte von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Elektro- und Elektronikgeräten mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen, wenn diese Elektro- und Elektronikgeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden,
- b)
- für Altgeräte von Photovoltaikmodulen, wenn diese Photovoltaikmodule ab dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden, und
- c)
- für Altgeräte von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a fallen, wenn diese Elektro- und Elektronikgeräte ab dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden.
- b)
- Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(3) Jeder Hersteller ist für die Finanzierung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf den durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfall verantwortlich. Der Hersteller kann diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen.
- c)
- Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Verantwortung für die Finanzierung der Kosten der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Produkten (ausgenommen Photovoltaikmodule), die am oder vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden ( „historische Altgeräte” ), wird von einem oder mehreren Systemen getragen, zu dem bzw. denen alle Hersteller, die sich zum Zeitpunkt der Kostenentstehung am Markt befinden, anteilsmäßig beitragen, z. B. im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil für den betreffenden Gerätetyp.
- 3.
- Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kosten der Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechten Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte von den Herstellern wie folgt finanziert werden:
- a)
- für Altgeräte von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Elektro- und Elektronikgeräten mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen, wenn diese Elektro- und Elektronikgeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden,
- b)
- für Altgeräte von Photovoltaikmodulen, wenn diese Photovoltaikmodule ab dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden, und
- c)
- für Altgeräte von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a fallen, wenn diese Elektro- und Elektronikgeräte ab dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden.
Bei historischen Altgeräten von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Elektro- und Elektronikgeräten mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen, wenn diese historischen Altgeräte durch neue gleichwertige Produkte oder durch neue Produkte ersetzt werden, die dieselben Funktionen erfüllen, werden die Kosten von den Herstellern dieser Produkte zum Zeitpunkt ihrer Lieferung finanziert. Als Alternative können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass auch andere Nutzer als private Haushalte teilweise oder vollständig zur Finanzierung dieser Kosten herangezogen werden.
Bei anderen historischen Altgeräten von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Elektro- und Elektronikgeräten mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen werden die Kosten von den Nutzern finanziert, sofern es sich nicht um private Haushalte handelt.
- 4.
- Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Um die Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und um ihre getrennte Sammlung zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte vorzugsweise im Einklang mit der europäischen Norm EN 50419:2022 mit dem Symbol nach Anhang IX angemessen kennzeichnen. Sofern dies aufgrund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol in Ausnahmefällen auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung und den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.
- 5.
- Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Damit der Zeitpunkt, zu dem das Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden kann, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Hinweis auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angebracht wird, in dem angegeben wird, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde. Für diesen Zweck ist vorzugsweise die europäische Norm EN 50419:2022 anzuwenden.
In Bezug auf Photovoltaikmodule gilt die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung nur für ab dem 13. August 2012 in Verkehr gebrachte Photovoltaikmodule.
In Bezug auf in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannte Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a fallen, gilt die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Verpflichtung nur für ab dem 15. August 2018 in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte.
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