Artikel 2 RL 2024/927/EU

Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

u)
„Zentralverwahrer” einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(*).

2.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)
In Unterabsatz 1 Buchstabe b werden die folgenden Ziffern angefügt:

iii)
Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
iv)
jede andere Funktion oder Tätigkeit, die die Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf einen OGAW, den sie gemäß diesem Artikel verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die sie gemäß diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird;.

ii)
In Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

c)
Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011.

iii)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Auf keinen Fall darf es einer Verwaltungsgesellschaft im Rahmen dieser Richtlinie gestattet werden, ausschließlich die in diesem Absatz genannten Dienstleistungen zu erbringen. Den Verwaltungsgesellschaften darf es nicht gestattet werden, die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Dienstleistungen zu erbringen, die in den von ihnen verwalteten OGAW genutzt werden.”

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Artikel 15, Artikel 16 mit Ausnahme von Absatz 5 Unterabsatz 1 und die Artikel 23, 24 und 25 der Richtlinie 2014/65/EU finden Anwendung, wenn die in Absatz 3 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Dienstleistungen von Verwaltungsgesellschaften erbracht werden.

3.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

b)
die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten, sind ausreichend zuverlässig und verfügen auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende Erfahrung; die Namen dieser Personen sowie jeder Wechsel dieser Personen sind den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen; über die Geschäftspolitik der Verwaltungsgesellschaft müssen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen, bestimmen und entweder auf Vollzeitbasis bei dieser Verwaltungsgesellschaft beschäftigt oder leitende Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsgremiums der Verwaltungsgesellschaft sind, die sich auf Vollzeitbasis der Führung der Geschäfte dieser Verwaltungsgesellschaft widmen, und die in der Union ansässig sind;
c)
dem Antrag auf Zulassung wird ein Geschäftsplan beigefügt, aus dem zumindest der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, Angaben zu den personellen und technischen Ressourcen, die für die Führung der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft eingesetzt werden, sowie Informationen über die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich führen, hervorgehen, einschließlich:

i)
einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen;
ii)
einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und außerhalb der Verwaltungsgesellschaft;
iii)
eines Überblicks über den Zeitaufwand, den jede dieser Personen für jede Aufgabe einsetzt;
iv)
Angaben darüber, wie die Verwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie und ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) nachzukommen gedenkt, sowie eine ausführliche Beschreibung der geeigneten personellen und technischen Ressourcen, die die Verwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck einsetzen wird.

ii)
Folgender Buchstabe wird angefügt:

e)
die Verwaltungsgesellschaft übermittelt Informationen über Vereinbarungen zur Übertragung und Weiterübertragung von Aufgaben an Dritte gemäß Artikel 13 mit zumindest folgenden Angaben:

i)
die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung der Verwaltungsgesellschaft,
ii)
für jeden Beauftragten:

die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung,

das Land, in dem er ansässig ist,

gegebenenfalls seine Aufsichtsbehörde;

iii)
eine ausführliche Beschreibung der von der Verwaltungsgesellschaft eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für:

die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben des Portfolio- oder Risikomanagements innerhalb der Verwaltungsgesellschaft,

die Überwachung der übertragenen Tätigkeit;

iv)
in Bezug auf jeden OGAW, der von ihr verwaltet wird oder den sie zu verwalten beabsichtigt:

eine kurze Beschreibung der übertragenen Portfoliomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt,

eine kurze Beschreibung der übertragenen Risikomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt,

v)
eine Beschreibung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen durchführen muss.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(7) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Verwaltungsgesellschaften den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erstzulassung vor deren Anwendung mitteilen; dies gilt insbesondere für wesentliche Änderungen der gemäß diesem Artikel vorgelegten Angaben.

4.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Verwaltungsgesellschaften, die beabsichtigen, eine oder mehrere der in Anhang II genannten Aufgaben oder die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Dienstleistungen in ihrem Namen an Dritte zu übertragen, teilen dies den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats mit, bevor die Übertragungsvereinbarungen wirksam werden. Die folgenden Bedingungen sind zu erfüllen:” .

ii)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
der Auftrag darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen; insbesondere darf er weder die Verwaltungsgesellschaft daran hindern, im besten Interesse ihrer Anleger und Kunden zu handeln, noch darf er verhindern, dass der OGAW im besten Interesse der Anleger verwaltet wird;.

iii)
Die Buchstaben g, h und i erhalten folgende Fassung:

g)
der Auftrag hindert die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft führen, nicht daran, dem Unternehmen, dem die Aufgaben oder die Erbringung von Dienstleistungen übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen zu erteilen oder den Auftrag mit sofortiger Wirkung zu entziehen, wenn dies im Interesse der Anleger und Kunden ist;
h)
unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben und Erbringung von Dienstleistungen muss das Unternehmen, dem diese Aufgaben oder Dienstleistungen übertragen werden sollen, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen bzw. die betreffenden Dienstleistungen zu erbringen;
i)
in den OGAW-Prospekten sind die Dienstleistungen und Aufgaben aufzulisten, für deren Übertragung die Verwaltungsgesellschaft gemäß diesem Artikel eine Genehmigung erhalten hat; und
j)
die Verwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, ihre gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen zu rechtfertigen.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Haftung der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle wird nicht durch die Tatsache berührt, dass die Verwaltungsgesellschaft Aufgaben oder Dienstleistungen auf Dritte übertragen hat. Die Verwaltungsgesellschaft darf die Aufgaben oder Dienstleistungen nicht in einem Umfang übertragen, der dazu führt, dass sie im Wesentlichen nicht mehr als Verwalter des OGAW oder als Erbringers der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Dienstleistungen angesehen werden kann und zu einer Briefkastenfirma wird.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gilt — ungeachtet jeglicher Vertriebsvereinbarung zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Vertriebsstelle — in Fällen, in denen die in Anhang II Gedankenstrich 3 genannte Vertriebsfunktion von einer oder mehreren Vertriebsstellen wahrgenommen wird, die in eigenem Namen handelt bzw. handeln und die OGAW gemäß der Richtlinie 2014/65/EU oder über Versicherungsanlageprodukte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) vertreibt bzw. vertreiben, diese Funktion nicht als eine den Anforderungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels unterliegende Übertragung.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Wahrnehmung der in Anhang II genannten Aufgaben und die Erbringung der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Dienstleistungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom aufsichtsrechtlichen Status oder vom Standort eines Beauftragten oder Unterbeauftragten.

(5) Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112a Maßnahmen, mit denen sie Folgendes festlegt:

a)
die Bedingungen für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen;
b)
die Umstände, unter denen anzunehmen ist, dass die Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 2 ihre Aufgaben in einem Umfang übertragen hat, der sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt und sie somit nicht länger als Verwalter des OGAW oder als Erbringers der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Dienstleistungen angesehen werden kann.

(6) Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 16. April 2029 einen Bericht vor, in dem die Marktpraxis in Bezug auf die Übertragung von Aufgaben und die Einhaltung von Artikel 7 und der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels analysiert wird; der Bericht stützt sich unter anderem auf die Daten, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe d gemeldet wurden, sowie auf die Ausübung der Befugnisse der ESMA im Bereich der Aufsichtskonvergenz. In diesem Bericht wird auch untersucht, ob die Substanzanforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind.

5.
Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Verwaltet oder beabsichtigt eine Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW auf Initiative eines Dritten zu verwalten, einschließlich Fällen, in denen dieser OGAW den Namen eines als Initiators auftretenden Dritter verwendet oder in denen eine Verwaltungsgesellschaft einen als Initiators auftretenden Dritten als Beauftragten gemäß Artikel 13 bestellt, so legt die Verwaltungsgesellschaft den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unter Berücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte ausführliche Erläuterungen und Belege für die Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels vor. Die Verwaltungsgesellschaft legt insbesondere dar, welche sinnvollen Schritte sie unternommen hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, die sich aus der Beziehung zu dem Dritten ergeben, oder, falls sich diese Konflikte nicht verhindern lassen, wie sie diese Interessenkonflikte ermittelt, handhabt, überwacht und gegebenenfalls offenlegt, damit sie die Interessen des OGAW und seiner Anleger nicht beeinträchtigen.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a legt die ESMA bis zum 16. Oktober 2025 dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht vor, in dem die Kosten bewertet werden, die die OGAW und die Verwaltungsgesellschaften den Anlegern in Rechnung stellen, und in dem die Gründe für die Höhe dieser Kosten und für etwaige Unterschiede zwischen ihnen, einschließlich der Unterschiede, die sich aus der Art des betreffenden OGAW ergeben, erläutert werden. In dieser Bewertung analysiert die ESMA im Rahmen von Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Angemessenheit und Wirksamkeit der in den Konvergenzinstrumenten der ESMA festgelegten Kriterien für die Kostenaufsicht.

Für die Zwecke dieses Berichts und im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA einmalig Daten über Kosten, einschließlich aller Gebühren, Entgelte und sonstiger Kosten, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern oder der Verwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des OGAW getragen werden und die direkt oder indirekt dem OGAW zugeordnet werden sollen. Die zuständigen Behörden stellen diese Daten der ESMA im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verfügung, zu denen auch die Befugnis gehört, Verwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 98 Absatz 2 dieser Richtlinie zur Übermittlung von Informationen zu verpflichten.

6.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 18a

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den OGAW zumindest die in Anhang IIA aufgeführten Liquiditätsmanagement-Instrumente zur Verfügung stehen.

(2) Ein OGAW wählt mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente aus den in Anhang IIA Nummern 2 bis 8 genannten Instrumenten aus, nachdem er die Eignung dieser Instrumente in Bezug auf seine verfolgte Anlagestrategie, sein Liquiditätsprofil und seine Rücknahmepolitik bewertet hat. Der OGAW nimmt diese Instrumente in seine Vertragsbedingungen oder die Satzung auf, damit sie im Interesse der Anleger des OGAW eingesetzt werden können. Diese Auswahl darf sich nicht nur auf die in Anhang IIA Nummern 5 und 6 genannten Instrumente beschränken.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein OGAW beschließen, nur ein einziges der in Anhang IIA Nummern 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente auszuwählen, wenn dieser OGAW als Geldmarktfonds gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) zugelassen ist.

Der OGAW setzt detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung eines ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instruments sowie die operativen und administrativen Vorkehrungen für den Einsatz eines solchen Instruments um. Die Auswahl im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 sowie die detaillierten Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung werden den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW mitgeteilt.

Die Sachauskehr gemäß Anhang IIA Nummer 8 darf nur aktiviert werden, um Rücknahmeverlangen professioneller Anleger zu erfüllen und wenn die Sachauskehr einem proportionalen Anteil an den von dem OGAW gehaltenen Vermögenswerten entspricht.

Abweichend von Unterabsatz 4 muss die Sachauskehr nicht einem proportionalen Anteil an den vom OGAW gehaltenen Vermögenswerten entsprechen, wenn der OGAW ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird oder wenn das Ziel der Anlagepolitik dieses OGAW darin besteht, die Zusammensetzung eines bestimmten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, und wenn dieser OGAW ein börsengehandelter Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU ist.

(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Merkmale der in Anhang IIA aufgeführten Liquiditätsmanagement-Instrumente zu präzisieren.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die Vielfalt der Anlagestrategien und zugrunde liegenden Vermögenswerte von OGAW. Diese Regulierungsstandards dürfen die Fähigkeit der OGAW nicht einschränken, das geeignete Liquiditätsmanagement-Instrument für alle Anlageklassen, Hoheitsgebiete und Marktbedingungen zu nutzen.

(4) Die ESMA arbeitet bis zum 16. April 2025 Leitlinien aus, die die Auswahl und Justierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten durch die OGAW für die Steuerung des Liquiditätsrisikos und die Minderung der Risiken für die Finanzstabilität betreffen. In diesen Leitlinien wird festgestellt, dass die Hauptverantwortung für die Steuerung des Liquiditätsrisikos beim OGAW verbleibt. Sie müssen Angaben dazu enthalten, unter welchen Umständen die in Anhang IIA Nummer 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktiviert werden kann. Sie müssen ausreichend Zeit für Anpassungsmaßnahmen einräumen, bevor sie zur Anwendung kommen, insbesondere für bestehende OGAW.

(5) Die ESMA übermittelt der Kommission die in Absatz 3 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 16. April 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.

7.
Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 20a

(1) Die Verwaltungsgesellschaft unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW regelmäßig über die Märkte und Instrumente, auf bzw. mit denen sie für Rechnung des von ihr verwalteten OGAW handelt.

Die Verwaltungsgesellschaft legt in Bezug auf jeden von ihr verwalteten OGAW Informationen zu den Instrumenten, mit denen er handelt, zu den Märkten, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den Risiken und Vermögenswerten jedes OGAW vor. Diese Angaben müssen die Kennungen umfassen, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Daten über Vermögenswerte, OGAW und Verwaltungsgesellschaften mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen.

(2) Die Verwaltungsgesellschaft stellt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW in Bezug auf jeden von ihr verwalteten OGAW Folgendes zur Verfügung:

a)
die Vorkehrungen für die Steuerung der Liquidität des OGAW, einschließlich der derzeitigen Auswahl der Liquiditätsmanagement-Instrumente und deren Aktivierung oder Deaktivierung;
b)
das gegenwärtige Risikoprofil des OGAW, einschließlich des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei, sonstiger Risiken, darunter des operativen Risikos, und des Gesamtbetrags der vom OGAW eingesetzten Hebelfinanzierung;
c)
die Ergebnisse der gemäß Artikel 51 Absatz 1 durchgeführten Stresstests;
d)
Informationen über Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf Funktionen der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements wie folgt:

i)
Angaben zu den Beauftragten unter Angabe ihres Namens und ihres Wohnsitzes oder satzungsmäßigen Sitzes oder der Zweigniederlassung, ob sie enge Verbindungen zur Verwaltungsgesellschaft haben, ob sie für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassene oder beaufsichtigte Unternehmen sind, gegebenenfalls zu ihrer Aufsichtsbehörde, einschließlich der Kennungen der Beauftragten, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Informationen mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen;
ii)
die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die Verwaltungsgesellschaft für die laufenden Portfolioverwaltungs- oder Risikomanagementaufgaben innerhalb der betreffenden Verwaltungsgesellschaft einsetzt;
iii)
eine Liste und Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die übertragen werden;
iv)
im Falle der Übertragung einer Portfolioverwaltungsfunktion der Betrag und der prozentuale Anteil der OGAW-Vermögenswerte, die Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf die Portfolioverwaltungsfunktion unterliegen;
v)
die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der Übertragungsvereinbarungen einsetzt;
vi)
die Anzahl und die Daten der regelmäßigen Überprüfungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten (Due Diligence), die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit durchführt, eine Liste der ermittelten Probleme und gegebenenfalls der zur Behebung dieser Probleme ergriffenen Maßnahmen sowie den Zeitpunkt, bis zu dem diese Maßnahmen umgesetzt werden müssen;
vii)
im Falle von Vereinbarungen über eine Weiterübertragung die nach den Ziffern i, iii und iv erforderlichen Informationen über die Unterbeauftragten und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die weiterübertragen werden;
viii)
Datum des Beginns und des Auslaufens der Übertragungsvereinbarungen und der Vereinbarungen über eine Weiterübertragung;

e)
die Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des OGAW von seiner Verwaltungsgesellschaft oder von einer Vertriebsstelle, die im Namen dieser Verwaltungsgesellschaft handelt, tatsächlich vertrieben werden.

(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW stellen sicher, dass alle gemäß diesem Artikel eingeholten Informationen über alle von ihnen beaufsichtigten OGAW und die gemäß Artikel 7 gesammelten Informationen anderen zuständigen Behörden, der ESMA, der EBA, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden zusammen „Europäische Aufsichtsbehörden” oder „ESA” ) und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board — ESRB) nach den in Artikel 101 festgelegten Verfahren zur Verfügung gestellt werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW stellen sicher, dass sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden OGAW, die gemäß diesem Artikel erhoben wurden, dem ESZB allein für statistische Zwecke nach den in Artikel 101 vorgesehenen Verfahren zur Verfügung gestellt werden.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterrichten unverzüglich nach den in Artikel 101 vorgesehenen Verfahren sowie bilateral die zuständigen Behörden der unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten, falls von einer ihrer Aufsicht unterliegenden Verwaltungsgesellschaft oder von einem OGAW, der von der entsprechenden Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten oder für die Stabilität des Finanzsystems in einem anderen Mitgliedstaat ausgehen könnte.

(4) Sofern dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW regelmäßig oder spontan eine ergänzende Berichterstattung zu der in Absatz 1 festgelegten Berichterstattung anfordern. Die zuständigen Behörden informieren die ESMA über etwaige zusätzliche Berichtspflichten.

Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und soweit zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich kann die ESMA nach Konsultation des ESRB die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ersuchen, zusätzliche Berichtspflichten festzulegen.

(5) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Einzelheiten der gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b, c und e sowie Absatz 4 zu meldenden Informationen;
b)
das geeignete Maß an Standardisierung der gemäß Absatz 2 Buchstabe d zu meldenden Informationen;
c)
die Häufigkeit und der Zeitpunkt der Berichterstattung.

Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards führt die ESMA keine Meldepflichten ein, die über die in Absatz 2 Buchstabe d genannten hinausgehen.

Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA andere Berichtspflichten, denen die Verwaltungsgesellschaften unterliegen, internationale Entwicklungen und Standards sowie die Ergebnisse des gemäß Artikel 20b erstellten Berichts.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 16. April 2027 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(6) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)
das Format und die Datenstandards für die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Berichte;
b)
die Kennungen, die erforderlich sind, um die Daten über Vermögenswerte, OGAW und Verwaltungsgesellschaften in den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Berichten mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen;
c)
Methoden und Vorkehrungen für die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte, einschließlich Methoden und Vorkehrungen zur Verbesserung der Standardisierung von Daten und der effizienten Weitergabe und Nutzung von Daten, die in einem Berichterstattungsrahmen der Union durch die etwaig zuständige Behörde auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene bereits gemeldet wurden, wobei die Ergebnisse der gemäß Artikel 20b erstellten Berichte zu berücksichtigen sind;
d)
das Formblatt, einschließlich der zusätzlichen Mindestanforderungen an die Berichterstattung, das von den Verwaltungsgesellschaften bei dem in Absatz 4 genannten Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu verwenden ist.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 16. April 2027 vor.

Die Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 20b

(1) Bis zum 16. April 2026 legt die ESMA der Kommission einen Bericht über die Entwicklung der integrierten Erhebung von Aufsichtsdaten vor, der sich schwerpunktmäßig damit beschäftigt, wie

a)
die Bereiche, in denen es zu Überschneidungen oder zu Unstimmigkeiten zwischen den Rahmenwerken für die Berichterstattung des Sektors der Vermögensverwaltung und anderer Bereiche des Finanzsektors kommt, verringert werden können und
b)
die Standardisierung von Daten und die effiziente Weitergabe und Nutzung von Daten, die in einem Berichterstattungsrahmen der Union durch eine zuständige Behörde sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene bereits gemeldet wurden, verbessert werden können.

Die ESMA nimmt in diesem Bericht auch einen detaillierten Vergleich der bewährten Verfahren für die Datenerhebung in der Union und sonstigen Märkten für Investmentfonds für Kleinanleger vor.

(2) Bei der Erstellung des in Absatz 1 genannten Berichts arbeitet die ESMA eng mit der Europäischen Zentralbank, den anderen ESA und den zuständigen Behörden zusammen.

8.
Artikel 22a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen, es sei denn, bei diesem Dritten handelt es sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne des auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakts handelt, und geht bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben weiterhin mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor;.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) „Für die Zwecke dieses Artikels werden die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Emittentenseite im Sinne des auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakts handelt, nicht als Übertragung der Verwahrfunktionen der Verwahrstelle betrachtet. Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne des entsprechenden delegierten Rechtsakts handelt, als Übertragung der Verwahrfunktionen der Verwahrstelle.

9.
Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die Geschäftsleiter der Investmentgesellschaft müssen zuverlässig sein sowie in Bezug auf die Art der ausgeübten Geschäftstätigkeit der Investmentgesellschaft über ausreichende Erfahrung verfügen und zu diesem Zweck sind die Namen der Geschäftsleiter sowie jeder Wechsel dieser Geschäftsleiter den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen; über die Geschäftspolitik der Investmentgesellschaft müssen mindestens zwei natürliche Personen bestimmen, die die genannten Bedingungen erfüllen und entweder auf Vollzeitbasis bei dieser Investmentgesellschaft beschäftigt oder leitende Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsorgans der Investmentgesellschaft sind, die sich auf Vollzeitbasis der Führung der Geschäfte dieser Investmentgesellschaft widmen, und die in der Union ansässig sind; „Geschäftsleiter” sind die Personen, die die Investmentgesellschaft aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit der Investmentgesellschaft tatsächlich bestimmen.

10.
In Artikel 57 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Aktiviert ein OGAW die in Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe a genannte Abspaltung illiquider Anlagen mittels Trennung der Vermögenswerte, so können die getrennten Vermögenswerte von der Berechnung der in diesem Kapitel festgelegten Obergrenzen ausgenommen werden.

11.
In Artikel 69 wird folgender Absatz angefügt:

(6) Um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Namensgebung der OGAW sicherzustellen, arbeitet die ESMA bis zum 16. April 2026 Leitlinien aus, um die Umstände zu präzisieren, unter denen die Namensgebung eines OGAW unlauter, unklar oder irreführend ist. Diese Leitlinien tragen den einschlägigen bereichsspezifischen Rechtsvorschriften Rechnung. Bereichsspezifische Rechtsvorschriften, in denen Standards für die Namensgebung von Fonds oder die Vermarktung von Fonds festgelegt werden, haben Vorrang vor diesen Leitlinien.

12.
Artikel 79 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die wesentlichen Informationen für den Anleger, einschließlich des Namens des OGAW, sind vorvertragliche Informationen. Sie müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Sie müssen mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen.

13.
Artikel 84 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Abweichend von Absatz 1

a)
darf ein OGAW im Interesse seiner Anteilinhaber die Zeichnung, den Rückkauf und die Rücknahme seiner Anteile gemäß Anhang IIA Nummer 1 vorläufig aussetzen oder ein anderes Liquiditätsmanagement-Instrument, das unter den Nummern 2 bis 8 des genannten Anhangs ausgewählt wurde, gemäß Artikel 18a Absatz 2 aktivieren oder deaktivieren. Der OGAW kann im Interesse seiner Anteilinhaber auch die in Anhang IIA Nummer 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktivieren;
b)
können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW im Interesse der Anleger unter außergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation des OGAW von einem OGAW verlangen, ein Liquiditätsmanagement-Instrument gemäß Anhang IIA Nummer 1 zu aktivieren oder zu deaktivieren, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich machen.

Ein OGAW darf die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Aussetzungen von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder Abspaltungen illiquider Anlagen nur in außergewöhnlichen Fällen einsetzen, wenn Umstände vorliegen, die dies erforderlich machen und wenn es unter Berücksichtigung der Interessen seiner Anteilinhaber gerechtfertigt ist.

(3) Der OGAW informiert die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich bei einem der folgenden Umstände:

a)
wenn der OGAW das in Anhang IIA Nummer 1 genannte Liquiditätsmanagement-Instrument aktiviert oder deaktiviert;
b)
wenn der OGAW eines der in Anhang IIA Nummern 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäß den Vertragsbedingungen des Fonds oder der Satzung des OGAW entspricht.

Ein OGAW unterrichtet die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung des in Anhang IIA Nummer 9 genannten Liquiditätsmanagement-Instrument über diese Aktivierung oder Deaktivierung.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über jede gemäß diesem Absatz eingegangene Meldung. Die ESMA ist befugt, die gemäß diesem Absatz erhaltenen Informationen an die zuständigen Behörden weiterzugeben.

(3a) Machen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines OGAW von den Befugnissen gemäß Absatz 2 Buchstabe b Gebrauch, so unterrichten sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB darüber.

(3b) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ersuchen, die Befugnisse gemäß Absatz 2 Buchstabe b auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen angeben und die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon unterrichten.

(3c) Stimmen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW dem in Absatz 3b genannten Antrag nicht zu, so unterrichten sie die ersuchenden zuständigen Behörden, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB hiervon unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung.

(3d) Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 3b und 3c erhaltenen Informationen gibt die ESMA unverzüglich gegenüber den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW eine Stellungnahme zur Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 2 Buchstabe b ab. Die ESMA übermittelt diese Stellungnahme den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW.

(3e) Handeln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW nicht im Einklang mit der Stellungnahme der ESMA gemäß Absatz 3d oder beabsichtigen sie nicht, dieser Stellungnahme nachzukommen, so unterrichten sie die ESMA und die ersuchenden zuständigen Behörden unter Angabe der Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht. Im Falle einer ernsthaften Bedrohung des Anlegerschutzes, des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen — und sofern eine solche Veröffentlichung nicht im Widerspruch zu den berechtigten Interessen der Anteilsinhaber der OGAW oder der Öffentlichkeit steht — kann die ESMA die Tatsache veröffentlichen, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ihrer Empfehlung nicht folgen oder nicht zu folgen beabsichtigen, zusammen mit den von den zuständigen Behörden angegebenen Gründen für die Nichtbefolgung bzw. für ihre entsprechende Absicht. Die ESMA prüft, ob die Vorteile der Veröffentlichung die Verschärfung der sich aus der Veröffentlichung ergebenden Bedrohung des Anlegerschutzes, des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen aufwiegen würden, und unterrichtet die zuständigen Behörden im Voraus über eine solche Veröffentlichung.

(3f) Die ESMA arbeitet bis zum 16. April 2026 Leitlinien mit Hinweisen für die zuständigen Behörden mit Blick auf die Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Absatz 2 Buchstabe b und mit Angaben zu den Situationen aus, die dazu führen könnten, dass die in den Absatz 3b und Artikel 98 Absatz 3 genannten Ersuchen gestellt werden. Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien berücksichtigt die ESMA die potenziellen Auswirkungen einer solchen aufsichtlichen Maßnahme auf den Anlegerschutz und die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat oder in der Union. In diesen Leitlinien wird festgestellt, dass die Hauptverantwortung für das Liquiditätsrisikomanagement beim OGAW verbleibt.

14.
In Artikel 98 werden folgende Absätze angefügt:

(3) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eines OGAW können in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ersuchen, unverzüglich die Befugnisse gemäß Absatz 2 mit Ausnahme von Buchstabe j desselben Absatzes auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich angeben und die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über die ausgeübten Befugnisse und ihre Erkenntnisse.

(4) Die ESMA kann die zuständigen Behörden ersuchen, der ESMA Erläuterungen zu bestimmten Fällen zu übermitteln, die eine ernsthafte Bedrohung für den Anlegerschutz darstellen, das geordnete Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten gefährden oder Risiken für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen bergen.

15.
Artikel 101 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der ESMA und dem ESRB zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben oder der ihnen durch diese Richtlinie oder durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforderlich ist.”

b)
Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels und des Artikels 20a zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um gemeinsame Verfahren für die zuständigen Behörden festzulegen mit Blick auf

a)
die Zusammenarbeit bei Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen nach den Absätzen 4 und 5 und
b)
die Festlegung der Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, den ESA, dem ESRB und den Mitgliedern des ESZB, vorbehaltlich der anwendbaren Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

16.
Artikel 102 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Diese Verpflichtung bedeutet, dass vertrauliche Informationen, die diese Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, sodass die OGAW, die Verwaltungsgesellschaften und die Verwahrstellen ( „Unternehmen, die an der Tätigkeit von OGAW mitwirken” ) nicht zu erkennen sind; sie gilt nicht für Fälle, die unter das Straf- oder Steuerrecht fallen.

b)
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Absatz 1 und Unterabsätze 1 und 2 des vorliegenden Absatzes stehen dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und Steuerbehörden, die sich in demselben Mitgliedstaat befinden, nicht entgegen. Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie offengelegt haben, gemäß Satz 1 dieses Unterabsatzes weitergegeben werden.”

17.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 110a

Bis zum 16. April 2029 und im Anschluss an den von der ESMA gemäß Artikel 13 Absatz 6 erstellten Bericht leitet die Kommission eine Überprüfung der Funktionsweise der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften und der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen ein. Bei der Überprüfung sind unter anderem folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)
die Wirksamkeit der in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Zulassungsanforderungen mit Blick auf die in Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Übertragungsregelung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Gründung von Briefkastenfirmen in der Union;
b)
die Angemessenheit und die Auswirkungen auf den Anlegerschutz durch die Bestellung von mindestens einem nicht geschäftsführenden oder unabhängigen Mitglied des Leitungsgremiums der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften des OGAW;
c)
die Angemessenheit der Anforderungen an Verwaltungsgesellschaften, die OGAW auf Initiative von Dritten verwalten, wie in Artikel 14 Absatz 2a vorgesehen, und die Notwendigkeit zusätzlicher Schutzmaßnahmen, um eine Umgehung dieser Anforderungen zu verhindern, und insbesondere die Frage, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf Interessenkonflikte wirksam und angemessen sind, um Interessenkonflikte, die sich aus der Beziehung zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem als Initiator auftretenden Dritten ergeben, zu ermitteln, zu handhaben, zu überwachen und gegebenenfalls offenzulegen;.

18.
Artikel 112a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 15. April 2024 übertragen.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 12, 13, 14, 26b, 43, 50a, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) „Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 12, 13, 14, 26b, 43, 50a, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

19.
Anhang I wird gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.
20.
Der Text in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang IIA eingefügt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(**)

Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(***)

Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).

(****)

Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).

(*****)

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

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