Artikel 1 RL 2025/2360/EU
Ziele und Gegenstand
(1) Die Ziele dieser Richtlinie bestehen darin, einen robusten und kohärenten Bodenüberwachungsrahmen für alle Böden in der gesamten Union zu schaffen, die Bodenkontamination auf ein Niveau zu reduzieren, das nicht mehr als schädlich für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gilt, die Bodengesundheit in der Union kontinuierlich zu verbessern, einen gesunden Zustand der Böden aufrechtzuerhalten und sämtliche Aspekte der Bodendegradation zu verhindern und anzugehen, um so bis 2050 gesunde Böden zu schaffen, die vielfältige Ökosystemleistungen in einem Umfang erbringen können, der den ökologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen gerecht wird, sowie die Auswirkungen des Klimawandels und des Verlusts an biologischer Vielfalt verhindern und abmildern und die Widerstandsfähigkeit gegen Naturkatastrophen und bei der Ernährungssicherheit erhöhen.
(2) Diese Richtlinie gibt einen Rahmen und Maßnahmen in folgenden Bereichen vor:
- a)
- Überwachung und Bewertung der Bodengesundheit,
- b)
- Bodenresilienz und
- c)
- Umgang mit kontaminierten Standorten.
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