Artikel 15 RL 2025/2360/EU

Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die gemäß Artikel 14 ermittelten potenziell kontaminierten Standorte eine Bodenuntersuchung gemäß Absatz 2 und mit dem in Artikel 13 genannten risikobasierten und schrittweisen Ansatz durchgeführt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften für den Zeitrahmen, den Gegenstand, die Form und die Priorisierung der Bodenuntersuchungen.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Priorisierung von Bodenuntersuchungen potenziell kontaminierte Standorte in Gebieten, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden.

Die Mitgliedstaaten können Berichte über den Ausgangszustand und gemäß der Richtlinie 2010/75/EU durchgeführte Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Untersuchungen als Bodenuntersuchungen einstufen, sofern diese Berichte, Maßnahmen und Untersuchungen die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste spezifischer Ereignisse, die Auslöser für eine Bodenuntersuchung sind. Bodenuntersuchungen sind innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitrahmens durchzuführen.

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