Artikel 1 RL 2025/811/EU

Anhang I Nummer 4 Buchstabe X der Richtlinie 2002/59/EG erhält folgende Fassung:

X.
Verschiedenes:

Merkmale und geschätzte Menge des Bunkertreibstoffs für Schiffe mit über 1000 BRZ,

Navigationsstatus,

eine bzw. mehrere von dem betreffenden Anbieter ausgestellte und an Bord des Schiffes mitgeführte Versicherungsbescheinigungen, mit denen der Nachweis einer Versicherung für Seeforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/20/EG erbracht wird, sowie Haftpflichtbescheinigungen, die ausgestellt wurden gemäß

dem Internationalen Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden von 1992 (Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung von 1992) in der geänderten Fassung,

dem Internationalen Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung von 2001 (Bunkeröl-Übereinkommen von 2001) und

dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi über die Beseitigung von Wracks von 2007 (Nairobi-Übereinkommen von 2007).

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