Artikel 1 RL 2025/811/EU
Anhang I Nummer 4 Buchstabe X der Richtlinie 2002/59/EG erhält folgende Fassung:
- X.
- Verschiedenes:
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Merkmale und geschätzte Menge des Bunkertreibstoffs für Schiffe mit über 1000 BRZ,
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Navigationsstatus,
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eine bzw. mehrere von dem betreffenden Anbieter ausgestellte und an Bord des Schiffes mitgeführte Versicherungsbescheinigungen, mit denen der Nachweis einer Versicherung für Seeforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/20/EG erbracht wird, sowie Haftpflichtbescheinigungen, die ausgestellt wurden gemäß
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dem Internationalen Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden von 1992 (Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung von 1992) in der geänderten Fassung,
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dem Internationalen Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung von 2001 (Bunkeröl-Übereinkommen von 2001) und
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dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi über die Beseitigung von Wracks von 2007 (Nairobi-Übereinkommen von 2007).
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