ANHANG RL 2026/288/EU
In Anhang III der Richtlinie 91/676/EWG wird unter Nummer 2 Unterabsatz 2 folgender Buchstabe c angefügt:
- c)
- können die Mitgliedstaaten ab der in diesem Unterabsatz festgelegten Menge von 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr bis zu einem gesonderten zusätzlichen Grenzwert von 80 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr die Verwendung bestimmter Düngematerialien aus verarbeitetem Dung zulassen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- i)
- der Dungbestandteil des Düngematerials wurde einem Behandlungsverfahren unterzogen, mit dem die Konzentration von Stickstoff in mineralischer Form, Harnstoffstickstoff oder kristallin gebundenem Stickstoff, ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs im Vergleich zum Input des Behandlungsverfahren, erhöht wird und bei dem einer der folgenden Stoffe entsteht:
- 1.
- ein Ammoniumsalz aus einem Gasreinigungs- oder Emissionsminderungsverfahren zur Entfernung von Ammoniak aus Abgasen;
- 2.
- ein durch Umkehrosmose gewonnenes Mineralkonzentrat;
- 3.
- ein stickstoffreiches Phosphatsalz (Struvit), das aus Dung ausgefällt wurde;
- ii)
- die Düngematerialien weisen eine gleichbleibende Qualität der Chargen und ein Verhältnis von mineralischem Stickstoff zum Gesamtstickstoff von mindestens 90 % oder ein Verhältnis von organisch gebundenem Kohlenstoff zum Gesamtstickstoff von höchstens 3 auf, wobei in beiden Fällen Berichtigungen für Stickstoff aus Komponentenmaterialien vorgenommen werden, die nicht aus Dung stammen und mehr als 3 % Stickstoff bezogen auf die Trockenmasse enthalten;
- iii)
- die Düngematerialien überschreiten nicht die folgenden Obergrenzen:
- —
-
Kupfer (Cu): 300 mg kg-1 Trockenmasse;
- —
-
Zink (Zn): 800 mg kg-1 Trockenmasse;
- iv)
- Pathogene in den Düngematerialien, die mehr als 1 % organischen Kohlenstoff enthalten, überschreiten nicht die folgenden Obergrenzen:
Zu untersuchende Mikroorganismen Probenahmepläne Obergrenze n c m M Salmonella spp. 5 0 0 Kein Befund in 25 g oder 25 ml Escherichia coli oder Enterokokken 5 5 0 1000 in 1 g oder 1 ml Dabei ist
- n=
- Anzahl der zu untersuchenden Proben
- c=
- Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in koloniebildende Einheiten (KBE), zwischen m und M liegt
- m=
- Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE
- M=
- Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE;
- v)
- die Mitgliedstaaten setzen strenge Qualitätsstandards um, um im Einklang mit den Kriterien gemäß Ziffer ii in den Düngematerialien aller Herstellungsschargen einen einheitlichen Nährstoffgehalt zu gewährleisten;
- vi)
- die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Düngematerial Unterlagen beigefügt sind, die Angaben über den Gehalt an Stickstoff (N) und Phosphaten (P2O5) enthalten, wenn die Konzentration eines dieser Elemente 1 % der Trockenmasse überschreitet, wobei die Abweichung von dem angegebenen Wert höchstens 25 % betragen darf;
- vii)
- die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Tierbestand und die Dungerzeugung infolge der Anwendung dieses Buchstabens nicht zunehmen, und zwar i) auf nationaler Ebene, wenn der Stickstoffgehalt der jährlichen gesamten jährlichen Dungerzeugung je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche 75 % der in diesem Unterabsatz festgelegten Obergrenze von 170 kg N pro Hektar übersteigt, und ii) auf Ebene der NUTS-2-Gebietseinheiten, für die die Zulassung erteilt wird, wenn der Stickstoffgehalt der gesamten jährlichen Dungerzeugung je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche dieser Gebietseinheiten 75 % der in diesem Unterabsatz festgelegten Obergrenze von 170 kg N pro Hektar übersteigt;
- viii)
- die Mitgliedstaaten verschärfen die Begrenzungen für das Ausbringen von Düngemitteln (Düngungsraten) gemäß Nummer 1 Absatz 3 dieses Anhangs, um dem erhöhten Risiko von Stickstoffverlusten in Gewässer und Luft Rechnung zu tragen, das sich aus der Verwendung von Düngematerialien ergibt, die die Bedingungen gemäß den Ziffern i bis iv erfüllen, und wenden für diese Materialien einen Äquivalenzkoeffizient für mineralische Düngemittel von 1 an. Die Mitgliedstaaten gewährleisten so weit wie möglich die Erhaltung einer lebenden Pflanzendecke oder gleichwertige Maßnahmen auf den Flächen, auf denen Düngematerialien, die die Bedingungen der Ziffern i bis iv erfüllen, verwendet werden; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Ausbringen von Düngematerialien, die die Bedingungen der Ziffern i bis iv erfüllen, gegebenenfalls geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um Ammoniakverluste aus landwirtschaftlichen Böden zu verhindern, insbesondere durch Injektion, sofortiges Einarbeiten von auf der Oberfläche aufgebrachten Materialien oder gleichwertige Maßnahmen;
- ix)
- die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um Emissionen, einschließlich Emissionen in die Luft, die durch die Lagerung von Düngematerialien, die die Bedingungen der Ziffern i bis iv erfüllen, entstehen, so weit wie möglich zu vermeiden, indem sie geeignete Lagerbedingungen und Anforderungen für solche Materialien festlegen;
- x)
- die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Düngematerialien, die die Bedingungen gemäß den Ziffern i bis iv erfüllen, die Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates und der Richtlinien 2000/60/EG, (EU) 2016/2284, (EU) 2020/2184 und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht beeinträchtigt, soweit die Maßnahmen des Aktionsprogramms für diese Richtlinien relevant sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um nachteilige Auswirkungen in und um Natura-2000-Gebiete sowie in der Nähe von Trinkwasserentnahmestellen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG bzw. der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu verhindern.
Wenden die Mitgliedstaaten diesen Buchstaben des Unterabsatzes 2 an, so unterrichten sie die Kommission darüber. Im Rahmen des in Artikel 10 genannten Berichts erstatten sie darüber hinaus Bericht über die Anwendung dieses Buchstabens, einschließlich jährlicher Daten über die Menge der hergestellten Materialien, die die Bedingungen gemäß den Ziffern i bis iv erfüllen, sowie über die Tierdichte und die Dungerzeugung auf nationaler Ebene und auf Ebene der NUTS-2-Gebietseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).
- (**)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).
- (***)
Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2284/oj).
- (****)
Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/2184/oj).
- (*****)
Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/50/oj). EU-Luftqualitätsrichtlinie, in der 2024 geänderten Fassung.
- (******)
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1059/oj).
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