Präambel RL 2026/288/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen(1), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG sind die Maßnahmen festgelegt, die in die Aktionsprogramme aufzunehmen sind, die in gefährdeten Gebieten oder gemäß Artikel 3 Absatz 5 der genannten Richtlinie im gesamten Hoheitsgebiet durchgeführt werden müssen. Gemäß Anhang III Nummer 2 der Richtlinie 91/676/EWG soll mit diesen Maßnahmen sichergestellt werden, dass bei jedem Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb die auf den Boden ausgebrachte Menge an Dung oder verarbeitetem Dung, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine bestimmte Menge pro Jahr und Hektar, die auf 170 kg Stickstoff (N) festgesetzt ist, nicht überschreitet.
- (2)
- Seit der Annahme der Richtlinie 91/676/EWG hat der wissenschaftliche und technische Fortschritt bei den Dungverarbeitungsverfahren die Herstellung von Düngemitteln (bekannt als „RENURE-Düngemittel” ) ermöglicht, die unter bestimmten Bedingungen als „Mineraldünger” im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie gelten.
- (3)
- Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission hat festgestellt, dass RENURE-Düngemittel unter bestimmten Bedingungen ein ähnliches Stickstoffauswaschungspotenzial und eine ähnliche agronomische Wirksamkeit aufweisen wie Mineraldünger. Diese Materialien verringern daher das Risiko von Nitratverlusten in Gewässer im Vergleich zu Dung, und dank dieses Umweltvorteils könnten sie über die in der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Höchstmenge für das Ausbringen von Dung hinaus verwendet werden, wobei gleichzeitig die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie und ein angemessener agronomischer Nutzen sichergestellt werden(2).
- (4)
- Eine breitere Verwendung von organischen Düngemitteln und Nährstoffen aus recycelten Abfallströmen könnte die offene strategische Autonomie und die Ernährungssicherheit der Union stärken und gleichzeitig hohe Nachhaltigkeitsstandards setzen, insbesondere in Regionen, in denen wenig organische Düngemittel genutzt werden. Die Verwendung von Dung und verarbeitetem Dung im Einklang mit der Richtlinie 91/676/EWG könnte die Exposition der Landwirte gegenüber schwankenden Mineraldüngerpreisen verringern und die Nährstoffkreisläufe schließen. In der Mitteilung der Kommission „Sicherstellung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Düngemitteln” (3) wurde gefordert, weitere regulatorische und nicht regulatorische Schritte prüfen, um eine umfassendere Nutzung von aus Dung zurückgewonnenen Nährstoffen zu ermöglichen.
- (5)
- Im Jahr 2023 leitete die Kommission eine Evaluierung der Richtlinie 91/676/EWG ein, um unter anderem zu bewerten, ob mit dieser Richtlinie das Recycling von Nährstoffen aus verschiedenen Quellen, u. a. verarbeitetem Dung, und die Entwicklung der Dungverarbeitungstechnologien zur Herstellung von RENURE-Düngemitteln ausreichend gefördert werden.
- (6)
- Bis zum Abschluss der Evaluierung der Richtlinie 91/676/EWG muss daher eine Übergangslösung gefunden werden, damit die Mitgliedstaaten Landwirten unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von RENURE-Düngemitteln über die in Anhang III Nummer 2 festgelegte Menge hinaus gestatten können.
- (7)
- Die Verwendung von RENURE-Düngemitteln aus Dung, bei der die Menge von 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr überschritten wird, sollte mit geeigneten Schutzmaßnahmen zugelassen werden, um Mineraldünger besser durch organische Düngemittel zu ersetzen, die Kosten für die Landwirte zu senken und die strategische Autonomie des Agrarsektors der Union zu stärken, ohne die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 91/676/EWG zu gefährden.
- (8)
- Die durch Dung und Tiere verursachten Stickstoffemissionen wirken sich nicht nur auf die Wasser- sondern auch auf die Luftqualität aus. Die Verwendung von RENURE-Düngemitteln sollte mit kontinuierlichen Anstrengungen zur Minderung der allgemeinen Umweltauswirkungen einhergehen. Daher sind geeignete Schutzmaßnahmen und eine Obergrenze für die Verwendung von RENURE-Düngemitteln erforderlich. Diese Obergrenze sollte die Eigenschaften von RENURE-Düngemitteln aus Dung, deren Verwendung und deren Fähigkeit, andere Materialien zu ersetzen, sowie die Erfahrungen mit der Anwendung von Anhang III Nummer 2 widerspiegeln.
- (9)
- Es sollten Qualitätskriterien für RENURE-Düngemittel und Bedingungen für deren Verwendung festgelegt werden, damit sie im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 91/676/EWG „Mineraldünger” ersetzen können.
- (10)
- Es sollten nur Verarbeitungsmethoden erfasst werden, die zuverlässig Materialien von gleichbleibender Qualität gemäß festgelegten Kriterien liefern. Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission hat Kriterien für die Konzentration von mineralischem Stickstoff und organischem Kohlenstoff in solchen Materialien bewertet und die Zuverlässigkeit verschiedener Verfahren bei der Herstellung von Materialien geprüft, die diesen Kriterien entsprechen. Die Bewertung zeigt, dass die folgenden Verarbeitungsmethoden geeignet sind, Materialien von gleichbleibender Qualität gemäß diesen Kriterien herzustellen: Ammoniakstrippung und -wäsche zur Herstellung von Ammoniumsalzen, Anwendung von Umkehrosmose zur Herstellung von Mineralkonzentraten und Ausfällung stickstoffreicher Phosphatsalze (Struvit) aus Dung. Daher sollten die für die Herstellung von RENURE-Düngemitteln notwendigen Verfahren festgelegt werden, die die erforderliche Qualität aufweisen, um sicherzustellen, dass Mineraldünger zuverlässig ersetzt werden kann.
- (11)
- Um ein sicheres Ausbringen von RENURE-Düngemitteln zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, strenge Qualitätsstandards anzuwenden, einschließlich sicherer Grenzwerte für relevante Kontaminanten und Krankheitserreger im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten. Daher sollten insbesondere für den Gehalt an Kupfer, Zink und Mikroorganismen Obergrenzen festgelegt werden.
- (12)
- In der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission(4) werden für bestimmte organische Düngemittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), einschließlich verarbeiteter Gülle, Endpunkte in der Herstellungskette festgelegt, über die hinaus verarbeitete Gülle nicht mehr den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen muss, um zu einem EU-Düngeprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) oder zu einem Teil davon zu werden. Andere Gülle bzw. anderer Dung als die in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1605 genannte Gülle unterliegt weiterhin den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
- (13)
- Die Mitgliedstaaten sollten Anforderungen an Anlagen zur Herstellung von RENURE-Düngemitteln festlegen, um im Einklang mit den Kriterien der Richtlinie 91/676/EWG einen einheitlichen Nährstoffgehalt zu gewährleisten. Um das Ausbringen von RENURE-Düngemitteln entsprechend dem Bedarf der Pflanzen zu erleichtern, sollten diesen Düngemitteln geeignete Informationen über ihren Nährstoffgehalt beigefügt werden.
- (14)
- Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission bewertete die Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit und schlug Kriterien für die Verwendung von RENURE-Düngemitteln unter der Bedingung und der Annahme vor, dass sich die in der Union erzeugte Gesamtmenge an Dung, die Zahl der Großvieheinheiten und die Tierdichte nicht erhöhen.
- (15)
- Die Mitgliedstaaten sollten daher die Auswirkungen der Zulassung der Verwendung von RENURE-Düngemitteln in einer Menge, die 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr überschreitet, auf den Gesamttierbestand und die Dungerzeugung genau überwachen. Wenn der Stickstoffgehalt der gesamten jährlichen Dungerzeugung je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche in dem Mitgliedstaat insgesamt oder in den NUTS-2-Regionen, in denen das Ausbringen von RENURE-Düngemitteln zugelassen ist, den Wert von 170 kg Stickstoff pro Hektar überschreitet oder zu überschreiten droht, sollten die Mitgliedstaaten eine Erhöhung des Stickstoffgehalts in diesen Regionen verhindern, um sicherzustellen, dass es nicht zu weiteren unbeabsichtigten negativen Umweltauswirkungen kommt.
- (16)
- Das Ausbringen von RENURE-Düngemitteln unterliegt weiterhin den Anforderungen an das Ausbringen aller Düngemittel (ausgewogene Düngung) gemäß Anhang III Nummer 1 Absatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass RENURE-Düngemittel Mineraldünger ersetzen sollen, kann es im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Zulassung von RENURE-Düngemitteln erforderlich sein, die in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Begrenzungen der Düngemittelverwendung gemäß dem Grundsatz der ausgewogenen Düngung zu überprüfen. Mögliche zusätzliche Umweltbelastungen, die sich durch das Ausbringen von RENURE-Düngemitteln, insbesondere auf Ackerkulturen im Herbst, ergeben, müssen in den jeweiligen Aktionsprogrammen und durch Ergreifen geeigneter Maßnahmen berücksichtigt werden, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln. Daher sollten umweltfreundliche landwirtschaftliche Verfahren wie lebende Pflanzendecken oder gleichwertige Maßnahmen angewandt werden, um zu Stickstoffverluste in die Umwelt zu verhindern. Diese Anforderungen sollten daher festgelegt werden.
- (17)
- Die Verwendung von RENURE-Düngemitteln kann auch mit dem Risiko von Stickstoffemissionen durch Verflüchtigung aus dem Boden verbunden sein, insbesondere bei Düngemitteln, die mehr als 60 % Stickstoff in anderen Formen als Nitrat enthalten und einen pH-Wert von über 5,5 aufweisen. Um negative Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden, sollten daher geeignete Düngemittelausbringungsverfahren wie Injektion, sofortiges Einarbeiten von auf der Oberfläche aufgebrachten Materialien oder gleichwertige Maßnahmen angewandt werden.
- (18)
- Bei der Zulassung der Verwendung von RENURE-Düngemitteln aus verarbeitetem Dung sollten die Mitgliedstaaten auch deren mögliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(7) sowie der Richtlinien 2000/60/EG(8), (EU) 2016/2284(9), (EU) 2020/2184(10) und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) und der Verordnung (EU) 2018/848(12) berücksichtigen. Die Verwendung von RENURE-Düngemitteln sollte die Umsetzung dieser Richtlinien und der genannten Verordnung nicht beeinträchtigen oder behindern. In Anbetracht des in Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Vorsorgeprinzips sollten die Mitgliedstaaten in und um Natura-2000-Gebiete sowie in der Nähe von Trinkwasserentnahmestellen besondere Vorkehrungen treffen. In Anwendung der oben genannten Rechtsvorschriften und vor Erteilung der Zulassung für die Verwendung von RENURE-Düngemitteln sollten die Mitgliedstaaten die Gesamtauswirkungen auf die Ammoniakemissionen in den Regionen, in denen das Ausbringen von RENURE-Düngemitteln zugelassen ist, bewerten, um sicherzustellen, dass die Umweltziele nicht beeinträchtigt werden.
- (19)
- Damit die Kommission ihren Aufgaben gemäß der Richtlinie 91/676/EWG gerecht werden kann, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre Entscheidung über die Zulassung der Verwendung von RENURE-Düngemitteln aus verarbeitetem Dung unterrichten und ihr im Rahmen des Vierjahresberichts gemäß Artikel 10 der Richtlinie 91/676/EWG über die Anwendung dieser Zulassung, einschließlich jährlicher Daten über die Herstellung von RENURE-Düngemitteln, den Tierbestand und die Dungerzeugung, Bericht erstatten.
- (20)
- Diese Änderung sollte nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten berühren, es sei denn, diese beschließen, den neuen Buchstaben c in Anhang III gemäß dem Anhang dieses Rechtsakts umzusetzen.
- (21)
- Daher ist es erforderlich, die Richtlinie 91/676/EWG entsprechend zu ändern.
- (22)
- Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/676/oj.
- (2)
Huygens, D., Orveillon, G., Lugato, E., Tavazzi, S., Comero, S., Jones, A., Gawlik, B., und Saveyn, H., Technical proposals for the safe use of processed manure above the threshold established for Nitrate Vulnerable Zones by the Nitrates Directive (91/676/EEC), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2020.
- (3)
COM(2022) 590 vom 9. November 2022.
- (4)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel (ABl. L 198 vom 8.8.2023, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1605/oj).
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1069/oj).
- (6)
Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1009/oj).
- (7)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).
- (8)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).
- (9)
Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2284/oj).
- (10)
Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/2184/oj).
- (11)
Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/50/oj). EU-Luftqualitätsrichtlinie, in der 2024 geänderten Fassung.
- (12)
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj).
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