Präambel RL 2026/74/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1799 wird den Herstellern die Verpflichtung auferlegt, die in Anhang II aufgeführten Waren, für die auf Unionsebene Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt wurden, zu reparieren.
(2)
Nach Artikel 5 Absatz 9 der Richtlinie sollte die Kommission Anhang II spätestens 12 Monate nach der Veröffentlichung von Rechtsakten der Union mit zusätzlichen einschlägigen Anforderungen an die Reparierbarkeit aktualisieren. Bei den einschlägigen Anforderungen handelt es sich um die Verpflichtung des Herstellers, während eines bestimmten Zeitraums Ersatzteile bereitzustellen, die Demontage und den Wiederzusammenbau der Ware für die Zwecke der Reparatur zu erleichtern und reparaturbezogene Informationen und/oder Werkzeuge zur Verfügung zu stellen.
(3)
Am 18. April 2024 erließ die Kommission die Verordnung (EU) 2024/1103(2) in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte und separate zugehörige Regler und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission(3). In dieser Verordnung sind die Anforderungen an die Reparierbarkeit von Haushalts-Einzelraumheizgeräten festgelegt. Sie umfasst Bestimmungen zur Verbesserung der Reparierbarkeit dieser Waren, z. B. die Verpflichtung des Herstellers, bestimmte Ersatzteile für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des betreffenden Modells bereitzustellen. Sie enthält auch Anforderungen an den Zugang von Reparateuren zu Reparatur- und Wartungsinformationen. Die Verordnung (EU) 2024/1103 enthält somit einschlägige Anforderungen an die Reparierbarkeit von Haushalts-Einzelraumheizgeräten.
(4)
Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 sollte daher geändert werden, um Haushalts-Einzelraumheizgeräte einzubeziehen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1799/oj.

(2)

Verordnung (EU) 2024/1103 der Kommission vom 18. April 2024 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte und separate zugehörige Regler und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission (ABl. L, 2024/1103, 19.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1103/oj).

(3)

Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 76, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1188/oj).

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