Artikel 18 RL 64/432/EWG

Die Mitgliedstaaten, die kein anerkanntes System von Überwachungsnetzen eingeführt haben, tragen dafür Sorge, daß eine dem Artikel 14 entsprechende elektronische Datenbank wie folgt uneingeschränkt betriebsbereit zur Verfügung steht:

a)
für Rinder ab dem 31. Dezember 1999,
b)
für das Register mit den Schweinehaltungsbetrieben nach Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 2 ab dem 31. Dezember 2000,
c)
für die Verbringungen von Schweinen nach Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 3

aus dem Geburtsbetrieb spätestens am 31. Dezember 2001,

aus jedem anderen Betrieb spätestens am 31. Dezember 2002.

In der Datenbank wird jede Verbringung von Schweinen erfaßt. Dabei werden mindestens die Anzahl der verbrachten Tiere, die Kennummer des Abgangsbetriebs oder des Abgangsbestands, die Kennummer des Zugangsbetriebs oder des Zugangsbestands, das Datum des Abgangs und das Datum des Zugangs gespeichert.

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