Präambel RL 64/432/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung Nr. 20 des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch(3) wird bereits angewendet; die Verordnung Nr. 14/64/EWG des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch ist bereits in Kraft getreten; beide Verordnungen regeln auch den Handel mit Lebendvieh.

Die Verordnung Nr. 20 des Rates ersetzt die vielfältigen traditionellen Schutzmaßnahmen an der Grenze durch eine einheitliche Regelung, um insbesondere den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu erleichtern; die Verordnung Nr. 14/64/EWG des Rates zielt ebenfalls auf die Beseitigung von Handelshemmnissen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr ab.

Die Anwendung der genannten Verordnungen wird so lange nicht die erwartete Wirkung haben, als der innergemeinschaftliche Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen durch die derzeitigen Unterschiede zwischen den viehseuchenrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten behindert wird.

Im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und parallel zu den bereits erlassenen oder in Vorbereitung befindlichen Verordnungen über die schrittweise Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen sind Maßnahmen zu treffen, um die genannten Unterschiede zu beseitigen; es ist daher erforderlich, die viehseuchenrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten einander anzugleichen.

Die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 36 des Vertrages das Recht, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren gerechtfertigten Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen aufrechtzuerhalten; dieses Recht entbindet sie jedoch nicht von der Verpflichtung, die den Verboten und Beschränkungen zugrunde liegenden Vorschriften einander anzugleichen, soweit die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede die Verwirklichung und das Funktionieren der gemeinsamen Agrarpolitik erschweren.

Im Rahmen dieser Angleichung muß dem Versandland die Verpflichtung auferlegt werden, dafür zu sorgen, daß die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmten Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder und -schweine, ferner die Herkunfts- und Verladeorte dieser Tiere sowie die Transportmittel bestimmte veterinärpolizeiliche Voraussetzungen erfüllen, um sicherzustellen, daß diese Tiere keine Quelle für die Verbreitung ansteckender Krankheiten werden.

Damit die Mitgliedstaaten die Gewähr dafür haben, daß diese Voraussetzungen beachtet werden, ist es notwendig, daß eine Gesundheitsbescheinigung durch einen amtlichen Tierarzt ausgestellt wird; die Bescheinigung muß die Tiersendungen bis zum Bestimmungsort begleiten.

Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, zu verbieten, daß Rinder und Schweine in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, wenn festgestellt wird, daß diese von einer ansteckenden Krankheit befallen, einer solchen Erkrankung verdächtig sind, oder, ohne selbst erkrankt zu sein, eine solche Krankheit übertragen können, oder wenn die Tiere nicht den von der Gemeinschaft erlassenen viehseuchenrechtlichen Vorschriften entsprechen.

Es ist nicht gerechtfertigt, den Mitgliedstaaten zu erlauben, aus anderen als veterinärpolizeilichen Gründen das Verbringen von Rindern und Schweinen in ihr Hoheitsgebiet zu verbieten; dem Absender oder seinem Bevollmächtigten muß daher auf Antrag die Möglichkeit gegeben werden, die Tiere in das Versandland zurückzubefördern, sofern dem keine veterinärpolizeilichen Bedenken entgegenstehen.

Um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, die Gründe für ein Verbot oder eine Beschränkung zu beurteilen, muß dem Absender oder seinem Bevollmächtigten sowie der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes eine Begründung für das Verbot oder die Beschränkung gegeben werden.

Dem Absender ist im Falle eines Streits zwischen ihm und der Behörde des Bestimmungslandes über die Berechtigung eines Verbots oder einer Beschränkung das Recht einzuräumen, das Gutachten eines tierärztlichen Sachverständigen einzuholen, der aus einer von der Kommission aufgestellten Liste ausgewählt wird.

Ohne auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes Risiken einzugehen, wird es als möglich angesehen, in bestimmten Fällen und für bestimmte Tierarten die in dieser Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Vorschriften dadurch elastisch zu gestalten, daß den Bestimmungsländern eingeräumt wird, allgemeine oder besondere Abweichungen zuzulassen.

Auf einigen Gebieten, auf denen sich besondere Probleme ergeben, kann die Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten erst nach eingehender Prüfung verwirklicht werden —

Für die Anlagen B bis D ist ein vereinfachtes Änderungsverfahren vorzusehen, da die darin erwähnten Regeln technischer Art sind und der Entwicklung unterliegen; es erscheint daher zweckmäßig, die Kommission damit zu betrauen, solche Änderungen nach Anhörung der Mitgliedstaaten vorzunehmen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

AB Nr. 61 vom 19. 4. 1963, S. 1254/63.

(2)

Siehe Seite 2009/64 dieses Amtsblatts.

(3)

AB Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 945/62.

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