Artikel 11 RL 64/433/EWG
Die Mitgliedstaaten beauftragen eine zentrale Dienststelle oder Einrichtung mit der Erfassung und Auswertung der Ergebnisse der von dem amtlichen Tierarzt im Hinblick auf die Diagnose von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten vorgenommenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen.
Wird eine solche Krankheit diagnostiziert, so sind die den spezifischen Fall betreffenden Ergebnisse unverzüglich den für die Kontrolle des Herkunftsbestandes zuständigen Veterinärbehörden mitzuteilen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben über bestimmte Krankheiten, insbesondere im Falle der Feststellung von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten.
Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 16 die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere folgende Einzelheiten fest:
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die Häufigkeit der Vorlage der Angaben bei der Kommission,
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die Art der Angaben,
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die Krankheiten, über die Angaben eingeholt werden müssen,
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die Verfahren für das Einholen und für die Auswertung der Angaben.
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