Artikel 13 RL 64/433/EWG

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 16 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Vorschriften des Artikels 4 auf Schlachtbetriebe anzuwenden, die bis zu höchstens 20 GVE wöchentlich und 1000 GVE jährlich bearbeiten,

a)
wenn sie in Regionen liegen, die unter besonderen geographischen Zwängen oder unter Versorgungsschwierigkeiten leiden;
b)
wenn sie sich zum 1. Juli 1991 im Rahmen eines zu diesem Zeitpunkt bestehenden innerstaatlichen Plans einem Umstrukturierungsprogramm angeschlossen haben.

Nach demselben Verfahren kann — abweichend von dem Umrechnungssatz für die in Artikel 4 Abschnitt A Absatz 1 für die GVE festgesetzten Höchstgrenzen — die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ermächtigung auf Betriebe ausgedehnt werden, die höchstens 60 Schweine in der Woche bearbeiten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Der Betriebseigentümer hat sich einer von der zuständigen Behörde anerkannten besonderen Ausbildung im Bereich der Produktionshygiene unterzogen.
b)
Die zur Schlachtung bestimmten Tiere gehören dem Betriebseigentümer oder sind von ihm gekauft worden, um den in Buchstabe d) genannten Bedarf zu decken.
c)
Die Gewinnung des Fleischs erfolgt in Räumlichkeiten, die den Anforderungen des Anhangs II entsprechen und sich im Schlachtbetrieb befinden.
d)
Die Gewinnung von Fleisch ist auf die Versorgung des Schlachtbetriebs bzw. auf den an Ort und Stelle stattfindenden Direktverkauf an den Verbraucher beschränkt.

Bei der Annahme dieser Ausnahmeregelungen können besondere Auflagen, insbesondere eine Definition des lokalen Marktes, vorgesehen werden.

Betriebe, auf die diese Ausnahmeregelungen Anwendung finden, unterliegen der für zugelassene Betriebe vorgesehenen gemeinschaftlichen Überwachung.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 16 können

Genehmigungen für Abweichungen von Anhang I Kapitel II Nummer 14 Buchstabe c) zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich, Kapitel VIII Nummer 42 Abschnitt A Nummer 2 und Kapitel IX Nummer 46 Buchstabe d) auf Antrag jedem Mitgliedstaat erteilt werden, der entsprechende Sicherheiten bietet. Bei diesen Abweichungen werden gesundheitliche Bedingungen festgelegt, die denen des Anhangs I zumindest gleichwertig sind;

zusätzliche Auflagen, die der besonderen Lage der betreffenden Mitgliedstaaten entsprechen, hinsichtlich bestimmter Krankheiten, die die menschliche Gesundheit gefährden können, beschlossen werden;

besondere Zulassungsbedingungen für Betriebe in Großmärkten festgelegt werden.

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