Artikel 17 RL 64/433/EWG

Die Kommission legt dem Rat vor dem 1. Juli 1994 einen Bericht über die Untersuchungsmethoden vor, die ein Gesundheitsniveau gewährleisten, welches den Gesundheitsniveaus gleichwertig ist, die durch die in Anhang I Kapitel VI und VIII beschriebene Schlachttier- und Fleischuntersuchung garantiert werden; dieser Bericht ist gegebenenfalls mit Vorschlägen versehen, zu denen der Rat sich nach dem in Artikel 43 des Vertrags vorgesehenen Abstimmungsverfahren äußert.

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