Artikel 1 RL 64/475/EWG

Die Mitgliedstaaten treffen in technischer Zusammenarbeit mit der Kommission alle geeigneten Maßnahmen, um koordinierte jährliche Erhebungen über die im produzierenden Gewerbe erfolgten Investitionen durchzuführen, und zwar die erste Erhebung für das Berichtsjahr 1964 im Jahre 1965. In neuen Mitgliedstaaten ist die erste Erhebung für das Jahr ihres Beitritts in dem auf das Beitrittsjahr folgenden Jahr durchzuführen.

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