Artikel 3 RL 64/475/EWG
Die zu erfassenden jährlichen Investitionsaufwendungen (einschließlich der selbsterstellten Anlagen) werden wie folgt gegliedert:
- a)
- Maschinen, Anlagen, Fahrzeuge,
- b)
- Errichtung von Gebäuden und Bauten,
- c)
- Ankauf von bestehenden Gebäuden und Bauten und von Grundstücken.
Die Sozialinvestitionen sind möglichst gesondert als Gesamtbetrag zu erfassen.
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