Artikel 3 RL 64/475/EWG

Die zu erfassenden jährlichen Investitionsaufwendungen (einschließlich der selbsterstellten Anlagen) werden wie folgt gegliedert:

a)
Maschinen, Anlagen, Fahrzeuge,
b)
Errichtung von Gebäuden und Bauten,
c)
Ankauf von bestehenden Gebäuden und Bauten und von Grundstücken.

Die Sozialinvestitionen sind möglichst gesondert als Gesamtbetrag zu erfassen.

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