Artikel 17 RL 66/400/EWG

(1) Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut können ein oder mehrere Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, für einen bestimmten Zeitraum Saatgut zum Verkehr zuzulassen, das einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder solchen Sorten angehört, die weder im „Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten” , noch in ihren einzelstaatlichen Sortenkatalogen aufgeführt sind.

(2) Handelt es sich um eine Kategorie von Typen- oder Sortensaatgut, so ist die Farbe des amtlichen Etiketts die, welche für die entsprechende Kategorie vorgesehen ist; andernfalls ist die Farbe braun. In jedem Fall gibt das Etikett an, daß es sich um Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen handelt.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden.

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