ANLAGE I RL 66/400/EWG
Voraussetzungen für die Anerkennung
-
A.
-
BESTAND
01. Die Vermehrungsfläche hat keine Vorfrucht, die mit der Erzeugung von Saatgut von Beta vulgaris der Bestandssorte nicht zu vereinbaren ist. Die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Pflanzen, die von der Vorfrucht durchgewachsen sind.
- 1.
- Der Bestand ist ausreichend typen- oder sortenecht und -rein.
- 2.
- Der Saatguterzeuger unterwirft alle Saatgutvermehrungen eines Typs oder einer Sorte der Prüfung der Anerkennungsstelle.
- 3.
- Es findet mindestens eine amtliche Feldbesichtigung statt; bei Basissaatgut finden mindestens zwei amtliche Feldbesichtigungen statt, davon eine an den Stecklingen und eine an den Samenträgern.
- 4.
- Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Kontrolle der Typen- oder Sortenechtheit und -reinheit.
- 5.
-
Die Mindestentfernungen zu benachbarten Bestäubungsquellen betragen:
Bestand Mindestentfernung - 1.
- für die Erzeugung von Basissaatgut:
zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta 1000 m - 2.
- für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut:
- a)
- von Zuckerrüben:
- —
- zu allen nachstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta
1000 m - —
- wenn der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist, zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen
600 m - —
- wenn der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist, zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen
600 m - —
- zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist
600 m - —
- wenn der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist, zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen
300 m - —
- wenn der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist, zu teraploiden Zuckerräbenbestäubungsquellen
300 m - —
- zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut ohne männliche Sterilität
300 m - b)
- von Futterrüben:
- —
- zu anderen nachstehend nicht aufgeführten Bestäubungsquellen der Gattung Beta
1000 m - —
- wenn der vorgesehene Pollenspender oder einer der Pollenspender diploid ist, zu tetraploiden Futterrübenbestäubungsquellen
600 m - —
- wenn der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist, zu diploiden Futterrübenbestäubungsquellen
600 m - —
- zu Futterrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist
600 m - —
- wenn der vorgesehene Pollenspender oder einer der Pollenspender diploid ist, zu diploiden Futterrübenbestäubungsquellen
300 m - —
- wenn der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist, zu tetraploiden Futterrübenbestäubungsquellen
300 m - —
- zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Futterrübenbesaatgut ohne männliche Sterilität
300 m Diese Mindestentfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist. Zwischen Saatgutbeständen mit demselben Pollenspender ist keine Isolierung erforderlich.
Der Ploidiegrad bei samentragenden und bestäubenden Teilen der saaterzeugenden Bestände ist unter Bezugnahme auf den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 70/457/EWG des Rates(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (4), oder die im Rahmen der vorgenannten Richtlinieerstellten nationalen Kataloge festzustellen. Sind diese Angaben für eine Sorte nicht aufgeführt, so gilt der Ploidiegrad als unbekannt und ist eine Mindestisolierungsentfernung von 600 m vorgeschrieben.
-
B.
-
SAATGUT
- 1.
- Das Saatgut ist ausreichend typen- oder sortenecht und -rein.
- 2.
- Das Vorhandensein von Krankheiten, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.
- 3.
-
Das Saatgut erfüllt folgende weitere Voraussetzungen:
- a)
-
Technische Mindestreinheit
(v.H. des Gewichts)(2)
Mindestkeimfähigkeit
(v.H. des reinen Knäuel oder Samen)
Höchstfeuchtigkeitsgehalt
(v.H. des Gewichts)(2)
- aa)
- Zuckerrüben
- —
- Monogermsaatgut
97 80 15 - —
- Präzisionssaatgut
97 75 15 - —
- mehrkeimiges Saatgut von Sorten, in denen der Anteil an Diploiden 85 v.H. übersteigt
97 73 15 - —
- übriges Saatgut
97 68 15 - bb)
- Futterrüben
- —
- mehrkeimiges Saatgut von Sorten, in denen der Anteil an Diploiden 85 v.H. übersteigt, Monogermsaatgut, Präzisionssaatgut
97 73 15 - —
- übriges Saatgut
97 86 15 Der gewichtsmäßige Anteil an Samen anderer Pflanzen überschreitet nicht 0,3 v.H. - b)
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Zusätzliche Anforderungen für Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut:
- aa)
-
Monogermsaatgut:
Aus mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel entwickelt sich nur ein einziger Keimling.
Der Anteil an Knäuel mit 3 und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 v.H. der gekeimten Knäuel.
- aaa)
- Präzisionssaatgut von Zuckerrüben:
- bb)
-
Präzisionssaatgut von Futterrüben:
Bei Sorten, in denen der Anteil an Diploiden 85 v. H. übersteigt, entwickelt sich aus mindestens 58 v. H. und bei allem übrigen Saatgut aus mindestens 63 v. H. der gekeimten Knäuel nur ein einziger Keimling. Der Anteil an Knäuel mit drei und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 v. H. der gekeimten Knäuel.
- cc)
- Bei Saatgut der Kategorie „Basissaatgut” überschreitet der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen nicht 1,0 v. H. Bei Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut” überschreitet dieser Anteil nicht 0,5 v. H. Bei umhülltem Saatgut wird die Einhaltung dieser Bedingung anhand von Stichproben geprüft, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 aus verarbeitetem Saatgut gezogen werden, das teilweise geschält (geschliffen oder zerkleinert), jedoch noch nicht umhüllt worden ist, und zwar unbeschadet der amtlichen Prüfung der Mindestanalysenreinheit des umhüllten Saatguts.
Aus mindestens 70 v.H. der gekeimten Knäuel entwickelt sich nur ein einziger Keimling. Der Anteil an Knäuel mit 3 und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 v.H. der gekeimten Knäuel.
- c)
-
Sonstige Sonderbedingungen:
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Betarübensaatgut nicht in Gebiete eingeführt wird, die nach einschlägigem Gemeinschaftsvorgehen als „von der Rhizomanie freie Gebiete” anerkannt worden sind, es sei denn, der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen liegt nicht über 0,5 v. H.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48.
- (2)
Ausschließlich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.
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