Präambel RL 66/400/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Erzeugung von Zuckerrüben und Futterrüben, im folgenden „Betarüben” genannt, nimmt in der Landwirtschaft der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen wichtigen Platz ein.
Der Erfolg des Anbaus von Betarüben hängt weitgehend von der Verwendung geeigneten Saatguts ab. Daher haben einige Mitgliedstaaten seit einiger Zeit den gewerbsmäßigen Verkehr mit Betarübensaatgut auf hochwertiges Saatgut beschränkt. Sie haben sich der Ergebnisse der Pflanzenzüchtungsarbeiten bedient, die seit mehreren Jahrzehnten betrieben worden sind und zu hinreichend beständigen und homogenen Typen und Sorten von Betarüben geführt haben, welche hinsichtlich ihrer Eigenschaft für den jeweiligen Nutzungszweck wesentliche Vorteile erwarten lassen.
Eine höhere Produktivität beim Anbau von Betarüben in der Gemeinschaft wird dadurch erreicht werden, daß die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zum gewerbsmäßigen Verkehr zugelassenen Typen und Sorten einheitliche und möglichst strenge Regeln anwenden.
Eine Beschränkung des gewerbsmäßigen Verkehrs auf bestimmte Typen oder Sorten ist jedoch nur gerechtfertigt, soweit gleichzeitig sichergestellt wird, daß der Landwirt auch wirklich Saatgut dieser Typen oder Sorten erhält.
Zu diesem Zweck wenden einige Mitgliedstaaten Anerkennungssysteme an, welche eine Sicherung der Typen- oder Sortenechtheit und -reinheit durch amtliche Überwachung zum Gegenstand haben.
Solche Systeme bestehen schon auf internationaler Ebene für Maissaatgut (Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft) und für Futterpflanzensaatgut (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung).
Es ist angebracht, auf den Erfahrungen mit diesen Systemen ein einheitliches Anerkennungssystem für die Gemeinschaft aufzubauen.
Es ist angebracht, daß dieses System im gewerbsmäßigen Verkehr sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf den nationalen Märkten gilt.
Im allgemeinen darf Betarübensaatgut gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es gemäß den Anerkennungsvorschriften als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut amtlich geprüft und anerkannt worden ist. Bei der Wahl der technischen Begriffe des „Basissaatguts” und des „zertifizierten Saatguts” knüpft das System an eine international bereits bestehende Terminologie an.
Es ist angebracht, Betarübensaatgut, das nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird, wegen seiner geringen wirtschaftlichen Bedeutung aus dem Anwendungsbereich der Gemeinschaftsregelung auszuschließen. Das Recht der Mitgliedstaaten muß unberührt bleiben, dieses Saatgut besonderen Vorschriften zu unterwerfen.
Es ist angebracht, die Gemeinschaftsregelung nicht auf Saatgut anzuwenden, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.
Um die Güte des Betarübensaatguts in der Gemeinschaft zu verbessern, müssen bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Polyploidie, der Monogermie sowie der Segmentierung, der technischen Reinheit, der Keimfähigkeit und des Feuchtigkeitsgehalts vorgesehen werden. Es ist angebracht, daß die einschlägigen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Voraussetzungen getroffen werden, die auf Grund der Empfehlungen des Institut International de Recherches Betteravières auf den Handelsverkehr mit Saatgut von Zuckerrüben bereits weitgehend Anwendung finden.
Zur Sicherung der Identität des Saatguts müssen gemeinschaftliche Regeln für die Verpackung, die Probenahme, die Verschließung und die Kennzeichnung festgelegt werden. Zu diesem Zweck müssen die Etikette die für die Durchführung der amtlichen Überwachung und die Unterrichtung der Landwirte notwendigen Angaben tragen und auf den Gemeinschaftscharakter der Anerkennung hinweisen.
Um zu gewährleisten, daß im Verkehr die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualität sowie der Identitätssicherung erfüllt sind, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.
Saatgut, das diese Voraussetzungen erfüllt, darf unbeschadet des Artikels 36 des Vertrages nur den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.
Es ist angebracht, daß während eines ersten Zeitabschnitts — und zwar bis zur Schaffung eines gemeinsamen Typen- oder Sortenkatalogs — diese Beschränkungen insbesondere das Recht der Mitgliedstaaten umfassen, den Saatgutverkehr auf Typen oder Sorten zu beschränken, die für ihr Gebiet landeskulturellen Wert besitzen.
Es ist notwendig, unter bestimmten Voraussetzungen Saatgut, welches in anderen Ländern auf der Grundlage von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut vermehrt worden ist, als gleichwertig mit dem in diesem Mitgliedstaat vermehrten Saatgut anzuerkennen.
Andererseits ist es angebracht vorzusehen, daß in dritten Ländern geerntetes Betarübensaatgut innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden kann, wenn es die gleiche Gewähr bietet wie Saatgut, das in der Gemeinschaft amtlich anerkannt worden ist und den gemeinschaftlichen Regeln entspricht.
Für Zeitabschnitte, in denen die Versorgung mit anerkanntem Saatgut der verschiedenen Kategorien Schwierigkeiten bereitet, ist es angebracht, vorübergehend Saatgut mit minderen Anforderungen zuzulassen.
Um die technischen Methoden der Anerkennung in den einzelnen Mitgliedstaaten anzugleichen und um künftig Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich des in der Gemeinschaft anerkannten und des aus dritten Ländern stammenden Saatguts zu haben, ist es zweckmäßig, in den Mitgliedstaaten gemeinschaftliche Vergleichsfelder zur jährlichen Nachkontrolle des Saatguts der Kategorie „zertifiziertes Saatgut” anzulegen.
Es ist angebracht, die Kommission damit zu betrauen, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu treffen. Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. 109 vom 9. 7. 1964, S. 1744/64.
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