Artikel 10a RL 66/401/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Kleinpackungen EG B
- a)
- an der Außenseite gemäß Anlage IV Buchstabe B entweder mit einem Etikett des Lieferanten oder mit einer gedruckten oder gestempelten Aufschrift in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden; bei Klarsichtpackungen kann das Etikett im Inneren enthalten sein, wenn es durch die Verpackung hindurch lesbar ist; für die Farbe des Etiketts findet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) entsprechende Anwendung;
- b)
- an der Außenseite oder auf dem nach Buchstabe a) vorgesehenen Etikett des Lieferanten mit einer amtlich zugeteilten Kennummer versehen werden; bei der Verwendung einer amtlichen Klebemarke findet für die Farbe Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) entsprechende Anwendung; die Art und Weise der Anbringung dieser Kennummer kann nach dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren festgelegt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß bei der Kennzeichnung der in ihrem Gebiet abgepackten Kleinpackungen EG B eine amtliche Klebemarke verwendet wird, auf der ein Teil der in Anlage IV Buchstabe B vorgesehenen Angaben angebracht wird; soweit diese Angaben auf dieser Klebemarke stehen, ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a) nicht erforderlich.
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