Artikel 10c RL 66/401/EWG

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Falle der Kleinpackungen, insbesondere bei der Abfüllung der Saatgutpartien, die Identitätskontrolle des Saatguts sichergestellt wird. Sie können zu diesem Zweck vorsehen, daß Kleinpackungen, die in ihrem Gebiet abgefüllt worden sind, amtlich oder unter amtlicher Überwachung verschlossen werden.

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