Artikel 11 RL 66/401/EWG
(1) Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann vorgesehen werden, daß die Mitgliedstaaten in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen verlangen können, daß Packungen von Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut oder Handelssaatgut ein Etikett des Lieferanten tragen müssen (wobei es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett oder um Angaben des Lieferanten handeln kann, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind) oder daß Partien von Saatgut, das besonderen nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegten Voraussetzungen in bezug auf das Vorhandensein von Avena fatua entspricht, von einem amtlichen Zeugnis begleitet werden, das die Einhaltung dieser Voraussetzungen bescheinigt.
(2) Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
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