Artikel 2 RL 66/401/EWG

(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind:

A.
Futterpflanzen: Pflanzen der folgenden Gattungen und Arten:

a) Poaceae (Gramineae) Gräser
Agrostis canina L. Hundsstraußgras
Agrostis gigantea Roth Weißes Straußgras
Agrostis stolonifera L Flecht-Straußgras
Agrostis capillaris L. Rotes Straußgras
Alopecurus pratensis L. Wiesenfuchsschwanz
Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. Presl & C. Presl Glatthafer
Bromus catharticus Vahl Horntrespe
Bromus sitchensis Trin. Alaska-Trespe
Cynodon dactylon (L.) Pers. Bermudagras
Dactylis glomerata L. Knaulgras
Festuca arundinacea Schreber Rohrschwingel
Festuca filiformis Pourr Haar-Schafschwingel
Festuca ovina L. Schafschwingel
Festuca pratensis Huds Wiesenschwingel
Festuca rubra L. Rotschwingel
Festuca trachyphylla (Hack.) Hack. Raublättriger Schafschwingel
Lolium multiflorum Lam. Einjähriges und welsches Weidelgras
Lolium perenne L. Deutsches Weidelgras
Lolium x hybridum Hausskn. Bastardweidelgras
Phalaris aquatica L. Knolliges Glanzgras
Phleum nodosum L. Zwiebellieschgras, Knollentimothe
Phleum pratense L. Wiesenlieschgras
Poa annua L. Einjährige Rispe
Poa nemoralis L. Hainrispe
Poa palustris L. Sumpfrispe
Poa pratensis L. Wiesenrispe
Poa trivialis L. Gemeine Rispe
Trisetum flavescens (L.) P. Beauv. Goldhafer
Diese Definition gilt auch für folgende, aus einer Kreuzung der obengenannten Spezies entstandene Hybriden:
×Festulolium Asch. & Graebn. Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit einer Art der Gattung Lolium
b) Fabaceae (Leguminosae) Hülsenfrüchte
Biserrula pelecinus L. [Bisserula]
Galega orientalis Lam. Geißraute
Hedysarum coronarium L. Spanische Esparsette
Lathyrus cicera L. Kicher-Platterbse, Rotblühende Platterbse, Rote Platterbse
Lotus corniculatus L. Hornklee
Lupinus albus L. Weiße Lupine
Lupinus angustifolius L. Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine
Lupinus luteus L. Gelbe Lupine
Medicago doliata Carmign. [Straight-spined medic]
Medicago italica (Mill.) Fiori [Disc medic]
Medicago littoralis Rohde ex Loisel. [Shore medic/Strand medic]
Medicago lupulina L. Gelbklee
Medicago murex Willd. Stachel-Schneckenklee, Kurzstacheliger Schneckenklee
Medicago polymorpha L. Rauer Schneckenklee
Medicago rugosa Desr. Rippen-Schneckenklee
Medicago sativa L. Blaue Luzerne
Medicago scutellata (L.) Mill. Schild-Schneckenklee
Medicago truncatula Gaertn. Gestutzter Schneckenklee
Medicago × varia T. Martyn Sand Bastardluzerne, Sandluzerne
Onobrychis viciifolia Scop. Esparsette
Ornithopus compressus L. Gelber Vogelfuß, Gelbe Serradella
Ornithopus sativus Brot. Serradella
Pisum sativum L. (partim) Futtererbse
Trifolium alexandrinum L. Alexandrinerklee
Trifolium fragiferum L. Erdbeerklee
Trifolium glanduliferum Boiss. [Glandular clover]
Trifolium hirtum All. [Rose clover]
Trifolium hybridum L. Schwedenklee
Trifolium incarnatum L. Inkarnatklee
Trifolium isthmocarpum Brot. [Moroccan clover]
Trifolium michelianum Savi Michelis-Klee
Trifolium pratense L. Rotklee
Trifolium repens L. Weißklee
Trifolium resupinatum L. Persischer Klee
Trifolium squarrosum L. Sparriger Klee
Trifolium subterraneum L. Bodenfrüchtiger Klee
Trifolium vesiculosum Savi Blasenfrüchtiger Klee
Trigonella foenum-graecum L. Bockshornklee
Vicia benghalensis L. Purpurwicke
Vicia faba L. Ackerbohne
Vicia pannonica Crantz Pannonische Wicke
Vicia sativa L. Saatwicke
Vicia villosa Roth Zottelwicke
c) Andere Pflanzengruppen
Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb. Kohlrübe
Brassica oleracea L. convar. acephala (DC) Alef. var. medullosa Thell. + var. viridis L. Futterkohl
Phacelia tanacetifolia Benth. Phazelie
Plantago lanceolata L. Spitzwegerich
Raphanus sativus L. var oleiformis Pers. Ölrettich

B.
Basissaatgut

1.
Saatgut von Zuchtsorten: Samen,

a)
der unter der Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist;
b)
der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie „zertifiziertes Saatgut” bestimmt ist;
c)
der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllt und
d)
bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.

2.
Saatgut von Landsorten: Samen,

a)
der unter amtlicher Überwachung aus amtlich als Landsorte anerkanntem Material in einem oder mehreren Betrieben innerhalb eines genau abgegrenzten Ursprungsgebiets gewonnen worden ist;
b)
der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie „zertifiziertes Saatgut” bestimmt ist;
c)
der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllt und
d)
bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.

C.
Zertifiziertes Saatgut: Saatgut aller unter Buchstabe A aufgeführten Arten, ausgenommen Lupinus spp., Pisum sativum und Vicia spp. und Medicago sativa,

a)
das unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß es die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllt,
b)
das zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Saatgut bestimmt ist,
c)
das nach den Bestimmungen des Artikels 4b die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und
d)
bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.

Ca.
Zertifiziertes Saatgut, erste Generation (Lupinus spp., Pisum sativum, Vicia spp. und Medicago sativa): Saatgut,

a)
das unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllen kann und diese in amtlicher Prüfung erfüllt hat,
b)
das entweder zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation” oder für andere Zwecke als die Erzeugung von Futterpflanzensaatgut bestimmt ist,
c)
das vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und
d)
bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.

Cb.
Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation (Lupinus spp., Pisum sativum, Vicia spp. und Medicago sativa): Saatgut,

a)
das unmittelbar von Basissaatgut, von Zertifiziertem Saatgut der ersten Generation oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllen kann und diese in amtlicher Prüfung erfüllt hat,
b)
das für andere Zwecke als die Erzeugung von Futterpflanzensaatgut bestimmt ist,
c)
das vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und
d)
bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.

D.
Handelssaatgut: Samen,

a)
der artenecht ist;
b)
der vorbehaltlich von Artikel 4 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anlage II für Handelssaatgut erfüllt und
c)
bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a) und b) erfüllt sind.

E.
Amtliche Maßnahmen: Maßnahmen, die durchgeführt werden

a)
durch Behörden eines Staates oder
b)
unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder
c)
bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen

unter der Voraussetzung, daß die unter den Buchstaben b) und c) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.

F.
Kleinpackung EG A: Packungen mit einer Mischung von Saatgut, das nicht zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt ist, bis zu einem Nettogewicht von 2 kg, ausschließlich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.
G.
Kleinpackung EG B: Packungen mit Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut, Handelssaatgut oder — soweit es sich nicht um Kleinpackungen EG A handelt — mit einer Mischung von Saatgut bis zu einem Nettogewicht von 10 kg, ausschließlich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.

(1a) Änderungen der Liste der in Absatz 1 Abschnitt A aufgeführten Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen.

(1b) Die jeweiligen Sortentypen, einschließlich der Komponenten, die für die Anerkennung nach dieser Richtlinie in Frage kommen, können besonders beschrieben und nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt werden.

(1c) Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, Saatgut von selbstbefruchtenden oder apomiktischen Arten, das zur Anerkennung als Basissaatgut angemeldet worden ist und unmittelbar von einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, die nicht amtlich geprüft worden ist, abweichend von Absatz 1 Teil C Buchstabe a) als „Zertifiziertes Saatgut” anzuerkennen. Diese Bestimmung gilt nicht für Hybridsaatgut. Die Anerkennung als „Zertifiziertes Saatgut” darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller sie im Einvernehmen mit dem Züchter beantragt und wenn in einem amtlichen Nachkontrollanbau, der spätestens in der Vegetationsperiode des angemeldeten Saatguts durchgeführt wurde, auf der Grundlage amtlich gezogener Proben festgestellt worden ist, daß das Saatgut dieser vorhergehenden Generation die Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit für Basissaatgut erfüllt hat. In diesem Fall gibt der Züchter bei der Probenahme die Gesamtanbaufläche des Saatguts der vorhergehenden Generation an. Diese Voraussetzungen können auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse nach dem Verfahren des Artikels 21 geändert werden.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die amtlichen Etiketten von Saatgut, das auf Grund der in Absatz 1b Unterabsatz 1 genannten Ermächtigung in Verkehr gebracht wird, den Vermerk tragen: „Vertrieb nur in … (Mitgliedstaat) zulässig” . Die Mitgliedstaaten können in diesem Fall vorschreiben, daß auf den amtlichen Etiketten zusätzlich vermerkt wird: „ausschließlich zur Vermehrung bestimmt” .

(1d) Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, in bezug auf die Erzeugung in einem bestimmten Mitgliedstaat die in Anhang II Teil 1 Punkt 2 Buchstabe B 1 vorgesehenen Voraussetzungen bei einer oder mehreren der betreffenden Arten dann nicht anzuwenden, wenn die ökologischen Verhältnisse und die bisherigen Erfahrungen die Annahme rechtfertigen, daß die in Anhang II Teil 1 Punkt 2 Spalte 13 der Tabelle festgelegten Normen erfüllt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können während einer Übergangszeit von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, abweichend von Absatz 1 Buchstabe C als Zertifiziertes Saatgut ein Saatgut anerkennen, welches unmittelbar von Saatgut stammt, das in einem Mitgliedstaat nach dem bisherigen System amtlich geprüft worden ist, und das die gleiche Gewähr bietet, wie das nach den Grundsätzen dieser Richtlinie als Basissaatgut oder als Zertifiziertes Saatgut anerkannte Saatgut.

(3) Bei der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt Ca Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt Cb Buchstabe d) und Absatz 1 Abschnitt D Buchstabe c) müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

A.
Feldbesichtigung

a)
Die Inspektoren

i)
müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;
ii)
dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;
iii)
müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;
iv)
müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.

b)
Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufrieden stellend ausgefallen ist.
c)
Ein Teil der Feldbestände muss von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Dieser Teil beträgt mindestens 5 %.
d)
Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachkontrollen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.
e)
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) Ziffer iii) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

B.
Saatgutprüfung

a)
Die Saatgutprüfung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) bis d) von Saatgutprüflabors durchgeführt, die von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats für diesen Zweck zugelassen wurden.
b)
Das Labor beschäftigt einen Saatgutprüfer, der für den technischen Betrieb des Labors unmittelbar verantwortlich ist und der über die notwendige Befähigung für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors verfügt.

Die Saatgutprüfer des Labors müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Prüfer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

Das Labor muss über Räumlichkeiten und Geräte verfügen, für die die Saatgutanerkennungsstelle im Rahmen der Zulassung amtlich bestätigt, dass sie für die Untersuchung von Saatgut geeignet sind.

Das Labor muss die Saatgutprüfung nach den international üblichen Verfahren durchführen.

c)
Das Saatgutprüflabor muss

i)
ein unabhängiges Labor

oder

ii)
das Labor eines Saatgutunternehmens

sein.

In dem in Ziffer ii) genannten Fall darf das Labor nur Saatgutpartien untersuchen, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, sofern zwischen dem Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der Saatgutanerkennungsstelle keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

d)
Die Tätigkeit des Prüflabors wird durch die Saatgutanerkennungsstelle angemessen überwacht.
e)
Zum Zwecke der Überwachung gemäß Buchstabe d) wird ein Prozentanteil der zur amtlichen Anerkennung angemeldeten Saatgutpartien durch eine amtliche Saatgutprüfung gegengeprüft. Dieser Prozentanteil wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %.
f)
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Prüflabors bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Buchstabe a entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

(4) Weitere Bestimmungen für die Durchführung von amtlich überwachten Prüfungen können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden.

Bis zum Erlaß solcher Maßnahmen gelten die Bedingungen des Artikels 2 der Entscheidung 89/540/EWG der Kommission.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.