Artikel 20 RL 66/401/EWG
(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von zertifiziertem Saatgut von Futterpflanzen, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:
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in Drittländern geerntetes Saatgut;
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für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut;
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Saatgut, das im Zusammenhang mit der In-situ-Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen vermarktet wird.
(2) Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Zertifizierung zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Saatgut genügen muss, zu prüfen.
(3) Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 21 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 21 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests oder Prüfungen sowie über deren Ergebnisse.
(4) Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 eine Finanzhilfe gewähren. Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.
(5) Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 21 genannten Verfahren festgelegt.
(6) Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden.
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