Artikel 23 RL 66/401/EWG

Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 1968 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz (1) nachzukommen, und spätestens bis zum 1. Juli 1969 die erforderlichen Vorschriften, um den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anlagen nachzukommen. Sie setzten die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Deutschland wird ermächtigt, hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 für

vor der deutschen Einigung geerntetes Saatgut und für nach der deutschen Einigung geerntetes Saatgut, sofern die Saatfelder vor diesem Zeitpunkt eingesät wurden,

sonstiges Saatgut, das gemäß den Vorschriften des Artikels 2 Absatz 2 zertifiziert wurde,

den Vorschriften des Artikels 8 Absatz 2 hinsichtlich der Beschränkung auf Kleinmengen an Saatgut von „Pisum sativum L. (partim)” und „Vicia fabe L. (partim)” ,

den Vorschriften des Artikels 16 innerhalb der traditionellen Handelsströme und entsprechend dem Produktionsbedarf der Unternehmen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

erst nach dem genannten Zeitpunkt, jedoch hinsichtlich der unter dem dritten Gedankenstrich genannten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1992 und hinsichtlich der unter den anderen Gedankenstrichen genannten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1994 nachzukommen.

Deutschland trägt dafür Sorge, daß das Saatgut, für das es diese Ermächtigung in Anspruch nimmt, mit Ausnahme des Saatguts gemäß dem ersten Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich nur dann in die außerhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Teile der Gemeinschaft gelangt, wenn feststeht, daß die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt sind.

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