Artikel 11 RL 66/402/EWG
(1) Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann vorgesehen werden, daß Packungen von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut aller Art in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind. Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten zu verlangen, daß Partien von Saatgut, das besonderen nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegten Voraussetzungen in bezug auf das Vorhandensein von Avena fatua entspricht, von einem amtlichen Zeugnis begleitet werden, das die Einhaltung dieser Voraussetzungen bescheinigt.
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