Artikel 13 RL 66/402/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten lassen zu, daß Saatgut einer Getreideart in Form von bestimmten Mischungen von Saatgut verschiedener Sorten vertrieben wird, sofern diese Mischungen aufgrund wissenschaftlicher oder technischer Kenntnisse dazu geeignet sind, der Ausbreitung bestimmter Schadorganismen besonderen Widerstand entgegenzusetzen und soweit die verschiedenen Bestandteile der Mischung vor dem Mischen den für sie geltenden Regeln für den Vertrieb entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten lassen zu, daß Saatgut von Getreide in Mischungen von Saatgut verschiedener Arten in den Verkehr gebracht wird, wenn die verschiedenen Bestandteile der Mischung vor dem Mischen den für sie geltenden Regeln für das Inverkehrbringen entsprechen.

(2a) Die besonderen Voraussetzungen, unter denen solche Mischungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

(3) Artikel 8, 9 und 11 finden entsprechende Anwendung, desgleichen Artikel 10, mit der Maßgabe, daß das Etikett bei Mischungen grün ist.

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