Artikel 14 RL 66/402/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinien vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

(1a) Die Kommission genehmigt nach dem Verfahren des Artikels 21 für den Verkehr mit Getreidesaatgut im gesamten Gebiet oder in Teilgebieten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten den Erlaß strengerer als der in der Anlage II vorgesehenen Vorschriften bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in diesem Saatgut, wenn vergleichbare Vorschriften auf die einheimische Erzeugung dieses Saatguts angewandt werden und wenn im Getreideanbau des betreffenden Gebiets tatsächlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Avena fatua im Gange sind.

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