Artikel 22a RL 66/402/EWG

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 21 können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:

a)
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut;
b)
Voraussetzungen, unter denen Saatgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, einschließlich Saatgutmischungen von Arten, die auch in Artikel 1 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates aufgeführte Arten enthalten und mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind;
c)
Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut in Verkehr gebracht werden darf.

(2) Die besonderen Bedingungen in Absatz 1 enthalten insbesondere folgende Punkte:

i)
Im Fall des Buchstabens b) muß die Herkunft des Saatguts dieser Arten bekannt und von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen des Saatguts in bestimmten Gebieten zugelassen sein;
ii)
im Fall des Buchstabens b) entsprechende mengenmäßige Beschränkungen.

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