Artikel 23a RL 66/402/EWG
Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 21 ganz oder teilweise von der Anwendung dieser Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 14 Absatz 1 in bezug auf folgende Arten befreit werden:
- a)
-
die Arten
- —
-
Kanariengras,
- —
-
Mohrenhirse,
- —
-
Sudangras,
- b)
- andere Arten, deren Saatgut in seinem Hoheitsgebiet normalerweise nicht vermehrt oder vermarktet wird.
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