Artikel 23a RL 66/402/EWG

Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 21 ganz oder teilweise von der Anwendung dieser Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 14 Absatz 1 in bezug auf folgende Arten befreit werden:

a)
die Arten

Kanariengras,

Mohrenhirse,

Sudangras,

b)
andere Arten, deren Saatgut in seinem Hoheitsgebiet normalerweise nicht vermehrt oder vermarktet wird.

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