Artikel 4 RL 66/402/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 3 gestatten,

a)
daß Basissaatgut von Getreide, das die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird; dazu werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet, die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält;
b)
daß Saatgut der Kategorien „Basissaatgut” oder „zertifiziertes Saatgut” , bei dem die amtliche Prüfung in bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, im Interesse einer schnellen Versorgung mit Mais Saatgut amtlich anerkannt und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird. Die Anerkennung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers. Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet. Er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält.

Mit Ausnahme der in Artikel 15 vorgesehenen Fälle der Vermehrung außerhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut.

(2) Die Mitgliedstaaten können für Saatgut von Mais die in Anlage II vorgesehene Mindestkeimfähigkeit bis auf 85 v. H. der reinen Körner herabsetzen.

(3) Die Mitgliedstaaten können die in Anlage II vorgeschriebene Keimfähigkeit bei Saatgut von Triticale, das zum Inverkehrbringen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet bestimmt ist, auf 80 v. H. herabsetzen. Wenn Saatgut von Triticale in solchen Fällen die in Anlage II enthaltenen Bedingungen für die Keimfähigkeit nicht erfüllt, ist dies sowie die Tatsache, daß das Saatgut lediglich zum Inverkehrbringen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bestimmt ist, auf dem Etikett anzugeben.

(4) Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) Gebrauch machen, leisten sich bei der Kontrolle Amtshilfe.

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