ANLAGE IV RL 66/402/EWG

ETIKETT

A.
Vorgeschriebene Angaben

a)
Für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut:

1.
„EG-Norm”
2.
Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen
2a.
Amtlich zugeteilte Kennnummer
3.
Bezugsnummer der Partie
3a.
Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung …” (Monat und Jahr)

oder

Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk „Probenahme …” (Monat und Jahr)

4.
Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren)
5.
Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
6.
Kategorie
7.
Erzeugerland
8.
Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der Körner
8a.
Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht
9.
Bei Hybridsorten oder Inzuchtlinien:

für Basissaatgut, bei dem die Einfachhybride oder Inzuchtlinie, der das Basissaatgut angehört, gemäß der Richtlinie 70/457/EWG amtlich zugelassen worden ist:

Bezeichnung der Komponente, unter dem diese amtlich zugelassen worden ist, mit oder ohne Angabe der Sorte, im Falle von Einfachhybriden oder Inzuchtlinien, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Sorten verwendet zu werden, mit dem Zusatz „Komponente” ;

für Basissaatgut in anderen Fällen:

Bezeichnung der Komponente, der das Basissaatgut angehört, die kodiert angegeben werden kann, ergänzt durch die Angabe der Sorte, mit oder ohne Angabe ihrer Funktion (männlich oder weiblich) mit dem Zusatz „Komponente” ;

für Zertifiziertes Saatgut:

Bezeichnung der Sorte, der das Saatgut angehört, mit dem Zusatz „Hybrid”

10.
Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft … (Monat und Jahr)” und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden

Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile

b)
Für Mischungen von Saatgut:

1.
Saatgutmischung … (Arten) bzw. Sorten
2.
Verschließungsstelle und Mitgliedstaat
2a.
Amtlich zugeteilte Kennnummer
3.
Bezugsnummer der Partie
3a.
Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung … (Monat und Jahr)”
4.
Arten, Kategorien, Sorten und Erzeugerländer sowie Gewichtsverhältnis der Bestandteile. Die Bezeichnung der Arten und Sorten ist zumindest in lateinischen Buchstaben anzugeben
5.
Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der Körner
6.
Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht
7.
Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft … (Monat und Jahr)” und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden
8.
Der Hinweis „Vertrieb ausschließlich in … (betreffender Mitgliedstaat) zugelassen” .

B.
Mindestgröße

110 mm × 67 mm.

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