Artikel 16b RL 68/193/EWG
Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie in den von den nachstehend genannten Bestimmungen erfassten Bereichen werden nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 3 erlassen:
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Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt I, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14a.
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