Artikel 19 RL 68/193/EWG

Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 1969 die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Deutschland wird ermächtigt, hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 erst nach dem vorgenannten Zeitpunkt, jedoch bis zum 1. Januar 1995 nachzukommen.

Deutschland trägt dafür Sorge, daß das Vermehrungsgut, für das es diese Ermächtigung in Anspruch nimmt, nur dann in die außerhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Teile der Gemeinschaft gelangt, wenn feststeht, daß die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt sind.

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