Artikel 5ba RL 68/193/EWG

(1) Die genetisch veränderten Rebsorten im Sinne von Artikel 2 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG(1) werden nur zugelassen, wenn alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt getroffen wurden.

(2) Im Falle einer genetisch veränderten Sorte im Sinne von Absatz 1

a)
wird eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, die der in der Richtlinie 2001/18/EG vorgesehenen Prüfung gleichwertig ist; dies geschieht nach den in Anhang II festgelegten Grundsätzen und auf der Grundlage der spezifischen Informationen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie;
b)
werden auf Vorschlag der Kommission mit einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates den Verfahren der Richtlinie 2001/18/EG gleichwertige Verfahren festgelegt, die gewährleisten sollen, dass eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird und die sonstigen einschlägigen Vorschriften in Bezug auf das Risikomanagement, die Etikettierung, gegebenenfalls die Überwachung, die Information der Öffentlichkeit und die Schutzklausel eingehalten werden. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung werden die genetisch veränderten Sorten erst dann in den nationalen Sortenkatalog aufgenommen, wenn sie gemäß der Richtlinie 2001/18/EG für das Inverkehrbringen zugelassen worden sind;
c)
sind die Artikel 13 bis 24 der Richtlinie 2001/18/EG nicht mehr auf genetisch veränderte Rebsorten anwendbar, die gemäß der unter Buchstabe b) genannten Verordnung zugelassen wurden.

(3)

a)
Sollen aus Vermehrungsgut von Reben hervorgegangene Erzeugnisse als oder in Lebensmittel(n) im Sinne von Artikel 3 oder als oder in Futtermittel(n) im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(2) verwendet werden, so wird die betreffende Rebsorte nur dann zugelassen, wenn sie bereits aufgrund der genannten Verordnung zugelassen worden ist.
b)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Rebsorte, aus deren Vermehrungsgut Erzeugnisse hervorgegangen sind, die gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(3) in Lebensmitteln und Futtermitteln verwendet werden sollen, nur dann zugelassen wird, wenn sie bereits aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften zugelassen worden ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(2)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(3)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

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