Artikel 5g RL 68/193/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in den Katalog aufgenommenen Sorten und gegebenenfalls deren Klone durch Erhaltungszüchtung erhalten werden.

(2) Die Erhaltungszüchtung muss auf der Grundlage der Eintragungen des oder der für die Erhaltung der Sorte und gegebenenfalls deren Klone Verantwortlichen stets kontrollierbar sein.

(3) Der für die Erhaltung der Sorte oder deren Klone Verantwortliche kann um Proben gebeten werden. Diese können erforderlichenfalls amtlich entnommen werden.

(4) Wird die Erhaltungszüchtung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Sorte zugelassen ist, so leisten sich die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Kontrolle Amtshilfe.

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