ANHANG I RL 68/193/EWG

VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DES BESTANDES

Abschnitt 1: Sortenechtheit, Sortenreinheit und Kulturzustand

1.
Der Bestand ist sortenecht und sortenrein und entspricht gegebenenfalls dem Klon.
2.
Der Kulturzustand und der Entwicklungsstand des Bestandes müssen eine ausreichende Überprüfung der Sortenechtheit und der Sortenreinheit und erforderlichenfalls eine Überprüfung des Klons sowie des Gesundheitszustands des Bestandes gestatten.

Abschnitt 2: Anforderungen an die Gesundheit der zur Erzeugung aller Kategorien von Vermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände sowie von Rebschulen aller Kategorien

1.
Dieser Abschnitt gilt für Mutterrebenbestände zur Erzeugung aller Kategorien von Vermehrungsgut und für Rebschulen dieser Kategorien.
2.
Die Mutterrebenbestände und die Rebschulen wurden durch visuelle Kontrolle als frei von den in den Abschnitten 6 und 7 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) befunden.

Die Mutterrebenbestände und die Rebschulen werden auf die in Abschnitt 7 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs beprobt und untersucht. Bestehen Zweifel in Bezug auf das Vorhandensein der in den Abschnitten 6 und 7 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs, so werden die Mutterrebenbeständen und die Rebschulen beprobt und untersucht.

3.
Visuelle Kontrollen und gegebenenfalls die Beprobung und Untersuchung der betreffenden Mutterrebenbestände und Rebschulen werden gemäß Abschnitt 8 durchgeführt.
4.
Die unter Nummer 2 genannten Beprobungen und Untersuchungen werden in der am besten geeigneten Jahreszeit unter Berücksichtigung von Klima und Wachstumsbedingungen der Reben sowie der Biologie der für diese Reben relevanten RNQPs durchgeführt.

In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so werden die einschlägigen nationalen Protokolle angewandt. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

In Bezug auf die Beprobung und Untersuchung von Reben in den zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbeständen wenden die Mitgliedstaaten die Testung von Indikatorpflanzen zur Bewertung des Vorhandenseins von Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen oder andere international anerkannte gleichwertige Protokolle an.

Abschnitt 3: Anforderungen an den Boden und Erzeugungsbedingungen für zur Erzeugung aller Kategorien von Vermehrungsgut bestimmte Mutterrebenbestände und für Rebschulen aller Kategorien von Vermehrungsgut

1.
Die Reben in Mutterrebenbeständen und Rebschulen dürfen nur in einem Boden oder gegebenenfalls in Töpfen mit Kultursubstrat angebaut werden, der bzw. das frei von Schädlingen ist, die als Wirt für die in Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können. Die Freiheit von diesen Schädlingen wird durch Beprobung und Untersuchung festgestellt.

Beprobung und Untersuchung werden unter Berücksichtigung des Klimas und der Biologie der Schädlinge durchgeführt, die als Wirt für die in Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können.

2.
Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn die amtliche Kontrollbehörde aufgrund einer amtlichen Inspektion zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von Schädlingen, die als Wirt für die in Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können.

Beprobung und Untersuchung entfallen auch, wenn in dem Boden seit mindestens fünf Jahren keine Reben angebaut wurden und kein Zweifel besteht, dass dieser Boden frei ist von Schädlingen, die als Wirt für die in Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können.

3.
In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

Abschnitt 4: Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet

1.
Die Mutterrebenbestände und Rebschulen werden unter angemessenen Bedingungen eingerichtet, um das Risiko eines Befalls mit Schädlingen, die als Wirt für die in Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können, zu verhüten.
2.
Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mutterrebenbestand muss drei Meter betragen.
3.
Zusätzlich zu den Anforderungen an die Gesundheit und den Boden und die Erzeugungsbedingungen gemäß den Abschnitten 2 und 3 ist Vermehrungsgut im Einklang mit den Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet gemäß Abschnitt 8 zu erzeugen, um das Auftreten der in dem genannten Abschnitt aufgeführten Schädlinge zu begrenzen.

Abschnitt 5: Amtliche Inspektionen

1.
Das in Mutterrebenbeständen und Rebschulen erzeugte Vermehrungsgut muss den Anforderungen der Abschnitte 2 bis 4 genügen, was durch jährliche amtliche Feldbesichtigungen festgestellt wird.
2.
Diese amtlichen Inspektionen werden von der amtlichen Kontrollbehörde gemäß Abschnitt 8 durchgeführt.
3.
Im Falle einer Beanstandung, deren Ursachen behoben werden können, ohne dass dadurch die Qualität des Vermehrungsguts beeinträchtigt wird, finden zusätzliche amtliche Feldbesichtigungen statt.

Abschnitt 6: Liste der RNQPs, deren Vorhandensein durch visuelle Kontrollen und im Zweifelsfall durch Beprobung und Untersuchung gemäß Abschnitt 2 Nummer 2 überprüft werden muss

Gattung oder Art des Rebenvermehrungsguts, außer Saatgut RNQPs
Insekten und Milben
Nicht veredelte Vitis vinifera L. Viteus vitifoliae Fitch [VITEVI]
Insekten und Milben
Vitis L., außer nicht veredelte Vitis vinifera L. Viteus vitifoliae Fitch [VITEVI]
Bakterien
Vitis L. Xylophilus ampelinus Willems et al. [XANTAM]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Vitis L. Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]

Abschnitt 7: Liste der RNQPs, deren Vorhandensein durch visuelle Kontrolle und in besonderen Fällen durch Beprobung und Untersuchung gemäß Abschnitt 2 Nummer 2 sowie Abschnitt 8 überprüft werden muss

Gattung oder Art RNQPs
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Vitis L., Vermehrungsgut, außer Saatgut

Arabis mosaic virus [ARMV00]

Grapevine fanleaf virus [GFLV00]

Grapevine leafroll associated virus 1 [GLRAV1]

Grapevine leafroll associated virus 3 [GLRAV3]

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Unterlagen von Vitis spp. und ihren Hybriden, außer Vitis vinifera L.

Arabis mosaic virus [ARMV00]

Grapevine fanleaf virus [GFLV00]

Grapevine leafroll associated virus 1 [GLRAV1]

Grapevine leafroll associated virus 3 [GLRAV3]

Grapevine fleck virus [GFKV00]

Abschnitt 8: Anforderungen betreffend Maßnahmen für Mutterrebenbestände und gegebenenfalls Rebschulen für Vitis L. nach Kategorien gemäß Abschnitt 2 Nummer 2

Vitis L.

1.
Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und zertifiziertes Vermehrungsgut

Visuelle Kontrollen

Die amtliche Kontrollbehörde führt mindestens einmal pro Vegetationsperiode visuelle Kontrollen der Mutterrebenbestände und Rebschulen im Hinblick auf alle in den Abschnitten 6 und 7 aufgeführten RNQPs durch.

2.
Vorstufenvermehrungsgut

Beprobung und Untersuchung

Alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmt sind, werden im Hinblick auf das Vorhandensein von Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3 beprobt und untersucht. Die Beprobung und Untersuchung wird in 5-Jahres-Intervallen wiederholt. Die zur Erzeugung von Unterlagen bestimmten Mutterrebenbestände werden zusätzlich zur Beprobung und Untersuchung auf die im ersten Abschnitt genannten Viren einmalig auf das Vorhandensein von Grapevine fleck virus beprobt und untersucht. Vor einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände müssen die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung vorliegen.

3.
Basisvermehrungsgut

Beprobung und Untersuchung

Alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut bestimmt sind, werden im Hinblick auf das Vorhandensein von Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3 beprobt und untersucht. Die Beprobung und Untersuchung beginnt bei den sechsjährigen Mutterrebenbeständen und wird in 6-Jahres-Intervallen wiederholt. Vor einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände müssen die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung vorliegen.

4.
Zertifiziertes Vermehrungsgut

Beprobung und Untersuchung

Ein repräsentativer Anteil der Reben eines Mutterrebenbestandes, der zur Erzeugung von zertifiziertem Material bestimmt ist, wird im Hinblick auf das Vorhandensein von Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3 beprobt und untersucht. Die Beprobung und Untersuchung beginnt bei den zehnjährigen Mutterrebenbeständen und wird in 10-Jahres-Intervallen wiederholt. Vor einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände müssen die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung vorliegen.

5.
Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und zertifiziertes Vermehrungsgut

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet hinsichtlich der betreffenden RNQPs

a)
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.

i)
Die Reben werden in Gebieten angezogen, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., oder
ii)
während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. festgestellt oder
iii)
hinsichtlich des Vorhandenseins von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. werden die folgenden Bedingungen erfüllt:

Alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut und Basisvermehrungsgut bestimmt sind und die Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweisen, wurden entfernt und

alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt sind und die Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweisen, wurden zumindest von der Vermehrung ausgeschlossen und

wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsgut Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweist, wird die gesamte Partie dieses Vermehrungsguts einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass es frei ist von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.

b)
Xylophilus ampelinus Willems et al.

i)
Reben werden in Gebieten angezogen, die bekanntermaßen frei sind von Xylophilus ampelinus Willems et al., oder
ii)
während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. festgestellt oder
iii)
hinsichtlich des Vorhandenseins von Xylophilus ampelinus Willems et al. werden die folgenden Bedingungen erfüllt:

Alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt sind und die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, wurden entfernt, und es werden geeignete Hygienemaßnahmen durchgeführt und

Reben auf der Vermehrungsfläche, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, werden nach dem Rebschnitt mit einem Bakterizid behandelt, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Xylophilus ampelinus Willems et al., und

wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsgut Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweist, wird die gesamte Partie dieses Vermehrungsguts einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass es frei ist von Xylophilus ampelinus Willems et al.

c)
Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3

i)
Hinsichtlich des Vorhandenseins von Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3 werden die folgenden Bedingungen erfüllt:

An Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut und Basisvermehrungsgut bestimmt sind, wurden keine Symptome eines Befalls mit diesen Viren festgestellt und

an höchstens 5 % der Reben von Mutterrebenbeständen, die zur Erzeugung von zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt sind, wurden Symptome eines Befalls mit diesen Viren festgestellt, und diese Reben wurden entfernt und vernichtet oder

ii)
alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmt sind, sowie Vorstufenvermehrungsgut werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten, um ihre Freiheit von Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3 sicherzustellen.

d)
Viteus vitifoliae Fitch

i)
Reben werden in Gebieten angezogen, die bekanntermaßen frei sind von Viteus vitifoliae Fitch, oder
ii)
Reben werden auf Unterlagen gepropft, die resistent sind gegen Viteus vitifoliae Fitch, oder

alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmt sind, und sämtliches Vorstufenvermehrungsgut werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten, und während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Viteus vitifoliae Fitch an diesen Reben festgestellt und

wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Partie dieses Vermehrungsguts einer Begasung, einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass es frei ist von Viteus vitifoliae Fitch.

6.
Standardvermehrungsgut

Visuelle Kontrollen

Die amtliche Kontrollbehörde führt an Mutterrebenbeständen und Rebanlagen mindestens einmal in jeder Vegetationsperiode visuelle Kontrollen hinsichtlich aller in den Abschnitten 6 und 7 aufgeführten RNQPs durch.

Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet hinsichtlich der betreffenden RNQPs

a)
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.

i)
Die Reben werden in Gebieten angezogen, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., oder
ii)
während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. festgestellt oder
iii)

alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Standardvermehrungsgut bestimmt sind und Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweisen, wurden zumindest von der Vermehrung ausgeschlossen und

wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsgut Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweist, wird die gesamte Partie dieses Vermehrungsguts einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass es frei ist von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.

b)
Xylophilus ampelinus Willems et al.

i)
Reben werden in Gebieten angezogen, die bekanntermaßen frei sind von Xylophilus ampelinus Willems et al., oder
ii)
während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. festgestellt oder
iii)
hinsichtlich des Vorhandenseins von Xylophilus ampelinus Willems et al. werden die folgenden Bedingungen erfüllt:

alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Standardvermehrungsgut bestimmt sind und die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, wurden entfernt, und es werden geeignete Hygienemaßnahmen durchgeführt und

Reben auf der Vermehrungsfläche, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, werden nach dem Rebschnitt mit einem Bakterizid behandelt, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Xylophilus ampelinus Willems et al., und

wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsgut Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweist, wird die gesamte Partie dieses Vermehrungsguts einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass es frei ist von Xylophilus ampelinus Willems et al.

c)
Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3

Symptome eines Befalls mit diesen Viren (Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3) wurden an höchstens 10 % der Reben in den Mutterrebenbeständen, die zur Erzeugung von Standardvermehrungsgut bestimmt sind, festgestellt, und diese Reben wurden von der Vermehrung ausgeschlossen.

d)
Viteus vitifoliae Fitch

i)
Reben werden in Gebieten angezogen, die bekanntermaßen frei sind von Viteus vitifoliae Fitch, oder
ii)
Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die gegen Viteus vitifoliae Fitch resistent sind, oder
iii)
wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Partie dieses Vermehrungsguts einer Begasung, einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass es frei ist von Viteus vitifoliae Fitch.

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