ANHANG III RL 68/193/EWG

VERPACKUNG

Inhalt der Packungen oder Bündel

1 — Art 2 — Stückzahl 3 — Höchstmenge
1.
Pfropfreben
25, 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 500
2.
Wurzelreben
50, 100 oder ein Vielfaches von 100 500
3.
Edelreiser
bei mindestens fünf verwendbaren Augen
100 oder 200 200
bei einem verwendbaren Auge
500 oder ein Vielfaches davon 5000
4.
Veredelungsfähige Unterlagsreben
100 oder ein Vielfaches davon 1000
5.
Blindholz
100 oder ein Vielfaches davon 500

BESONDERE BEDINGUNGEN

I.
Kleine Mengen

Erforderlichenfalls kann die Größe (Stückzahl) der Verpackungen und Bündel aller Arten und Klassen des in Spalte 1 aufgeführten Vermehrungsguts die in Spalte 2 aufgeführte Mindestmenge unterschreiten.

II.
Substrat durchwurzelnde Reben in Töpfen, Kisten und Kartonagen

Die Stückzahl und die Höchstmenge finden keine Anwendung.

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