Artikel 12 RL 69/335/EWG

(1) In Abweichung von den Artikeln 10 und 11 können die Mitgliedstaaten folgendes erheben:

a)
pauschal oder nicht pauschal erhobene Börsenumsatzsteuern;
b)
Besitzwechselsteuern, einschließlich der Katastersteuern, auf die Einbringung von in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Liegenschaften oder „fonds de commerce” in eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck;
c)
Besitzwechselsteuern auf Einlagen jeder Art in eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck, sofern die Übertragung dieser Einlagen durch andere Werte als Gesellschaftsanteile abgegolten wird;
d)
Abgaben auf die Bestellung, Eintragung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden;
e)
Abgaben mit Gebührencharakter;
f)
die Mehrwertsteuer.

(2) Bei den in Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) genannten Steuern und sonstigen Abgaben darf es keinen Unterschied machen, ob der Ort der tatsächlichen Geschaftsleitung oder der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person mit Erwerbszweck im Hoheitsgebiet des die Steuer erhebenden Mitgliedstaats liegt oder nicht. Diese Steuern und sonstigen Abgaben dürfen auch nicht höher sein als diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden.

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