Präambel RL 69/335/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAPTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen- Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ziel des Vertrages ist die Schaffung einer Wirtschaftsunion mit ähnlichen Eigenschaften wie ein Binnenmarkt; eine der wesentlichen Voraussetzungen zur Erreichung dieses Zieles ist die Förderung eines freien Kapitalverkehrs.

Die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten bestehenden indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, d. h. die Steuer auf die Einbringungen in Gesellschaften und die Wertpapiersteuer, sind Ursache von Diskriminierungen, Doppelbesteuerungen und Unterschiedlichkeiten, die den freien Kapitalverkehr behindern und deshalb durch eine Harmonisierung beseitigt werden sollen.

Die Harmonisierung dieser Steuern auf die Ansammlung von Kapital muß so konzipiert werden, daß die budgetären Auswirkungen für die Mitgliedstaaten auf ein Minimum beschränkt werden.

Die Erhebung einer Wertpapiersteuer durch einen Mitgliedstaat auf Wertpapiere der anderen Mitgliedstaaten, die in sein Hoheitsgebiet eingeführt oder darin ausgegeben werden, steht der Konzeption eines Gemeinsamen Marktes mit den Eigenschaften eines Binnenmarktes entgegen; außerdem hat sich gezeigt, daß die Beibehaltung einer Wertpapiersteuer auf die Ausgabe von inländischen Anleihepapieren sowie auf die Einführung oder Ausgabe von ausländischen Wertpapieren auf dem Wertpapiermarkt eines Mitgliedstaats vom wirtschaftlichen Standpunkt aus nicht wünschenswert ist und sich auch von der auf diesem Gebiet im Steuerrecht der Mitgliedstaaten eingeschlagenen Richtung entfernt.

Daher ist es angebracht, die Wertpapiersteuer ohne Rücksicht auf die Herkunft der Wertpapiere und ohne Rücksicht darauf aufzuheben, ob sie Eigenkapital der Gesellschaften oder Anleihekapital verkörpern.

Die Konzeption eine Gemeinsamen Marktes mit den Eigenschaften eines Binnenmarktes setzt voraus, daß die Steuer auf die Ansammlung von Kapital innerhalb des Gemeinsamen Marktes auf Kapital, das im Rahmen einer Gesellschaft angesammelt worden ist, nur einmal erhoben werden kann und daß diese Besteuerung, wenn sie den Kapitalverkehr nicht stören soll, in allen Mitgliedstaaten gleich hoch sein muß.

Es ist infolgedessen angebracht, eine Harmonisierung dieser Steuer sowohl hinsichtlich ihrer Struktur als auch hinsichtlich ihrer Sätze vorzunehmen.

Die Beibehaltung anderer indirekter Steuern mit den gleichen Merkmalen wie die Gesellschaftsteuer oder die Wertpapiersteuer gefährdet die Zielsetzungen, die mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen verfolgt werden; infolgedessen ist die Aufhebung dieser Steuern erforderlich —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 119 vom 3. 7. 1965, S. 2057/65.

(2)

ABl. Nr. 134 vom 23. 7. 1965, S. 2227/65.

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