Präambel RL 69/466/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Erzeugung von verholzenden, zweikeimblättrigen Pflanzen und ihrer Früchte nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen wichtigen Platz ein.
Der Erfolg dieser Erzeugung ist ständig durch Schadorganismen bedroht.
Durch den Schutz dieser Pflanzen gegen diese Schadorganismen soll nicht nur die Produktionskapazität erhalten, sondern auch die Produktivität der Landwirtschaft gesteigert werden.
Die Schutzmaßnahmen gegen das Einschleppen von Schadorganismen in die einzelnen Mitgliedstaaten wären nur von begrenzter Tragweite, wenn diese Schadorganismen nicht in der gesamten Gemeinschaft gleichzeitig und methodisch bekämpft würden und ihre Ausbreitung nicht verhindert würde.
Einer der für die verholzenden, zweikeimblättrigen Pflanzen gefährlichsten Schadorganismen ist die San-José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.).
Dieser Schadorganismus ist in mehreren Mitgliedstaaten aufgetreten; es gibt in der Gemeinschaft Befallsgebiete.
Die Kulturen der verholzenden, zweikeimblättrigen Pflanzen in der gesamten Gemeinschaft sind ständig gefährdet, wenn nicht wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Schadorganismus und zur Verhütung seiner Ausbreitung getroffen werden.
Für die Gemeinschaft müssen Mindestvorschriften erlassen werden, damit dieser Schadorganismus niedergehalten werden kann; die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, zusätzliche oder strengere Maßnahmen vorzusehen, soweit diese erforderlich sind —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. 156 vom 15. 7. 1967, S. 31.
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