Präambel RL 69/493/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Möglichkeit der besonderen Bezeichnung von Kristallglaserzeugnissen und die damit verbundene Verpflichtung hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Erzeugnisse ist in einigen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Diese Unterschiede behindern den Warenverkehr und können zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Gemeinschaft führen.
Diese Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes können beseitigt werden, wenn für alle Mitgliedstaaten gleiche Bestimmungen gelten.
Mit den Vorschriften der Gemeinschaft betreffend die Bezeichnungen der verschiedenen Kristallglasarten sowie die Merkmale dieser Arten sollen sowohl der Käufer vor Täuschungen als auch der Hersteller, der sich an diese Bestimmungen hält, geschützt werden.
Zur Anwendung einer Gemeinschaftsregelung ist es erforderlich, einheitliche Verfahren zur Bestimmung der chemischen und physikalischen Eigenschaften der Kristallglaserzeugnisse, welche die in dieser Richtlinie festgelegten Bezeichnungen tragen, zu schaffen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 108 vom 19. 10. 1968, S. 35.
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