Artikel 3 RL 70/157/EWG
Änderungen, die notwendig sind, um die Bestimmungen der Anhänge — außer denjenigen der Punkte 5.2.2.1 und 5.2.2.5 des Anhangs I. — dem technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger erlassen.
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